Stellungnahme des KEF-Vorsitzenden, Dr. Heinz Fischer-Heidlberger, zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 über die Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

„Die KEF begrüßt die sehr deutliche und schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht bestätigt in seinem heute veröffentlichten Beschluss die Empfehlung der KEF zur Anpassung des Rundfunkbeitrags in ihrem 22. Bericht. Damit herrscht Klarheit und Planungssicherheit.

Außerdem stellt Karlsruhe erneut klar, dass die Festsetzung des Rundfunkbeitrags frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen muss. Insbesondere dürfe eine Entscheidung des Gesetzgebers über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Beitragsfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik benutzt werden. Allein im Rahmen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung darf dieser die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abstrakt festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen. Das sichert die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten.

Ich freue mich, dass auch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts das geltende gestufte und kooperative Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten geeignet ist, Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung wirksam auszuschließen und die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel zu sichern. Es betont dabei, dass der Bedarfsprüfung und -feststellung durch die KEF in diesem Verfahren maßgebliches Gewicht beizumessen ist und dass eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung nur in engen Grenzen und nur durch alle Länder einvernehmlich möglich ist. Die Karlsruher Richter greifen in diesem Zusammenhang auch die Anregungen der KEF zur Reform der dritten Stufe des Beitragsfestsetzungsverfahrens auf, indem sie in Einklang mit ihrer früheren Rechtsprechung ausführen, dass es den Landesgesetzgebern freistehe, die Beitragsentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen.“

Diese Stellungnahme finden Sie hier als Download.

Teilen

Zurück