18. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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5.Kapitel
Entwicklungsbedarf/Projekte
6. Projekt von ARTE: High Definition Television (HDTV)
Tz. 320
In Anbetracht der Tatsache, dass High Definition Television (HDTV) in Frankreich früher eingeführt
wurde als in Deutschland, hat ARTE bereits 2007 damit begonnen, Programme in HDTV auszustrahlen.
Tz. 321
Die Kommission hatte das Projekt in ihrem 16. Bericht mit einem Finanzbedarf von insgesamt
maximal 11,7 Mio. € anerkannt. Sie ging davon aus, dass es eine Gesamtlaufzeit von vier Jahren
haben und spätestens zum Ende der Gebührenperiode 2009-2012 in den Bestand überführt werden
würde. Sie ging außerdem davon aus, dass die Phase des Simulcast auf 10 Jahre begrenzt werden
könnte, dass also die SDTV-Ausstrahlungen (SDTV: Standard Definition TeleVision) des Programms
von ARTE per Satellit mit dem Jahr 2018 zu Ende gehen würden.
Tz. 322
Mit den Anmeldungen zum 18. Bericht beziffert ARTE den Gesamtbedarf für die HDTV-Einführung
auf 21,9 Mio. €. Davon wurden in der Phase 2009-2012 10,5 Mio. € (und als Vorlaufkosten im Jahr
2008, also außerhalb der Gebührenperiode, 0,4 Mio. €) eingesetzt. In der Periode 2013-2016 sollen
weitere 11,0 Mio. € ausgegeben werden. Nach Gesprächen mit der Kommission verminderte ARTE
den angemeldeten Finanzbedarf mit Schreiben vom 21. Juni 2011 um 4,5 Mio. €. Dieser Betrag war
ursprünglich für Mehraufwendungen bei der Programmproduktion im Format HDTV vorgesehen
worden. Die verbleibenden 6,5 Mio. € sind für die Satellitenausstrahlung vorgesehen. Zu der Dauer
des Simulcast zwischen SDTV und HDTV macht ARTE keine Aussagen. Nach Konsultationen mit
ARTE modifiziert die Kommission die Vorgabe, dass die SDTV-Ausstrahlungen mit dem Jahr 2018
beendet werden und geht nunmehr davon aus, dass sie zum selben Zeitpunkt enden werden wie
die von ARD und ZDF.
Tz. 323
Die Kommission erkennt den verminderten Finanzbedarf an. Die Kosten der Satellitenausstrahlung
werden dem Bestandsbedarf als Aufwand für die Programmverbreitung zugeschlagen (vgl. Tz. 128).
