18. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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6.Kapitel
Erträge
2. Erträge aus Rundfunkbeiträgen 2013-2016
2.1 Neue rechtliche Grundlagen ab 1. Januar 2013 und Zielsetzungen des Modellwechsels
Tz. 355
Die Länder sind zu der Überzeugung gelangt, das bisherige geräteabhängige Finanzierungssystem
sei auf Dauer nicht mehr zukunftsfähig. Zur Begründung wird auf die Konvergenz der Empfangsgeräte
verwiesen. Zudem drohe bei der Beibehaltung des bisherigen Systems ein zunehmendes strukturelles
Erhebungs- und Vollzugsdefizit 1. Zwischen dem 15. und dem 21. Dezember 2010 haben die
Ministerpräsidenten daher den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) unterzeichnet. Sein
Inhalt wurde durch Zustimmungsgesetze/-beschlüsse der Landesparlamente in Landesrecht transformiert.
Dadurch wird am 1. Januar 2013 auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeiStV; Art. 1 des
15. RÄndStV) in Kraft treten und die bisherige Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung - den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag - ablösen.
Tz. 356
Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird der Wechsel von einem geräteabhängigen zu einem
geräteunabhängigen Finanzierungsmodell vollzogen. Der Gesetzgeber stellt nunmehr im Wesentlichen
auf Wohnungen, Betriebsstätten und Kfz und nicht mehr auf das Vorhalten von Empfangsgeräten
als Anknüpfungspunkte der Abgabenpflicht ab.
Tz. 357
Die Länder verfolgen mit der Modellumstellung insbesondere folgende Ziele: Aufkommensneutralität,
Beitragsstabilität, Beteiligung des privaten und nicht-privaten Bereichs an der Rundfunkfinanzierung
bei grundsätzlicher Beibehaltung der Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen
diesen Bereichen, Abkehr von dem Bereithalten eines Gerätes als Anknüpfungspunkt für die
Zahlungspflicht, soziale Gerechtigkeit, Staatsferne, geringer Verwaltungsaufwand, Beachtung der
rundfunkverfassungsrechtlichen, finanzverfassungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und europarechtlichen
Vorgaben mit dem Ziel, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu verbessern 2. Das
Erhebungsverfahren werde künftig deutlich vereinfacht, da sich die Ermittlung von Art und Zahl
der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrige. Damit könne der Beauftragtendienst
wesentlich reduziert und der Schutz der Privatsphäre der Bürger verbessert werden 3.
Tz. 358
Nach der neuen Rechtslage bleibt es gemäß § 10 Abs. 2 RBeiStV beim Charakter der Abgabenschuld
als Schickschuld gegenüber der (örtlich) zuständigen Landesrundfunkanstalt. Auch künftig besteht
für die Schuldner eine Anzeigepflicht (§ 8 RBeiStV). Korrespondierend dazu verfügen die Landesrundfunkanstalten
über ein Auskunftsrecht gegenüber den Schuldnern (§ 9 Abs. 1 RBeiStV). Die
Anstalten sind weiterhin ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Satzungen zu regeln
(§ 9 Abs. 2 RBeiStV).
1 Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (amtl. Begründung) S. 1 f.
2 Amtl. Begründung, S. 2
3 Amtl. Begründung, S. 2 f.
2.1.1 Beitragspflicht im privaten Bereich, §§ 2 bis 4 RBeiStV
Tz. 359
Nach § 2 Abs. 1 RBeiStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (dem Beitragsschuldner)
- d.h. auch für Zweitwohnungen desselben Inhabers - ein Rundfunkbeitrag zu
entrichten. Gemäß Abs. 2 Satz 1 ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Nach Abs. 2 Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem
Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Tz. 360
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBeiStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend
§ 44 AO. Danach sind Gesamtschuldner Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus
dem Beitragsschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einem Beitrag zu
veranlagen sind.
Tz. 361
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 RBeiStV kann die Rundfunkanstalt von einem anderen als dem bisher in Anspruch
genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume insoweit
keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, als dieser das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBeiStV im Zeitpunkt der Inanspruchnahme
nachweist.
Tz. 362
Der Begriff der Wohnung, die den Anknüpfungspunkt für die Beitragsschuld bildet, wird in § 3
RBeiStV definiert. Danach ist Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume
jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist
oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem
Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 RBeiStV gelten Bauten nach § 3 Bundeskleingartengesetz nicht als Wohnungen.
Wohnungen in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften gelten gemäß Abs. 2 des § 3
RBeiStV nicht als Wohnungen. Dazu zählen etwa Kasernen, Asylbewerberheime, Internate, Behinderten-
und Pflegeheime, Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hafträume in Justizvollzugsanstalten.
Tz. 363
§ 4 RBeiStV regelt Befreiungen von der Beitragspflicht und Ermäßigung im privaten Bereich. Diese
sind mit der bisherigen Regelung in § 6 RGebStV weitgehend identisch. Auf Antrag ist die Befreiung
oder Ermäßigung von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBeiStV für sozial schwache bzw. gesundheitlich
beeinträchtigte Personen möglich. Nach derzeitiger noch geltender Rechtslage können sich
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 RGebStV blinde und sehbehinderte Menschen ebenso wie hörgeschädigte
und gehörlose vollständig von der Gebührenpflicht befreien lassen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBeiStV
besteht für diese Personen künftig lediglich die Möglichkeit der Beitragsermäßigung auf ein Drittel.
Vollständig befreien lassen können sich nur Taubblinde (§ 4 Abs. 1 Nr.10 RBeiStV).
Tz. 364
Nach § 4 Abs. 3 RBeiStV erstreckt sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung
innerhalb der Wohnung auf dessen Ehegatten, auf den eingetragenen Lebenspartner und auf die
Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Bedarfsoder
Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt worden sind.
Tz. 365
Nach § 4 Abs. 6 RBeiStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen unbeschadet der Befreiungen
nach Abs. 1 auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht befreien. Ein Härtefall liegt
insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 RBeiStV in einem durch die
zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige
Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten würden.
2.1.2 Beitragspflicht im nicht-privaten Bereich, §§ 5, 6 RBeiStV
Tz. 366
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBeiStV ist im nicht privaten Bereich, d.h. gewerblichen, gemeinnützigen
und öffentlichen Bereich, die Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Betriebsstätte angeknüpft.
Tz. 367
Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBeiStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich
privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RBeiStV gelten jeweils als eine Betriebsstätte auch mehrere Raumeinheiten
auf einem Grundstück bzw. mehrere Raumeinheiten auf zusammenhängenden Grundstücken,
die demselben Inhaber zuzurechnen sind. Hinsichtlich des Umfangs der nicht-privaten
Nutzung kommt es weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht noch auf eine steuerliche Veranlagung
des Beitragsschuldners an (§ 6 Abs. 1 Satz 3 RBeiStV).
Tz. 368
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBeiStV ist Beitragsschuldner im nicht-privaten Bereich der Inhaber einer
Betriebsstätte. Als Inhaber gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte
im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1
RBeiStV), wobei die Vermutung gilt, dass derjenige Inhaber ist, wer für diese Betriebsstätte in ein
Register eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 RBeiStV).
Tz. 369
Die Beitragshöhe im nicht-privaten Bereich richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Beschäftigten
pro Betriebsstätte. Gemäß § 6 Abs. 4 RBeiStV gelten als Beschäftigte in diesem Sinne "alle
im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten",
darüber hinaus aber auch "sonstige Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis".
Nicht als Beschäftigte gelten Auszubildende. Die Anzahl der zu entrichtenden Beiträge pro
Betriebsstätte ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBeiStV nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Danach ist
für eine Betriebsstätte mit null bis zu acht Beschäftigten ein Drittel, für solche mit bis zu 19 Beschäftigten
ein voller Beitrag zu leisten. Im Weiteren steigt die Anzahl der zu entrichtenden Beiträge
stufenweise progressiv bis zu einer Höchstzahl von 180 Beiträgen für Betriebsstätten ab 20.000
Beschäftigte an.
Tz. 370
Für Betriebsstätten bestimmter sozialer, gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen ist unabhängig
von der Zahl ihrer Beschäftigten höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 3
Satz 1 RBeiStV). Für gemeinnützige Einrichtungen ist auf Verlangen die Gemeinnützigkeit nach den
Vorschriften der Abgabenordnung nachzuweisen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 RBeiStV).
Tz. 371
Unabhängig von der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 RBeiStV ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
RBeiStV für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung zur entgeltlichen Beherbergung
ein Drittel des Beitrags zu entrichten. Diese Beitragspflicht gilt jedoch erst ab der zweiten
Raumeinheit.
Tz. 372
Wer ein Kfz zu gewerblichen, gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder zu einer anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit nutzt, ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBeiStV verpflichtet,
ein Drittel des Beitrags zu entrichten; auf den Umfang der nicht-privaten Nutzung kommt es nicht an.
Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist jeweils ein Kfz beitragsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBeiStV).
Ausgenommen von dieser Beitragspflicht sind neben im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten
Omnibussen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 letzter Hs. RBeiStV) auch die Kfz von nach § 5 Abs. 3
RBeiStV privilegierten Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RBeiStV).
Tz. 373
Ebenso wie § 5 Abs. 5 RGebStV nach derzeitiger Rechtslage befreit auch § 5 Abs. 6 RBeiStV die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten, die nach Landesrecht zugelassenen
privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter sowie die zur diplomatischen Vertretung
ausländischer Staaten in der Bundesrepublik genutzten Einrichtungen von der Beitragspflicht. Neu
hinzugekommen sind auch die Befreiung von Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet
sind (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBeiStV) sowie die Befreiung für solche Betriebsstätten, in denen kein
Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBeiStV). Des Weiteren entfällt gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3
RBeiStV die Beitragspflicht für eine Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung, für
welche bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Eine partielle Befreiungsmöglichkeit besteht
für solche Betriebsstätten, die vorübergehend, mindestens aber drei zusammenhängende volle
Kalendermonate stillgelegt sind: Für diese ist - bei entsprechender Glaubhaftmachung durch den
Inhaber - während des Zeitraums der Stilllegung kein Beitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 4 RBeiStV).
2.1.3 Übergangsbestimmungen, § 14 RBeiStV
Tz. 374
Im Unterschied zu sonstigen Regelungen des RBeiStV treten die Übergangsbestimmungen des
§ 14 Abse. 1, 2 und 6 RBeiStV, welche Anzeigepflichten für die derzeitigen Rundfunkteilnehmer
sowie die Befugnis zur Verwendung der dadurch erhobenen Daten durch die Landesrundfunkanstalten
beinhalten, bereits am 1. Januar 2012 in Kraft (Art. 7 Abs. 2 des 15. RÄndStV).
Tz. 375
Gemäß § 14 Abs. 1 RBeiStV sind die nach derzeitiger Rechtslage als private Rundfunkteilnehmer
gemeldeten natürlichen Personen verpflichtet, innerhalb des Jahres 2012 der zuständigen Rundfunkanstalt
schriftlich alle Tatsachen bezüglich des Bestehens einer Beitragspflicht sowie Befreiung
von, Verringerung oder Erhöhung der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Beitragsschuld anzuzeigen.
Für die nach derzeitiger Rechtslage als nicht-private Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen
oder juristischen Personen gilt eine entsprechende Anzeigepflicht jedoch nur auf Verlangen der
zuständigen Rundfunkanstalt (§ 14 Abs. 2 RBeiStV).
Tz. 376
Soweit die Beitragsschuldner diesen Anzeigepflichten nicht nachkommen, greift bezüglich des
Bestehens der Beitragspflicht die Vermutung gemäß § 14 Abs. 3 RBeiStV, dergemäß alle bislang
Gebührenpflichtigen nunmehr ab dem 1. Januar 2013 beitragspflichtig sind. Hinsichtlich der Höhe
der Beitragsschuld wird in diesem Fall vermutet, dass sich die Anzahl der zu entrichtenden Beiträge
nach der bis zum Ende des Jahres 2012 zu entrichteten Rundfunkgebührenschuld bemisst; in jedem
Fall ist aber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 14 Abs. 4 RBeiStV).
Tz. 377
Für die derzeitigen Rundfunkteilnehmer besteht gemäß § 14 Abs. 5 RBeiStV die Möglichkeit, die
Vermutungen nach den Absätzen 3 und 4 zu widerlegen und bereits zu Unrecht gezahlte Beiträge
bis zum Ende des Jahres 2014 zurückzufordern.
2.2 Schwierigkeiten infolge des Modellwechsels
Tz. 378
Im bestehenden Finanzierungsmodell (Rundfunkgebühr) basierte die Ertragsplanung der Arbeitsgruppe
Planung auf einer Kombination aus Erwartungen der Marktbearbeiter (Bottom-up) und
zentralen Vorgaben zur Hebung von Ertragspotenzialen (Top-down). Sie konnte dabei auf langjährige
Erfahrungswerte, Teilnehmerinformationen aus dem GEZ-Gebührenrechnungswesen und
eingeübte Auswertungen amtlicher Statistiken zurückgreifen.
Tz. 379
Das zentral auf die Innehabung von Wohnungen, Betriebsstätten und Kfz abstellende Beitragsmodell
(§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 RBeiStV; vgl. Tzn. 355 ff.) schafft neue tatbestandliche Anknüpfungspunkte
und Regelungen für die Beitragspflicht.
Tz. 380
Für die Planung der Beitragserträge ab dem Jahr 2013 bedeutet dies, dass die neuen Anknüpfungspunkte
im Planungsmodell abgebildet werden müssen. Dabei sieht sich die Abschätzung der
Auswirkungen der Novellierung auf den zu erwartenden Beitragsertrag damit konfrontiert, dass
die als Basis der Arbeitsgruppe Planung zur Verfügung stehenden Daten hinsichtlich zahlreicher
relevanter Faktoren nur sehr bedingt valide Schlüsse auf die Ertragsentwicklung zulassen. So liegen
im Rundfunkgebührenrechnungswesen der GEZ die für die neuen Anknüpfungspunkte benötigten
Teilnehmerinformationen bisher nicht vollständig vor. Die zur Verfügung stehenden statistischen
Erhebungen sind z.T. veraltet. Eine Aktualisierung der Datensätze ist nur in längeren zeitlichen
Intervallen möglich oder nicht mehr wiederholbar (Mehrfachgebührenpflicht). Weiterhin sind z.T.
die den statistischen Datenerhebungen zugrunde liegenden Begriffe einerseits und die im RBeiStV
verwendeten Begriffe andererseits inkongruent. Insofern werden im RBeiStV statuierte Erhebungseinheiten
nicht exakt durch amtliche Register erfasst und durch amtliche Statistiken und Verzeichnisse
ausgewiesen 1. Ferner existieren Wechselwirkungen zwischen einzelnen Planannahmen, die
sich mit der verfügbaren Datenbasis nicht eindeutig quantifizieren lassen.
1 Vgl. zur Problematik Küsters, Überprüfung der von der GEZ getroffenen wirtschafts- uns sozialstatistischen Annahmen zur Berechnung der
Ertragsauswirkungen des Wechsels auf geräteunabhängige Rundfunkbeiträge v. 19. Februar 2011, Management Summary (unveröffentlicht).
Tz. 381
Aus diesen Gründen hat die Arbeitsgruppe Planung zu Planungszwecken für einzelne Beitragstatbestände
eine Kombination verschiedener verfügbarer statistischer Quellen herangezogen und
auch prognostische Annahmen getroffen.
Tz. 382
Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich einer zuverlässigen Prognose für die erste
Beitragsperiode 2013-2016.
Tz. 383
Zur Evaluierung ihrer Belastbarkeit wurden Planannahmen und Berechnungsmethodik externen
Prüfungen durch das Institut für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln sowie durch den Inhaber
des Lehrstuhls für Statistik und Quantitative Methoden an der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät Ingolstadt, Prof. Ulrich Küsters, unterzogen.
Tz. 384
Diese Prüfungen bestätigen die erheblichen Planungsunsicherheiten, die auf Basis der von der
Arbeitsgruppe Planung vorgelegten Planungsdokumentation, Version 1.7 vom 20. Juni 2011, für die
Periode 2013-2016 (im Folgenden "GEZ-Dokumentation") nachfolgend im Wesentlichen dargestellt und
beurteilt werden. Die vorgelegte Dokumentation basiert auf dem Teilnehmerbestand der GEZ
vom 31. Dezember 2010, aus dem die Erträge des neuen Beitragsmodells für das Jahr 2010 ermittelt
wurden. Eine analoge Berechnung für das Jahr 2012 erfolgt auf der Basis der geplanten Geräte für
2012.
Tz. 385
Die Darstellung folgt dabei der Unterscheidung des RBeiStV in private Beitragspflichtige und nichtprivate
Beitragspflichtige.
2.2.1 Privater Bereich
Tz. 386
Aus dem sich zum 31. Dezember 2012 auf Basis der bisherigen Planungsmethodik ergebenden
Bestand der Teilnehmerkonten bei der GEZ (nachfolgend kurz GEZ-TNK-Bestand) hat die Arbeitsgruppe
Planung die Anzahl der Wohnungen zu diesem Stichtag abgeleitet, unter Berücksichtigung
der Anknüpfungspunkte gemäß der §§ 2,3 und 4 des 15. RBeiStV. Aufgrund geänderter Anknüpfungspunkte
musste sie ferner Annahmen treffen zum Anteil der Mehrfachgebührenpflichtigen
(zukünftig nur ein Beitrag), zur Personenzahl in Heimen (zukünftig beitragsfrei) sowie zum Anteil
der Gruppe der Behinderten (Beitragspflicht zukünftig differenziert nach Art der Behinderung), die
sich nicht aufgrund anderer Befreiungstatbestände befreien lassen können.
Tz. 387
Mehrfachgebührentatbestände sind im GEZ-TNK-Bestand nicht als solche separat gekennzeichnet.
Der von der Arbeitsgruppe Planung zugrunde gelegte Anteil beruht auf einer im Jahr 2000 durchgeführten
Teilnehmerbefragung, die ergab, dass der Anteil der zu Mehrfachgebühren korrespondierenden
Teilnehmer im TNK-Bestand rd. 4 % betrug. Nach Küsters 1 bestehe das Hauptproblem der
Nutzung der Ergebnisse dieser Studie darin, dass die Befragung schon mehr als zehn Jahre zurückliege
und damit wahrscheinlich nicht mehr repräsentativ sei. Nach Berechnungen der GEZ entspricht
eine Abweichung der mehrfachgebührenpflichtigen Sachverhalte um 0,4 %-Punkte (= 10 % des planerisch
berücksichtigten Anteils von 4 %) Mehr-/Mindererträgen in Höhe von kumuliert 126,6 Mio. €
für die Periode 2013-2016.
Tz. 388
Da der GEZ-TNK-Bestand keine Angaben darüber enthält, ob es sich bei einem Gebührenzahler
um einen Heimbewohner handelt, hat die Arbeitsgruppe Planung angenommen, dass rd. 93.000
Gebührenzahler als Altenheimbewohner nach dem RBeiStV zukünftig nicht beitragspflichtig sind.
Insgesamt vertritt Küsters die Auffassung, dass die von der Arbeitsgruppe Planung getroffene Annahme
"trotz fehlender numerischer Evidenzen" 2 vertretbar sei.
Tz. 389
Nach § 4 Abs. 2 RBeiStV sind Menschen mit Behinderung zukünftig nur noch teilbefreit (1/3 Beitrag).
Die Anzahl der bisher aufgrund von Behinderung befreiten Rundfunkteilnehmer ergibt sich
aus dem GEZ-TNK-Bestand. Für Planungszwecke wurde angenommen, dass 25 % dieses Personenkreises
zukünftig aus anderen Gründen (z.B. Grundsicherung) vollständig von der Beitragszahlung
befreit werden. Küsters 3 vertritt die Auffassung, dass die Annahme in dieser numerischen Form nur
schwer begründbar sei. Da der Kommission derzeit keine besseren Erkenntnisse vorliegen, verfügt
sie nicht über eine Grundlage für eine belastbare Anpassung dieser Annahme. Daher bleibt die
weitere Entwicklung abzuwarten.
1 und 2 Ebenda, Seite 42.
3 Ebenda, Seite 40f.
Tz. 390
Aus der Differenz zwischen der Gesamtzahl beitragspflichtiger Wohnungen und dem aus dem
TNK-Bestand der GEZ abgeleiteten Wohnungsbestand ergibt sich rechnerisch ein zusätzliches
Ertragspotenzial. In der Ertragsplanung wird von einer sukzessiven Hebung/Erfassung dieser Ertragspotenziale
in der Periode 2013-2016 ausgegangen (vgl. Abschnitt 2.3), im Einzelnen sind dies:
-
390.000 Anmeldungen durch einmaligen Abgleich mit den Meldebehörden
-
120.000 Anmeldungen durch regelmäßigen Abgleich mit den Meldebehörden
- 339.000 Anmeldungen durch Reaktivierung ruhender Teilnehmerkonten
Tz. 391
Zusammenfassend ergeben sich die Schwierigkeiten einer Beitragsprognose im privaten Bereich
insbesondere aus folgenden Sachverhalten:
-
Ableitung des Wohnungsbestands gemäß §§ 2, 3 und 4 RBeiStV sowie des Bestandes leer stehender
Wohnungen zum Stichtag 1. Januar 2013
-
Ermittlung der Mehrfachgebührenpflichtigen (zukünftig nur ein Beitrag) zum Stichtag 1. Januar
2013 wegen des Fehlens entsprechender Teilnehmerinformationen und der Unmöglichkeit
einer Datennacherhebung
-
Ermittlung der Anzahl der nach § 4 Abs. 2 RBeiStV teilbefreiten Rundfunkteilnehmer
(1/3 Beitrag), die aus zusätzlichen Gründen (z.B. Grundsicherung) vollständig befreit werden
- Hebung des in Tz. 429 quantifizierten zusätzlichen Potenzials von insgesamt 849.000 Beitragspflichtigen in den Jahren 2013-2016.
2.2.2 Nicht-privater Bereich - Beitragstatbestand Betriebsstätte
Tz. 392
Wesentlicher Anknüpfungspunkt im nicht-privaten Bereich ist die Betriebsstätte. Der einheitliche
Beitrag wird dabei mit einem festgelegten Faktor abhängig von der Mitarbeiterzahl multipliziert.
Tz. 393
Aus dem sich zum 31. Dezember 2012 auf Basis der bisherigen Planungsmethodik ergebenden
GEZ-TNK-Bestand hat die Arbeitsgruppe Planung die Anzahl der Betriebsstätten zu diesem Stichtag
abgeleitet, unter Berücksichtigung der Anknüpfungspunkte gemäß den §§ 5, 6 RBeiStV. Da Mitarbeiterzahlen
bisher nicht im Gebührenrechnungswesen der GEZ geführt wurden, hat sie für die
Zuordnung der Betriebsstätten auf die Beschäftigtenklassen nach § 5 Abs. 1 RBeiStV eine Verteilung
entsprechend der für Zwecke der Potenzialabschätzung bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) für
das Jahr 2009 in Auftrag gegebenen Sonderauswertung (Staffelung der Betriebe mit sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten) angenommen. Darüber hinaus wurde, da die BA-Statistik keine
Beamten und Einzel-Selbständigen enthält, die Anzahl der Beamten gemäß Angaben des Deutschen Beamtenbunds
und der Solo-Selbständigen gemäß Angaben des Instituts für freie Berufe der
Mitarbeiterstaffel ergänzend proportional zugeordnet. Ferner wurde die Anzahl der Auszubildenden
proportional in Abzug gebracht.
Tz. 394
In diesem Zusammenhang hat die Arbeitsgruppe Planung Annahmen getroffen; die wesentlichen
Annahmen werden nachfolgend dargestellt. Die Kommission hat ferner die GEZ gebeten, für einzelne
Annahmen Sensitivitäten zu berechnen, die in Tzn. 417 ff. dargestellt sind.
-
Die Beamten wurden proportional auf die Staffelklassen der sozialversicherungspflichtig Beschaftigten
verteilt. Vergleicht man Betriebsstatten der Privatwirtschaft mit Betriebsstatten der
Offentlichen Hand, so kann jedoch angenommen werden, dass die Anzahl der Beschaftigten
pro Betriebsstatte im offentlichen Bereich tendenziell hoher ist als in der Privatwirtschaft. Die
Kommission hat deshalb die GEZ gebeten, die rechnerischen Auswirkungen einer Zuordnung
der Beamten erst ab der dritten Staffelklasse zu ermitteln. Fur die Periode 2013-2016 ergaben
sich durch diese Anderung der Zuordnung um 35,5 Mio. € geringere Ertrage.
-
Ferner wird bei der Verteilung der aus dem GEZ-TNK-Bestand abgeleiteten Betriebsstätten auf
die Mitarbeiterstaffeln unterstellt, dass diese die gleiche Struktur aufweisen wie die Betriebsstätten
gemäß BA-Statistik. Küsters stellt in diesem Zusammenhang fest, dass "die zugrunde
gelegte Betriebsstättendefinition der BA massiv von der Betriebsstättendefinition des
Staatsvertrags abweiche" (…) und mithin "die Informationen aus der amtlichen Statistik über
Betriebsstätten und deren Beschäftigtenzahlen nur unter erheblichen Vorbehalten auf die
Ertragsberechnung anwendbar" sei. 1 Es sei anzunehmen, dass sich auf Basis der Begriffsdefinition
des RBeiStV eine größere Anzahl an Betriebsstätten ergebe als gemäß BA-Statistik, wobei
dies dann zu einer geringeren Beschäftigtenzahl je Betriebsstätte führe. Die Ermittlung eines
rechnerischen Fehlers sei jedoch aufgrund der nicht-linearen Staffelung (§5 Abs. 1 15. RBeiStV)
nicht möglich. 2
-
Bei der Ableitung der Betriebsstättenstandorte aus dem TNK-Bestand hat die Arbeitsgruppe
Planung Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 RBeiStV (höchstens ein Rundfunkbeitrag) mit einer
Anzahl von 208.396 berücksichtigt. Nach Berechnungen der GEZ würde ein um 10 % höherer
Anteil der Einrichtungen unter Berücksichtigung des gegenläufigen Effekts aus einer Verringerung
der Anzahl staffelpflichtiger Betriebsstätten zusätzliche Erträge von 4,9 Mio. € für die
Periode 2013-2016 bedeuten.
- Da die BA-Statistik der Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigen keine Einzel- Selbständigen enthält, hat die Arbeitsgruppe Planung auf der Basis von Daten des Instituts für freie Berufe eine Ergänzung der Statistik vorgenommen. Nach den Berechnungen der GEZ würden 10 % mehr Einzel-Selbständige ein zusätzliches Ertragspotenzial von insgesamt 15,5 Mio. € für die Periode 2013-2016 bedeuten.
Tz. 395
Aus der Differenz zwischen der Gesamtzahl der Betriebsstätten mit sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigten nach Angaben der BA und den bei der GEZ erfassten Betriebsstätten ergibt sich demnach
rechnerisch ein zusätzliches Beitragspotenzial. In der Ertragsplanung hat die Arbeitsgruppe
Planung eine Hebung/Erfassung von 400.000 zusätzlichen Betriebsstättenstandorten in der Periode
2013-2016 angenommen (vgl. Tzn. 405 ff.).
2.2.3 Nicht-privater Bereich - Beitragstatbestand Beherbergungsgewerbe
Tz. 396
Aus dem GEZ-TNK-Bestand wurde die Anzahl der Hotel-/Gästezimmer abgeleitet, für die zukünftig
erst ab der zweiten Raumeinheit ein Beitrag in Höhe von einem Drittel zu entrichten ist (§5 Abs. 2
RBeiStV). Die Arbeitsgruppe Planung geht von einer bereits hohen Ausschöpfungsquote im Beherbergungsgewerbe
aus. Eine Hebung von zusätzlichem Beitragspotenzial nach dem neuen Finanzierungsmodell
wird mithin nicht erwartet.
2.2.4 Nicht-privater Bereich - Beitragstatbestand Kfz
Tz. 397
Aus dem sich zum 31. Dezember 2012 auf Basis der bisherigen Planungsmethodik ergebenden
GEZ-TNK-Bestand (gebührenpflichtige Hörfunkgeräte in Kfz) hat die Arbeitsgruppe Planung unter
Berücksichtigung der Anknüpfungspunkte gemäß § 5 Abs. 2 RBeiStV die Anzahl der nicht-privaten
Kfz zu diesem Stichtag abgeleitet.
Tz. 398
Für Planungszwecke nimmt sie an, dass die Anzahl der Hörfunkgeräte in Kfz der Anzahl der Kfz
entspricht. Jeweils ein Kfz je beitragspflichtiger Betriebsstätte ist nach § 5 Abs. 2 RBeiStV beitragsfrei.
Das geplante Beitragsaufkommen basiert auf den Annahmen, dass 60 % der Betriebsstätten
mit bis zu 8 Mitarbeitern und 95 % der Betriebsstätten mit 9 bis 19 Mitarbeitern sowie alle Betriebsstätten
mit mehr als 19 Mitarbeitern über ein Kfz verfügen, für das zukünftig keine Gebühr zu
entrichten ist (sog. Anrechenbarkeit).
Tz. 399
Aus der Differenz zwischen der sich aus der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebenden Anzahl
nicht-privater Kfz und der bei der GEZ erfassten Anzahl ergibt sich rechnerisch ein zusätzliches
Ertragspotenzial. Gemäß Ertragsplanung sollen 200.000 zusätzliche Kfz im nicht-privaten Bereich in
der Periode 2013-2016 ertragswirksam erfasst werden (vgl. Tzn. 402 ff.).
Tz. 400
Zusammenfassend ergeben sich die Schwierigkeiten einer Beitragsprognose im nicht-privaten Bereich
insbesondere aus folgenden Sachverhalten 1:
-
Die Begriffsdefinition der Betriebsstätte nach § 6 des 15. RBeiStV weicht von der Arbeitsmarktstatistik
der BA ab.
-
Die Arbeitsmarktstatistik der BA enthält Angaben zu Betriebsstätten mit sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten, beinhaltet jedoch nicht die Einzel-Selbständigen und Beamten.
-
Ferner enthält die Arbeitsmarktstatistik der BA keine separaten Angaben zu Betriebsstätten innerhalb
privater Wohnungen, die nach § 5 Abs. 5 RBeiStV nicht separat beitragspflichtig sind.
-
Für den Öffentlichen Dienst liegen Personalstatistiken (Beamte) nicht in der erforderlichen
Detaillierung vor.
-
Die Wechselwirkungen mit gegenläufigen Effekten einzelner Annahmen sind mit der verfügbaren
Datenbasis nicht eindeutig quantifizierbar.
- Der GEZ-TNK-Bestand enthält keine Informationen zur Zuordnung der nicht-privaten Kfz auf die Betriebsstätten. Auch statistische Auswertungen stehen der GEZ nicht zur Verfügung.
2.2.5 Fazit
Tz. 401
Die Kommission ist sich der aus den dargestellten Sachverhalten resultierenden erheblichen Unsicherheiten
hinsichtlich der Prognose für die erste Beitragsperiode 2013-2016 bewusst. Sie ist indes
im Rahmen ihrer Prüfung zu keinen besseren Erkenntnissen gelangt und hat daher die Beitragsprognose
2013-2016 der Arbeitsgruppe Planung unverändert ihren Ermittlungen zugrunde gelegt.
2.3 Plan-Entwicklung der Erträge aus Rundfunkbeiträgen 2013-2016
Tz. 402
Die Anstalten haben die Ansätze der Erträge aus Rundfunkbeiträgen für die Periode 2013-2016 aus
dem Bericht der Arbeitsgruppe Planung vom 13. April 2011 unverändert übernommen. Diese sind in
nachfolgender Tabelle dargestellt.
| 2013 Vorschau | 2014 Vorschau | 2015 Vorschau | 2016 Vorschau | 2013-2016 | 2009-2012 | Veränderung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anmeldung 18. Bericht | 7.228,8 | 7.307,0 | 7.331,4 | 7.364,6 | 29.231,8 | 29.307,0 | -75,2 |
| davon | |||||||
| ARD | 5.250,2 | 5.307,0 | 5.324,8 | 5.348,9 | 21.230,9 | 21.287,8 | -56,9 |
| ZDF | 1.789,7 | 1.809,1 | 1.815,1 | 1.823,3 | 7237,2 | 7.253,1 | -15,9 |
| DRadio | 188,9 | 190,9 | 191,5 | 192,4 | 763,7 | 766,1 | -2,4 |
Tz. 403
Gegenüber der laufenden Periode gehen die Anstalten von einem Ertragsrückgang um rd. 75,2
Mio. € aus. Eine Fortführung des Gebührenmodells über das Jahr 2012 hinaus hätte für die Periode
2013-2016 nach Berechnung der GEZ zu Mindererträgen in Höhe von rd. 1,5 Mrd. € geführt.
Tz. 404
Bei der Planung der Rundfunkbeiträge für die Periode 2013-2016 hat die Arbeitsgruppe Planung
das für die Gebührenprognose zugrunde gelegte Mengengerüst für die Rundfunkgebühr in ein
Mengengerüst überführt, das die neuen Anknüpfungspunkte (vgl. Tzn. 355 ff.) berücksichtigt.
Tz. 405
Allerdings sind für die Planung des Beitragsaufkommens Teilnehmerinformationen erforderlich,
die über die der GEZ verfügbaren Daten hinausgehen. Deshalb wurden auch öffentlich verfügbare
Statistiken herangezogen und bei Informationslücken oder veraltetem Datenmaterial Planannahmen
im Zusammenhang mit dem Modellwechsel getroffen. Daneben berücksichtigt die Planung
zusätzliche Erträge aus der Hebung von Beitragspotenzialen.
Tz. 406
Darüber hinaus wurden in der Ertragsplanung für die Periode 2013-2016 folgende Annahmen
getroffen:
-
Hebung von 390.000 privaten Teilnehmerkonten durch den einmaligen Meldedatenabgleich,
davon 40 % im Jahre 2013 und 60 % im Jahre 2014 (2013-2016: 286,0 Mio. €)
-
Erfassung von 400.000 zusätzlichen Betriebsstätten, davon 250.000 im Jahre 2013, und je
50.000 in den Jahren 2014-2016 (2013-2016: 204,8 Mio. €)
-
Erfassung von 200.000 nicht-privat genutzten Kfz, davon 80.000 im Jahre 2013, 60.000 im Jahre
2014, 40.000 im Jahre 2015 und 20.000 im Jahre 2016 (2013-2016: 43,3 Mio. €, vor Berücksichtigung
der Ertragsauswirkungen der Anrechenbarkeit)
-
Hebung von 120.000 privaten Teilnehmerkonten durch den regelmäßigen Meldedatenabgleich,
davon 60.000 im Jahre 2015 und 60.000 im Jahre 2016 (2013-2016: 38,8 Mio. €)
-
Aktivierung von 50 % (12,5 % p.a.) der derzeit 678.278 ruhenden Teilnehmerkonten linear über
den Planungszeitraum und damit Generierung eines Ertragsaufkommens von 183,0 Mio. €.
- Zugrundelegung einer gewichteten durchschnittlichen Befreiungsquote aus den Befreiungsquoten von Hörfunk, Fernsehen und NEG zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 9,87 % für den Planungszeitraum 2013-2016.
Tz. 407
Für die Ermittlung von Ertragsausfällen aufgrund von Befreiungen (vgl. Tzn. 343 f.) wurde von der
Arbeitsgruppe Planung eine gewichtete durchschnittliche Befreiungsquote aus den Befreiungsquoten
von Hörfunk, Fernsehen und NEG zum 31. Dezember 2010 in Höhe von 8,93 % ermittelt.
Die gewichtete durchschnittliche Befreiungsquote der geplanten Befreiungsquoten für Hörfunk,
Fernsehen und NEG zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 9,87 % wurde für den Planungszeitraum
2013-2016 zugrunde gelegt und als konstant angenommen.
Tz. 408
Darüber hinaus geht die Arbeitsgruppe Planung davon aus, dass 75 % der im Teilnehmerkontenbestand
erfassten teilbefreiten und befreiten Teilnehmer mit Behinderung nach dem neuen Modell
einen Beitrag in Höhe von einem Drittel zu entrichten haben. Für Härtefälle nach § 4 Abs. 6 RBeiStV
wurde ein Ertragsausfall von 10,0 Mio. € p.a. angenommen. Die sich insgesamt ergebenden Ertragsausfälle
aufgrund von Befreiungen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
| 2009 Ist | 2010 Ist | 2011 Plan | 2012 Vorschau | 2009-2012 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Ist/Anmeldung 18. Bericht | 822,2 | 850,6 | 885,2 | 916,3 | 3.474,3 |
| 2013 Vorschau | 2014 Vorschau | 2015 Vorschau | 2016 Vorschau | 2013-2016 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Anmeldung 18. Bericht | 701,2 | 707,7 | 710,7 | 713,6 | 2.833,2 |
Tz. 409
Für den nicht-privaten Bereich, für den bis Ende 2012 ebenfalls Befreiungstatbestände gelten und
zu Mindererträgen führen, sind ab 2013 keine Befreiungen mehr vorgesehen.
Tz. 410
Zur Berücksichtigung von Forderungsausfällen wird die Forderungsausfallquote von 2,015 % des
Jahres 2010 für den Planungszeitraum 2013-2016 unverändert fortgeschrieben. Die Entwicklung der
Ertragsausfälle aufgrund von Forderungsausfällen ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
| 2009 Ist | 2010 Ist | 2011 Plan | 2012 Vorschau | 2009-2012 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ist/Anmeldung 18. Bericht | 172,0 | 155,2 | 154,1 | 152,1 | 633,4 | |
| 2013 Vorschau | 2014 Vorschau | 2015 Vorschau | 2016 Vorschau | 2013-2016 | Veränderung | |
| Ist/Anmeldung 18. Bericht | 152,4 | 153,8 | 154,6 | 155,2 | 616,0 | -17,4 |
Tz. 411
Nacherhobene Erträge im neuen Modell werden nur noch in Höhe von 25 % p.a. der entsprechenden
Erträge des Jahres 2012 angesetzt.
Tz. 412
Für die sonstigen Ertragskomponenten Erträge aus TNK-Bereinigung, aus der Wiedereinbuchung
von Forderungen und Andere Erträge ist von einem konstanten Verlauf auf dem Niveau des Jahres
2010 auszugehen.
Tz. 413
Auf Basis des sich hieraus ergebenden Mengengerüsts und unter Zugrundelegung einer Beitragshöhe
von 17,98 € bzw. 6,00 € (Teilbefreiungen) ergibt sich das prognostizierte Beitragsaufkommen.
Tz. 414
Für die Berechnung der Anteile von ARD, ZDF, Deutschlandradio und Landesmedienanstalten in der
Periode 2013-2016 wurde das arithmetische Mittel aus dem Ist-Ergebnis 2009 und den Planwerten
für die Jahre 2010-2012 aus der Ertragsplanung vom 24. März 2010 (ohne Andere Erträge) zugrunde
gelegt vorbehaltlich einer Prüfung im Rahmen des KEF-Verfahrens.
Fazit
Tz. 415
Die Kommission erwartet wegen des besseren Anmeldeverhaltens, geringeren Zunahmen bei den
Gebührenbefreiungen und niedrigerer Forderungsausfälle für die Jahre 2011 und 2012 höhere
Erträge (vgl. Tz. 349); sie geht davon aus, dass sich diese günstige Ertragsentwicklung auch in der
kommenden Periode 2013-2016 fortsetzen wird und setzt daher einen um 120 Mio. € höheren Prognosewert
(inkl. LMA-Anteil) an.
Tz. 416
Von den Zuschätzungen für die Periode 2013-2016 entfallen 85,4 Mio. € auf die ARD, 29,1 Mio. €
auf das ZDF, 3,1 Mio. € auf das Deutschlandradio sowie 2,4 Mio. € auf die Landesmedienanstalten.
Nach KEF-Korrektur ergeben sich folgende Erträge aus Teilnehmergebühren:
| 2013 Vorschau | 2014 Vorschau | 2015 Vorschau | 2016 Vorschau | 2013-2016 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Anmeldung 18. Bericht | 7.228,8 | 7.307,0 | 7.331,4 | 7.364,6 | 29.231,8 |
| KEF-Korrektur 2 | 29,1 | 29,4 | 29,5 | 29,6 | 117,6 |
| Festgestellter Ertrag 18. Bericht | 7.257,9 | 7.336,4 | 7.360,9 | 7.394,2 | 29.349,4 |
| davon | |||||
| ARD | 5.271,4 | 5.328,4 | 5.346,2 | 5.370,4 | 21.316,3 |
| ZDF | 1.796,9 | 1.816,3 | 1.822,4 | 1.830,7 | 7.266,3 |
| DRadio | 189,6 | 191,7 | 192,3 | 193,2 | 766,8 |
2 nach Abzug "Anteil LMA"
2.4 Chancen und Risiken der Beitragsprognose 2013-2016
2.4.1 Rechnerisches Beitragspotenzial
Tz. 417
Im Rahmen des Planungsprozesses für die Periode 2013-2016 und der Ermittlungen der Ertragsauswirkungen
des Modellwechsels wurde von der GEZ in einem ersten Schritt eine indikative Umrechnung
des Gebührenaufkommens des Jahres 2009 in ein Beitragsaufkommen vorgenommen, die auf
das Jahr 2010 aktualisiert wurde (vgl. Tzn. 402 ff.).
Tz. 418
Aus einer Gegenüberstellung des dieser Umrechnung zugrunde liegenden Mengengerüsts mit in
öffentlich verfügbaren (amtlichen) Statistiken enthaltenen Daten zu wesentlichen Anknüpfungspunkten
für eine Beitragsschuld, insbesondere sind dies die Anzahl privater Wohnungen, die
Anzahl der Betriebsstätten sowie die Anzahl nicht-privat genutzter Kfz, ergibt sich ein rechnerisches
Beitragspotenzial, das zusätzliche Beitragseinnahmen erwarten lässt.
Tz. 419
Im privaten Bereich ermittelte die GEZ auf Basis der Mengendaten des Umrechnungsjahres 2009
nach Berücksichtigung der Effekte aufgrund der Meldedatenabgleiche etwa 1,0 Mio. Wohnungen,
die als rechnerisches Beitragspotenzial anzusehen sind. Die wesentlichen Komponenten dieser
Ermittlung werden nachfolgend skizziert.
Tz. 420
Gemäß der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes betrug die Zahl privater Haushalte
in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 40,2 Mio. Grundlage der Bevölkerungsstatistik
ist eine Fortschreibung auf Basis der letzten Volkszählungen, die über 20 Jahre zurückliegen. Die
statistischen Ämter gehen selbst davon aus, dass die fortgeschriebene Bevölkerungszahl zu hoch ist;
Schätzungen gehen von einer Abweichung um 1,3 Mio. 1 bis 1,8 Mio. 2 aus.
Tz. 421
Aufgrund dieser Unsicherheiten hinsichtlich der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes
hat die GEZ ergänzend die Statistik des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung ("BBR")
herangezogen, die für das Jahre 2009 39,1 Mio. Haushalte ausweist. Demgegenüber ergeben sich
aus dem GEZ-TNK-Bestand des Jahres 2009 35,9 Mio. Haushalte.
Tz. 422
Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich ist jedoch die Wohnung,
nicht der Haushalt. Gemäß Statistischem Bundesamt standen den 40,2 Mio. Haushalten im
Jahr 2009 lediglich 39,3 Mio. Wohnungen gegenüber, d.h. es gab rd. 0,9 Mio. weniger Wohnungen
als Haushalte.
Tz. 423
Gemäß Angaben der GEZ ist das rechnerische Beitragspotenzial ferner um leer stehende Wohnungen
zu vermindern, die mit rd. 0,8 Mio. Wohnungen quantifiziert werden 3. Die Kommission
erachtet diese Zahl, wenngleich sie hier mangels besserer Erkenntnis zugrunde gelegt wird, als nur
begrenzt belastbar.
1 Jörg Berres, "1,3 Millionen Karteileichen", Wiesbadener Tagblatt, 24. Januar 2011.
2 Petra Bornhöft, "Volkszählung - Fahren ohne Scheinwerfer", Der Spiegel 46/2005, Seite 46.
3 Quelle: Wohnungswirtschaft heute, "Bundesweit gibt es weniger freie Wohnungen", Techem-empirica-Leerstandsindex für das Jahr 2007 gibt 787.700
leer stehende Wohnungen an.
Tz. 424
Nach Abzug der leer stehenden Wohnungen verbleibt ein rechnerisches Beitragspotenzial von
1,5 Mio. Wohnungen, davon sollen insgesamt rd. 0,5 Mio. zusätzliche Anmeldungen durch den
einmaligen sowie den regelmäßigen Abgleich des GEZ-TNK-Bestands mit den Daten der Meldebehörden
gehoben werden.
Tz. 425
Danach verbleibt ein rechnerisches Beitragspotenzial im privaten Bereich von rd. 1,0 Mio. Wohnungen.
Die Arbeitsgruppe Planung vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei im Wesentlichen
um Beitragspflichtige handele, die trotz Aufforderung eine Zahlung verweigern und mithin nicht
zum Ertragsaufkommen beitragen werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher
Anteil des rechnerischen Beitragspotenzials von rd. 1,0 Mio. Wohnungen auf Wohnungsinhaber
(Beitragsschuldner) entfällt, die bei Antrag Anspruch auf eine Beitragsbefreiung hätten. Ferner
führt der Rückgang der Bevölkerungszahl bis Ende 2016 auch zu einer Verminderung der Zahl
genutzter Wohnungen.
Tz. 426
Für den nicht-privaten Bereich wurden ebenfalls rechnerische Beitragspotenziale ermittelt. Hervorzuheben
ist in diesem Zusammenhang die Zahl der nicht-privat genutzten Kfz.
Aus einer Gegenüberstellung der Anzahl gewerblich genutzter Kfz des Jahres 2009 gemäß Angaben
des Kraftfahrtbundesamtes ("KBA") in Höhe von 6,9 Mio. mit der Anzahl laut GEZ-TNK-Bestand
von 3,8 Mio. ergibt sich eine vorläufige Differenz von 3,1 Mio. Gemäß der Anknüpfungspunkte
für eine Beitragspflicht ist je Betriebsstätte ein Kfz anrechenbar und damit beitragsfrei (2,0 Mio.).
Ferner sind auf Basis des RBeiStV die Kfz sozialer Einrichtungen und Omnibusse des Nahverkehrs
(0,4 Mio.) beitragsfrei. Es verbleibt damit ein nicht gehobenes Beitragspotenzial von rd. 0,7 Mio.
nicht-privater Kfz. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine Hebung dieses
rechnerischen Beitragspotenzials aufgrund der Anrechenbarkeit eines Kfz je Betriebsstätte nicht in
vollem Umfang zu zusätzlichen Beiträgen führen würde.
2.4.2 Sensitivitäten zu einzelnen Planannahmen
Tz. 427
Der Planung des Beitragsaufkommens der Periode 2013-2016 liegen zahlreiche Annahmen zugrunde
(vgl. Tzn. 402 ff.). Um die Auswirkungen dieser z.T. nur schwer zu verifizierenden Annahmen auf
die Ertragsprognose 2013-2016 aufzuzeigen, hat die Kommission die GEZ gebeten, für wesentliche
Ertragskomponenten Sensitivitätsrechnungen auf der Basis einer Modifizierung einzelner Planannahmen
vorzunehmen.
Tz. 428
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ertragsauswirkungen der betrachteten
Sensitivitäten einzelner Planannahmen nicht additiv zu betrachten sind, da einzelne Berechnungsparameter/
Anknüpfungspunkte Interdependenzen aufweisen können, deren zum Teil gegenläufige
(Folge-)Ertragsauswirkungen bei den Sensitivitätsberechnungen nicht berücksichtigt wurden.
-
Privater Bereich
Tz. 429
Für die Periode 2013-2016 geht die Arbeitsgruppe Planung davon aus, dass rd. 849.000 private TNK sukzessive zusätzlich ertragswirksam werden, davon rd. 339.000 aus der erfolgreichen Beitreibung bei 50 % der derzeit ruhenden TNK sowie rd. 390.000 TNK aus dem einmaligen bzw. 120.000 TNK aus dem regelmäßigen Datenabgleich mit den Meldebehörden. Eine Variation um jeweils 10 %-Punkte dieser drei Komponenten der geplanten Potenzialhebung im privaten Bereich würde für die Periode 2013-2016 isoliert eine Veränderung des Beitragsaufkommens um 50,8 Mio. €, durchschnittlich 12,7 Mio. € p.a., bedeuten.Tz. 430
Bei der Planung der Ertragsausfälle aufgrund von Befreiungen und Teilbefreiungen legte die Arbeitsgruppe Planung die durchschnittliche Befreiungsquote des Jahres 2012 in Höhe von 9,87 % zugrunde. Insgesamt ergibt sich daraus ein Ertragsausfall für die Periode 2013-2016 von 2.891,5 Mio. €. Eine Variation der Anzahl der befreiten bzw. teilbefreiten Wohnungen um 10 % entspricht einer Veränderung des Beitragsaufkommens um +/-289,15 Mio. €, durchschnittlich 72,3 Mio. € p.a.Tz. 431
Die Planung der Ertragsausfälle aufgrund von Forderungsausfällen wurde auf Basis einer Fortschreibung der Forderungsausfallquote des Jahres 2010 von 2,015 % vorgenommen. Im privaten Bereich entspricht eine Variation der Forderungsausfallquote um 0,1%-Punkte Forderungsausfällen in Höhe von rd. 28 Mio. € (durchschnittlich 7 Mio. € p.a.), im nicht-privaten Bereich entspricht dies rd. 2,5 Mio. € (durchschnittlich 0,6 Mio. € p.a.).Tz. 432
Im Zuge des Modellwechsels entfällt die Mehrfachgebührenpflicht. Die Arbeitsgruppe Planung ist weiterhin davon ausgegangen, dass es sich bei ca. 4 % des privaten TNK-Bestandes um Mehrfachgebührensachverhalte handelt, die ab dem 1. Januar 2013 nicht beitragspflichtig sind. Eine Abweichung der tatsächlichen Anzahl der Mehrfachgebührenpflichtigen von dieser Annahme um 10 % (d.h. 0,4 %-Punkte) entspricht einem potenziellen Mehr-/Minderertrag von rd. 126,6 Mio. €, d.h. durchschnittlich 31,6 Mio. € p.a. -
Nicht-privater Bereich
Tz. 433
Zur Berücksichtigung der Beamten in der Mitarbeiterstaffel wurde eine proportionale Zuordnung der Beamten auf die Mitarbeiterstaffeln vorgenommen. Die Kommission teilt die Auffassung von Küsters 1, dass Betriebsstätten mit wenigen Mitarbeitern bei der Öffentlichen Hand seltener auftreten als in der freien Wirtschaft (Kleingewerbe). Die Kommission hat mithin die GEZ gebeten, die Ertragsauswirkungen einer Zuordnung der Beamten erst ab der dritten Mitarbeiterstaffel zu quantifizieren. Für die Periode 2013-2016 ergäbe sich eine Reduzierung des Ertragsaufkommens um rd. 35,5 Mio. €, d.h. durchschnittlich 8,9 Mio. € p.a.Tz. 434
In der Periode 2013-2016 sollen für ca. 200.000 zusätzliche nicht-private Kfz Beiträge erhoben werden. Eine Veränderung dieser geplanten Hebung um 10 % entspricht Mehr-/Mindererträgen von rd. 4,3 Mio. € (durchschnittlich 1,1 Mio. € p.a.), wobei die Ertragswirkung der Anrechenbarkeit eines Kfz je Betriebsstätte hierbei nicht berücksichtigt ist.Tz. 435
Nach der Planung für die Periode 2013-2016 sollen weitere 400.000 Betriebsstätten der Beitragspflicht zugeführt werden. Eine Veränderung dieser Planzahl um 10 % entspricht Mehr-/ Mindererträgen von rd. 20,5 Mio. €, durchschnittlich 5,1 Mio. € p.a. (vor Verrechnung mit dem Effekt aus der Anrechenbarkeit eines Kfz je Betriebsstätte).Tz. 436
1 Prof. Ulrich Küsters, Überprüfung der von der GEZ getroffenen wirtschafts- und sozialstatistischen Annahmen zur Berechnung der Ertragsauswirkungen des Wechsels auf geräteunabhängige Rundfunkbeiträge, 19. Februar 2011, Seite 23 f.
Einzel-Selbständige wurden mit einer Anzahl von rd. 790.000 in der Planung für die Periode 2013-2016 berücksichtigt. In Anlehnung an Küsters 2 enthalten diese jedoch keine gewerblich Einzel-Selbständigen. Eine Variation der Anzahl der in der Planung berücksichtigten Einzel- Selbständigen um +/-10 % entspricht einer Veränderung des Beitragsaufkommens um rd. 15,5 Mio. € für die Periode 2013-2016, d.h. durchschnittlich 3,9 Mio. € p.a.
2 Ebenda, Seite 13 ff.
2.4.3 Weitere Unwägbarkeiten
Tz. 437
Forderungsausfall- und Befreiungsquoten wurden in der Planung für die Periode 2013-2016
konstant fortgeschrieben. Dennoch vertritt die Arbeitsgruppe Planung die Auffassung, dass eine
steigende Marktausschöpfung mit einem Anstieg der Forderungsausfall- und Befreiungsquoten
einhergeht und sieht hierin ein Planungsrisiko. In Anbetracht des bereits hohen Niveaus der Befreiungen
und Forderungsfälle teilt die Kommission diese pessimistische Auffassung nicht, dies u.a.
auch wegen der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungsnutzer (neben dem Wohnungsinhaber)
für die Entrichtung des Beitrags.
Tz. 438
Anknüpfungspunkt für die Planung des Ertragsaufkommens für die Periode 2013-2016 ist das sich
nach der bisherigen Planungsmethodik für die laufende Periode zum 31. Dezember 2012 ergebende
Mengengerüst für die Rundfunkgebühr. Unter Zugrundelegung der ab dem 1. Januar 2013
geltenden neuen Anknüpfungspunkte (vgl. Tzn. 356 ff.) wird dieses in ein Mengengerüst für die
Beitragsschuld überführt. Die für die Jahre 2013-2016 geplanten Ertragssteigerungen ergeben sich
ausschließlich aus den in Tzn. 402 ff. dargestellten Planannahmen. In der Periode 2013-2016 denkbare
Veränderungen der Bevölkerungszahl und Wohnungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland
sowie mögliche Veränderungen der wirtschaftlichen Struktur (Anzahl der Betriebsstätten und
Mitarbeiterzahl) blieben gänzlich unberücksichtigt.
Tz. 439
In seiner gutachtlichen Stellungnahme 1 macht Küsters für einzelne Planannahmen Vorschläge
zur Erhöhung von deren Belastbarkeit. Gleichzeitig stellt er jedoch fest, dass derartige Verbesserungen
häufig mit einem in Relation zum Grad der Ergebnisverbesserung unverhältnismäßig hohen
zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden sein würden. Insgesamt erachtet Küsters die von der GEZ
vorgenommenen Berechnungen und zugrundeliegenden Annahmen als plausibel und in ihrer Gesamtheit
ausgewogen.
1 Prof. Ulrich Küsters, Überprüfung der von der GEZ getroffenen wirtschafts- und sozialstatistischen Annahmen zur Berechnung der Ertragsauswirkungen des Wechsels auf geräteunabhängige Rundfunkbeiträge, 19. Februar 2011.
Fazit
Tz. 440
Die Kommission ist sich der Chancen und Risiken bewusst, die mit dem Wechsel vom Gebührenmodell
(bis 2012) zum Beitragsmodell (ab 2013) verbunden sind und sich daraus für die Beitragsprognose
ergeben. In folgenden Planungsparametern sieht die Kommission eher Planungschancen:
- Potenzialhebung im privaten Bereich durch Meldedatenabgleich
- Zusätzliche Potenzialhebung bei nicht-privaten Kfz
- Zusätzliche Potenzialhebung bei Betriebsstätten
- Zusätzliche Potenzialhebung bei gewerblichen Einzel-Selbständigen
Tz. 441
In folgenden Punkten überwiegen nach Auffassung der Kommission die Risiken in der Beitragsplanung:
- Realisierung der Hebung von 50 % der ruhenden TNK
- Berücksichtigung von Beamten in der Mitarbeiterstaffel
- Rückläufige Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und damit niedrigere Wohnungsbestände bzw. höhere Wohnungsleerstände
Tz. 442
Die sich seit Ende 2010 abzeichnenden positiven Entwicklungen (Anmeldungen, Befreiungen sowie
Forderungsausfälle) hat die Kommission mit Ertragszuschätzungen von 70 Mio. € für 2011 und 2012
sowie von 120 Mio. € für die Periode 2013-2016 angemessen berücksichtigt. Dagegen sieht sich die
Kommission außerstande, die in den Tzn. 440 f. aufgeführten Chancen und Risiken der Höhe und
der Eintrittswahrscheinlichkeit nach sowie die eventuellen Eintrittszeitpunkte verlässlich zu bewerten.
Sie hat daher insoweit von einer Korrektur der Prognosewerte 2013-2016 abgesehen. Dies
trifft auch für die Auswirkungen auf wesentliche Ertragskomponenten (z.B. Zahl der Befreiungen,
Höhe der Forderungsausfälle, Anzahl der Betriebsstätten) des Beitragsmodells zu, falls sich die
derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend
ändern sollten.
Tz. 443
Aufgrund der aus dem Modellwechsel resultierenden Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der
Ertragsplanung ist eine spätere Überprüfung der Plan-Ist-Abweichungen und ggf. eine Plananpassung
im Rahmen des 19. KEF-Berichts unabdingbar.
2.5 Rückflüsse (einschl. Vorabzuweisungen) aus dem Anteil der Landesmedienanstalten am Rundfunkbeitragsaufkommen 2013-2016
Tz. 444
Ab dem 1. Januar 2013 wird nicht mehr zwischen Grund- und Fernsehgebühr differenziert werden
(vgl. § 8 RFinStV i.d.F. des 15. RÄndStV). Der Anteil der Landesmedienanstalten wird dann
1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens betragen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV i.d.F.
des 15. RÄndStV).
| BR | HR | MDR | NDR | RB | RBB | SR | SWR | WDR | ARD | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2013 Vorschau | 0 | 3,832 | 0 | 8,574 | 0 | 2,453 | 0 | 10,062 | 12,759 | 37,680 |
| 2014 Vorschau | 0 | 3,832 | 0 | 8,515 | 0 | 2,481 | 0 | 10,175 | 12,907 | 37,910 |
| 2015 Vorschau | 0 | 3,832 | 0 | 8,515 | 0 | 2,488 | 0 | 10,202 | 12,944 | 37,981 |
| 2016 Vorschau | 0 | 3,832 | 0 | 8,515 | 0 | 2,500 | 0 | 10,249 | 13,006 | 38,102 |
| 2013-2016 | 0 | 15,328 | 0 | 34,119 | 0 | 9,922 | 0 | 40,688 | 51,616 | 151,673 |
| 2009-2016 | 0 | 31,063 | 0,124 | 69,424 | 0,022 | 20,306 | 0 | 80,438 | 103,870 | 305,247 |
Tz. 445
Gegenüber der für den Zeitraum 2009-2012 zum 18. Bericht angemeldeten Höhe der LMA-Rückflüsse
von 153,6 Mio.€ (vgl. Tzn. 351 ff.) sinken diese Rückflüsse in der Vorschau der Anstalten für den
Zeitraum 2013-2016 leicht um 1,9 Mio. €.
Tz. 446
Die in der Vorschau für die Jahre 2013-2016 genannten Werte basieren auf der Beitragsertragsprognose
und sind mit den entsprechenden, aus der Finanzierungsmodellumstellung resultierenden
Prognoseunsicherheiten belastet.
