KEF bestätigt Rundfunkbeitrag von 18,36 € bis 2024

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stellt in ihrem 23. Bericht nach einer Abwägung aller Risiken und Chancen fest, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Beitragsanpassung auf monatlich 18,36 € für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 bedarfsgerecht finanziert sind. Die Anpassung auf diesen Betrag wurde von der Kommission bereits in ihrem 22. Bericht zum 1. Januar 2021 empfohlen und vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021 umgesetzt.

Am 18. Februar 2022 übergab der neue Vorsitzende der KEF, Prof. Dr. Martin Detzel, den 23. Bericht in Berlin an die Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Die Überprüfung von Aufwendungen und Erträgen der Rundfunkanstalten bestätigt im Wesentlichen die Feststellungen des 22. Berichts. Im Saldo ergeben sich gegenüber dem 22. Bericht Mehrbedarfe aus der Veränderung von Aufwendungen und Erträgen von insgesamt 139,2 Mio. €. Das sind lediglich 0,4 % des festgestellten finanzbedarfswirksamen Gesamtaufwands. Weiterhin abzudecken ist der Ausfall aus der verzögerten Beitragsanpassung mit rund 224,3 Mio. €. Für die Finanzierung stehen insbesondere zusätzliche verfügbare Mittel von rund 540,1 Mio. € zur Verfügung.

Die kurz- und mittelfristigen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den öffentlich-rechtli­chen Rundfunk sind derzeit noch schwer abschätzbar. Die Anstalten haben in ihren Anmeldungen den zusätzlichen Bedarf für 2020 bis 2024 auf 597,0 Mio. € beziffert. Die Kommission erkennt diesen zusätzlichen Bedarf weitestgehend an. Der Mehraufwand wird aber durch verminderte Bedarfe an anderer Stelle und durch Zuschätzungen von Erträgen insbesondere in den Bereichen Werbung, Sponsoring und Kostenerstattungen weitgehend ausgeglichen. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Risiken für die Erträge aus Rundfunkbeiträgen zeigt die aktuelle Feststellung insgesamt nur sehr geringe Abweichungen von der Feststellung des 22. Berichts.

Die Gesamtrechnung des 23. Berichts unterliegt weiterhin bestehenden Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung. Das betrifft insbesondere die Preisentwicklung und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf sonstige liquiditätswirksame Faktoren. Eine erneute Bestandsaufnahme wird die Kommission zum 24. Bericht auf der Grundlage der dann vorliegenden Erkenntnisse vornehmen.

Gegenüber den Bedarfsanmeldungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio verringert die Kommission den Finanzbedarf für 2021 bis 2024 um 1.577,9 Mio. €. Davon entfallen 924,8 Mio. € auf Aufwandsreduzierungen, 623,1 Mio. € auf Ertragszuschätzungen und 30,0 Mio. € auf Korrekturen bei den anrechenbaren Eigenmitteln.

Im Ergebnis erkennt die Kommission für 2021 bis 2024 einen finanzbedarfswirksamen Gesamtaufwand von insgesamt 38.762,2 Mio. € an. Davon entfallen auf die ARD 27.651,8 Mio. €, auf das ZDF 10.061,9 Mio. € und auf das Deutschlandradio 1.048,4 Mio. €. Gegenüber dem für 2017 bis 2020 auf der Basis von Ist-Zahlen angemeldeten finanzbedarfswirksamen Gesamtaufwand von insgesamt 36.313,6 Mio. € ist dies eine Steigerung von 2.448,6 Mio. € oder 6,7 % bzw. 1,6 % p.a.

Weiterführende Informationen enthalten die nachfolgenden Zusatzinformationen 1 bis 6 zur Pressemitteilung zum 23. Bericht:

Zusatzinformation 1:    
Corona-Auswirkungen

Zusatzinformation 2:    
Telemedien und Livestreams

Zusatzinformation 3:    
Großinvestitionen

Zusatzinformation 4:    
Programmaufwand

Zusatzinformation 5:    
Personalaufwand ohne Altersversorgung

Zusatzinformation 6:    
Betriebliche Altersversorgung

Der 23. KEF-Bericht steht hier zum Download zur Verfügung.

Hintergrund:
Die KEF stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest und berichtet den Landesregierungen alle zwei Jahre über die Finanzlage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei legt sie in der Regel abwechselnd einen Beitragsbericht mit Empfehlungen zur Beitragshöhe oder einen Zwischenbericht vor. Im Zwischenbericht werden Prognosen der Kommission geprüft und Veränderungen dokumentiert. Beim 23. Bericht handelt es sich um einen Zwischenbericht. Er überprüft die Annahmen und Feststellungen des 22. Berichts.

Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kommission ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag der Länder. Die Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Der Beitragsvorschlag der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente. Eine Abweichung von dem Vorschlag ist nur in engen Grenzen und nur einvernehmlich durch alle Länder möglich, beispielsweise wenn die Belastung der Beitragszahlerinnen und -zahler nicht mehr angemessen erscheint. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

Diese Pressemitteilung finden Sie hier als Download.

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