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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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17. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

| 17. Bericht (als PDF - 2.293KB) |

Neuntes Kapitel
Bericht zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

7. Überarbeitung des Verfahrensheftes zum IIVF

Tz. 496
Mit der Überarbeitung des IIVF (Tz. 30) verbindet die Kommission die Erwartung, dass die Berichte zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit künftig aussagekräftiger werden und zugleich die Vergleichbarkeit mit früheren Berichten erhalten bleibt.

Tz. 497
Das IIVF verschärft in seiner Neufassung die bisherige Regel, nach der die Anstalten vorgesehene oder bereits umgesetzte Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen — auf einem aussagekräftigen Aggregationsniveau — regelhaft zu benennen und zu monetarisieren hatten, indem sie von der Angabe im Ergebnis ersparter Aufwendungen nurmehr in begründeten (und damit auch zu begründenden) Ausnahmefällen abweichen dürfen. In der Vergangenheit waren die Anstalten zunehmend dazu übergegangen, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit zugeordnete Maßnahmen auf hohem Aggregationsniveau und ohne Zuordnung im Ergebnis ersparter Aufwendungen zusammenzufassen, und hatten damit der Kommission eine maßnahmenbezogene Beurteilung erschwert. Die Kommission wird künftig abzuwägen haben, inwieweit sie Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen ohne Zuordnung von Einsparbeträgen überhaupt anerkennen kann. Ebenso macht das IIVF jetzt deutlich, dass bloße betriebsbedingte Umschichtungen von Aufwand (etwa die Ersetzung einer nicht mehr populären Sendereihe oder die Reorganisation bestimmter Ablaufprozesse) nur hinsichtlich eines etwa verbleibenden Nettoeinspareffekts als Wirtschaftlichkeitsmaßnahme anerkannt werden können. Veränderungen finanzwirtschaftlicher Parameter (wie etwa Steuerlasten oder Zinshöhen) werden nurmehr nachrichtlich ausgewiesen, weil sie den Anstalten mangels Möglichkeiten der Beeinflussung weder als Erfolg zugerechnet noch als Unwirtschaftlichkeit angelastet werden können.

Eindeutiger als bislang wird ebenfalls klargestellt, dass Wirtschaftlichkeitserfolge in erster Linie der Begrenzung des Finanzbedarfs dienen und nur in eingeschränktem Umfang für andere Zwecke wieder eingesetzt werden dürfen.

Insgesamt will die Kommission einer systemimmanenten Versuchung entgegenwirken, zu hohe Wirtschaftlichkeitserfolge auszuweisen und daraus zugleich die Legitimation einer Wiederverwendung eines entsprechend hohen Anteils an eingesparten Aufwendungen für andere Zwecke herzuleiten.

Tz. 498
Kennzahlen sah das IIVF auch bisher schon vor, ohne dass alle von den Anstalten zur Vorlage bei der Kommission erhobenen Kennzahlen sich auch vollen Umfangs als in der Praxis nützlich erwiesen hätten. In einem neuerlichen Anlauf hat die Kommission unter Praxisgesichtspunkten ihren Kennzahlenbedarf überprüft und Aufwand und Nutzen eines aktualisierten Sets mit den Anstalten erörtert. Das IIVF benennt die von der Kommission geforderten Kennzahlen grundsätzlich nicht im Einzelnen (zu den Ausnahmen sogleich), sondern nur übergeordnete Bereiche (Erträge / Personalaufwendungen / Programmaufwendungen und Leistungserbringung / Sachaufwendungen und Investitionen), um dieses Instrumentarium für die einzelnen Arbeitsgruppen flexibel nutzbar zu halten. Zwischen Kommission und Anstalten besteht Einvernehmen, neue Kennzahlen zunächst auf ihre Aussagefähigkeit zu testen und nach endgültiger Übernahme in angemessenem Zeitabstand zu evaluieren. Das IIVF stellt klar, dass Kennzahlen grundsätzlich nicht unmittelbar der Bemessung des Finanzbedarfs dienen, sondern zunächst Hinweise auf ungenutztes Wirtschaftlichkeitspotenzial und dementsprechende Forderungen der Kommission bieten.

Tz. 499
Für den Personalbereich wurde im Zuge der Überprüfung mit den Anstalten vereinbart, überwiegend neue bzw. modifizierte Kennzahlen zu verwenden. So sollen künftig z.B. im Personalbereich folgende Kennzahlen als Instrumentarium zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung stehen:

  • Personalaufwendungen pro besetzter Stelle ohne betriebliche Altersversorgung,

  • Personalaufwendungen pro besetzter Stelle einschließlich betrieblicher Altersversorgung und ohne Klangkörper und Auslandsmitarbeiter/-innen,

  • Personalaufwendungen für Hörfunk ohne Altersversorgung, Klangkörper, GSEA- und Auslandsmitarbeiter/- innen im Verhältnis zur Anzahl der Rundfunkteilnehmer Hörfunk,

  • Personalaufwendungen für Fernsehen ohne Altersversorgung, Klangkörper, GSEA- und Auslandsmitarbeiter/- innen im Verhältnis zur Anzahl der Rundfunkteilnehmer Fernsehen,

  • Jahresprämie für betriebliche Altersversorgung im Verhältnis zum Jahreseinkommen

  • Versorgungsleistung pro Versorgungsempfänger/-in,

  • Deckungsgrad der betrieblichen Altersversorgung (Deckungsstockquote).
Die neuen Kennzahlen sollen im Rahmen der Finanzbedarfsüberprüfung zum 18. KEF-Bericht erstmals angewandt und in der Folge evaluiert werden.

Tz. 500
Als teils modifizierte, teils neue Instrumente zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit sieht das IIVF vor

  • die Vorlage der Ergebnisse durchgeführter Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Anstalten für Sachinvestitionen ab 5 Mio. € stichwortartig nach gleichem Muster, für bauliche und technische Investitionen ab 25 Mio. € ebenfalls nach gleichem Muster, aber ausführlicher — dies soll die flächendeckende Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sicherstellen. Die Kommission behält sich eine stichprobenweise Überprüfung vor;

  • als ausdrücklich im IIVF vorgesehene Kennzahl die Angabe des erzielten Produktivitätsfortschritts durch die Anstalten — dieser Wert fasst die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen der Anstalten zusammen. Dies kann zur Plausibilität der Gesamtfinanzbedarfsfeststellung der Kommission beitragen;

  • als weitere zu liefernde Kennzahl das Verhältnis zwischen bilanziellen Abschreibungen und geplanten bzw. tatsächlichen Investitionen — dieses Verhältnis soll zur Identifizierung von grundsätzlich nicht als Ausdruck wirtschaftlichen Verhaltens anzusehenden Investitionsstaus beitragen;

  • ein Abgleich des von der Kommission festgestellten Finanzbedarfs mit der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Budgets — hieran lassen sich budgetbezogen die zutreffende Prognose des geltend gemachten wie des anerkannten Finanzbedarfs und die grundsätzlich zulässige, aber erkenntnisträchtige Inanspruchnahme zu Lasten der Budgets anderer Ertrags- oder Aufwandsbereiche ablesen.

Tz. 501
Erstmals ist der Wirtschaftlichkeitsabschlag als Option der Kommission ausdrücklich verankert worden. Mit diesem Korrekturinstrument, von dem die Kommission in der Vergangenheit bereits mehrfach Gebrauch gemacht hat, kann sie auf den Umstand reagieren, dass Rundfunkanstalten vorhandenes Spar- und Wirtschaftlichkeitspotenzial erkennbar nicht hinreichend ausschöpfen, und einen pauschalen Abschlag vom im Einzelnen bereits anerkannten Finanzbedarf vornehmen.

Tz. 502
Die Kommission geht davon aus, mit dem aktualisierten IIVF über ein verbessertes Instrumentarium zur Überprüfung der Finanzbedarfsanmeldungen der Anstalten und damit eine verbesserte Grundlage für seine Gebührenempfehlung zu verfügen.


Letzte Aktualisierung 25.01.2010