18. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Achtes Kapitel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zu Rücklagen und Krediten
- Rücklagen nach § 1 Abs. 4 RFinStV waren 2009 und 2010 nicht zu bilden. Der Strukturausgleich für den RBB wurde nicht in die Eigenmittelbetrachtung einbezogen.
1. Rücklagen nach § 1 Abs. 4 RFinStV
Tz. 501
Die Kommission hat geprüft, ob Rücklagen zu bilden waren. Sie hat festgestellt, dass dies 2009
und 2010 nicht erforderlich war. Eine Prognoserechnung hat darüber hinaus gezeigt, dass mit der
Bildung derartiger Rücklagen bis 2016 nicht gerechnet werden muss.
Bei den Anstalten der ARD und beim Deutschlandradio übertrafen die Gesamterträge die Gesamtaufwendungen
nicht um mehr als 10% der Gebühreneinnahmen. Unter Berücksichtigung der festgestellten
Eigenmittel des ZDF lag die verbleibende Rücklage unter 10 % der Gebühreneinnahmen.
2. Kredite und Innenfinanzierung
Tz. 502
Anstalten der ARD haben dem RBB einen zinslosen Überbrückungskredit von 20 Mio. € gewährt,
der in zwei Tranchen von jeweils 10 Mio. € in 2009 und 2010 ausgezahlt wurde. Die Kommission
betrachtet diese Maßnahme als Teil des Strukturausgleichs innerhalb der ARD und hat die Darlehen
damit nicht in die Eigenmittelbetrachtung einbezogen.
