17. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
| 17. Bericht (als PDF - 2.293KB) |
Neuntes Kapitel
Bericht zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
7. Überarbeitung des Verfahrensheftes zum IIVF
Tz. 496
Mit der Überarbeitung des IIVF (Tz. 30) verbindet die Kommission die Erwartung, dass die Berichte
zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit künftig aussagekräftiger werden und zugleich die Vergleichbarkeit
mit früheren Berichten erhalten bleibt.
Tz. 497
Das IIVF verschärft in seiner Neufassung die bisherige Regel, nach der die Anstalten vorgesehene
oder bereits umgesetzte Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen — auf einem aussagekräftigen Aggregationsniveau
— regelhaft zu benennen und zu monetarisieren hatten, indem sie von der Angabe im
Ergebnis ersparter Aufwendungen nurmehr in begründeten (und damit auch zu begründenden)
Ausnahmefällen abweichen dürfen. In der Vergangenheit waren die Anstalten zunehmend dazu
übergegangen, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit zugeordnete Maßnahmen auf hohem Aggregationsniveau
und ohne Zuordnung im Ergebnis ersparter Aufwendungen zusammenzufassen,
und hatten damit der Kommission eine maßnahmenbezogene Beurteilung erschwert. Die Kommission
wird künftig abzuwägen haben, inwieweit sie Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen ohne Zuordnung
von Einsparbeträgen überhaupt anerkennen kann. Ebenso macht das IIVF jetzt deutlich, dass bloße
betriebsbedingte Umschichtungen von Aufwand (etwa die Ersetzung einer nicht mehr populären
Sendereihe oder die Reorganisation bestimmter Ablaufprozesse) nur hinsichtlich eines etwa verbleibenden
Nettoeinspareffekts als Wirtschaftlichkeitsmaßnahme anerkannt werden können. Veränderungen
finanzwirtschaftlicher Parameter (wie etwa Steuerlasten oder Zinshöhen) werden nurmehr
nachrichtlich ausgewiesen, weil sie den Anstalten mangels Möglichkeiten der Beeinflussung weder
als Erfolg zugerechnet noch als Unwirtschaftlichkeit angelastet werden können.
Eindeutiger als bislang wird ebenfalls klargestellt, dass Wirtschaftlichkeitserfolge in erster Linie
der Begrenzung des Finanzbedarfs dienen und nur in eingeschränktem Umfang für andere Zwecke
wieder eingesetzt werden dürfen.
Insgesamt will die Kommission einer systemimmanenten Versuchung entgegenwirken, zu hohe
Wirtschaftlichkeitserfolge auszuweisen und daraus zugleich die Legitimation einer Wiederverwendung
eines entsprechend hohen Anteils an eingesparten Aufwendungen für andere Zwecke
herzuleiten.
Tz. 498
Kennzahlen sah das IIVF auch bisher schon vor, ohne dass alle von den Anstalten zur Vorlage bei
der Kommission erhobenen Kennzahlen sich auch vollen Umfangs als in der Praxis nützlich erwiesen
hätten. In einem neuerlichen Anlauf hat die Kommission unter Praxisgesichtspunkten ihren
Kennzahlenbedarf überprüft und Aufwand und Nutzen eines aktualisierten Sets mit den Anstalten
erörtert. Das IIVF benennt die von der Kommission geforderten Kennzahlen grundsätzlich nicht
im Einzelnen (zu den Ausnahmen sogleich), sondern nur übergeordnete Bereiche (Erträge / Personalaufwendungen
/ Programmaufwendungen und Leistungserbringung / Sachaufwendungen und
Investitionen), um dieses Instrumentarium für die einzelnen Arbeitsgruppen flexibel nutzbar zu
halten. Zwischen Kommission und Anstalten besteht Einvernehmen, neue Kennzahlen zunächst auf
ihre Aussagefähigkeit zu testen und nach endgültiger Übernahme in angemessenem Zeitabstand zu
evaluieren. Das IIVF stellt klar, dass Kennzahlen grundsätzlich nicht unmittelbar der Bemessung des
Finanzbedarfs dienen, sondern zunächst Hinweise auf ungenutztes Wirtschaftlichkeitspotenzial und
dementsprechende Forderungen der Kommission bieten.
Tz. 499
Für den Personalbereich wurde im Zuge der Überprüfung mit den Anstalten vereinbart, überwiegend
neue bzw. modifizierte Kennzahlen zu verwenden. So sollen künftig z.B. im Personalbereich
folgende Kennzahlen als Instrumentarium zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung
stehen:
-
Personalaufwendungen pro besetzter Stelle ohne betriebliche Altersversorgung,
-
Personalaufwendungen pro besetzter Stelle einschließlich betrieblicher Altersversorgung und
ohne Klangkörper und Auslandsmitarbeiter/-innen,
-
Personalaufwendungen für Hörfunk ohne Altersversorgung, Klangkörper, GSEA- und Auslandsmitarbeiter/-
innen im Verhältnis zur Anzahl der Rundfunkteilnehmer Hörfunk,
-
Personalaufwendungen für Fernsehen ohne Altersversorgung, Klangkörper, GSEA- und Auslandsmitarbeiter/-
innen im Verhältnis zur Anzahl der Rundfunkteilnehmer Fernsehen,
-
Jahresprämie für betriebliche Altersversorgung im Verhältnis zum Jahreseinkommen
-
Versorgungsleistung pro Versorgungsempfänger/-in,
- Deckungsgrad der betrieblichen Altersversorgung (Deckungsstockquote).
Tz. 500
Als teils modifizierte, teils neue Instrumente zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit sieht das IIVF vor
-
die Vorlage der Ergebnisse durchgeführter Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Anstalten
für Sachinvestitionen ab 5 Mio. € stichwortartig nach gleichem Muster, für bauliche und technische
Investitionen ab 25 Mio. € ebenfalls nach gleichem Muster, aber ausführlicher — dies soll
die flächendeckende Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sicherstellen. Die
Kommission behält sich eine stichprobenweise Überprüfung vor;
-
als ausdrücklich im IIVF vorgesehene Kennzahl die Angabe des erzielten Produktivitätsfortschritts
durch die Anstalten — dieser Wert fasst die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen der
Anstalten zusammen. Dies kann zur Plausibilität der Gesamtfinanzbedarfsfeststellung der
Kommission beitragen;
-
als weitere zu liefernde Kennzahl das Verhältnis zwischen bilanziellen Abschreibungen und
geplanten bzw. tatsächlichen Investitionen — dieses Verhältnis soll zur Identifizierung von
grundsätzlich nicht als Ausdruck wirtschaftlichen Verhaltens anzusehenden Investitionsstaus
beitragen;
- ein Abgleich des von der Kommission festgestellten Finanzbedarfs mit der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Budgets — hieran lassen sich budgetbezogen die zutreffende Prognose des geltend gemachten wie des anerkannten Finanzbedarfs und die grundsätzlich zulässige, aber erkenntnisträchtige Inanspruchnahme zu Lasten der Budgets anderer Ertrags- oder Aufwandsbereiche ablesen.
Tz. 501
Erstmals ist der Wirtschaftlichkeitsabschlag als Option der Kommission ausdrücklich verankert
worden. Mit diesem Korrekturinstrument, von dem die Kommission in der Vergangenheit bereits
mehrfach Gebrauch gemacht hat, kann sie auf den Umstand reagieren, dass Rundfunkanstalten
vorhandenes Spar- und Wirtschaftlichkeitspotenzial erkennbar nicht hinreichend ausschöpfen, und
einen pauschalen Abschlag vom im Einzelnen bereits anerkannten Finanzbedarf vornehmen.
Tz. 502
Die Kommission geht davon aus, mit dem aktualisierten IIVF über ein verbessertes Instrumentarium
zur Überprüfung der Finanzbedarfsanmeldungen der Anstalten und damit eine verbesserte Grundlage
für seine Gebührenempfehlung zu verfügen.
