17. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Neuntes Kapitel
Bericht zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Grundlagen des Berichts
- Der von den Anstalten vorgelegte Wirtschaftlichkeitsnachweis beinhaltet das von ihnen selbst identifizierte und in ihre Bedarfsanmeldungen bereits eingeflossene Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Darüber hinaus benennt die Kommission, soweit sie die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen der Anstalten nicht für ausreichend hält, weiteres Potenzial.
- Nach Auffassung der Kommission haben die Anstalten dieses Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in erster Linie zur Minderung ihres Finanzbedarfs und damit zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen.
Tz. 401
Der Bericht zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist als zusammenfassende Darstellung der geplanten
Rationalisierungsanstrengungen und Produktivitätssteigerungen der Anstalten integraler Bestandteil
der Feststellung ihres künftigen Finanzbedarfs und damit der Höhe der Rundfunkgebühr. Darüber hinaus
hat der Bericht die Funktion, nachträglich die angekündigte mit der tatsächlich realisierten Hebung des
Potenzials an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzugleichen.
Von den Anstalten wird erwartet, dass sie — wie jedes Unternehmen — laufend ihre Wirtschaftlichkeit
verbessern, um Aufwandsminderungen und Produktivitätsfortschritte zu erreichen. Grundlage des Berichts
zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind daher zunächst die entsprechenden Angaben der Rundfunkanstalten
zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie werden von der Kommission regelmäßig um für
den Finanzbedarf relevante anstaltsübergreifende Benchmarks, wie z.B. für die Produktionsbetriebe, die
Verwaltungsausgaben oder das Marketing, ergänzt (vgl. Tzn. 585 ff.). Grundsätzlich führt die Kommission
von ihrem Auftrag her, den Finanzbedarf der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
zu ermitteln, keine anstaltsindividuellen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Dies schließt indes
nicht aus, auf auffällige Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit einzelner Anstalten hinzuweisen und hieran
auch Erwartungen zu knüpfen.
Hinsichtlich des identifizierten Potenzials an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterscheidet die
Kommission zwischen dem Brutto-Potenzial, das die Gesamtheit des von den Anstalten angemeldeten
zuzüglich des von der Kommission darüber hinaus festgestellten Potenzials darstellt, und dem Netto-
Potenzial, das sich aus den Bruttoeinsparungen abzüglich der Wiederverwendung von Einsparungen für
Anpassungen oder Ausweitungen des Bestandes ergibt.
Nach Auffassung der Kommission haben die Anstalten ihr Gesamtpotenzial an Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit in erster Linie zur Minderung ihres Finanzbedarfs und damit zugunsten der Gebührenzahler
einzusetzen. Dies steht einer Wiederverwendung an der einen Stelle eingesparter Mittel an
einer anderen Stelle nicht entgegen, macht aber deutlich, dass es sich um ein Regel-/Ausnahmeverhältnis
handelt. Im Übrigen wird die Kommission Maßnahmen, die von vorneherein auf eine Substitution
ausgerichtet sind, nurmehr insoweit als solche der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkennen, als im
Ergebnis ein entsprechender Einspareffekt erzielt wird. Wo etwa eine Sendereihe, ein Produktions- oder
Verwaltungsprozess als nicht mehr zeitgemäß erkannt und modifiziert oder ersetzt wird, hält die Kommission
es für sachlich geboten, künftig nicht mehr zunächst den Verzicht als Hebung von (Brutto-)Wirtschaftlichkeitspotenzial
auszuweisen, um dann den Aufwand für die ersetzende Maßnahme als zulässige
Wiederverwendung und den Differenzaufwand als (Netto-)Potenzial anzuerkennen (vgl. Tz. 402). Eine
solche Vorgehensweise würde das Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überhöht darstellen
und letztlich unrealistische Erwartungen an das Wirtschaftlichkeitspotenzial der Anstalten fördern.
Das nach alledem erreichbare und damit zugrundezulegende Netto-Potenzial reduziert den Finanzbedarf
der Rundfunkanstalten. Dieser ergibt sich — nach Abzug der Erträge — aus der Fortschreibung des
Bestandes, dem Aufwand für anerkannte Projekte der Fortentwicklung des Rundfunks sowie der Auffüllung
der verfahrensbedingt in früheren Jahren aufgelaufenen Fehlbeträge beim Deckungsvermögen
für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der ARD (vgl. dazu 11. Bericht, Tzn. 260 ff.). Das
angekündigte und umgesetzte Netto-Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der vergangenen
Periode wirkt für die kommende Periode insoweit fort, als es die Ausgangsbasis für die Ermittlung des
Finanzbedarfs reduziert.
Tz. 402
Der Wirtschaftlichkeitsnachweis der Anstalten erfolgt grundsätzlich nach dem von ARD, ZDF und Kommission
gemeinsam entwickelten und zum 11. Bericht erstmals angewendeten Indexgestützten Integrierten
Prüfungs- und Berechnungsverfahren (IIVF, vgl. 11. Bericht, Tz. 442). Auf der Grundlage dieses IIVF
schreiben die Anstalten zunächst mittels überwiegend indexgestützter Werte ihre Aufwendungen für den
Bestand fort und stellen dieser Fortschreibung die Ergebnisse herkömmlicher Finanzplanung nach dem
modifizierten liquiditätsorientierten Verfahren gegenüber. Die sich regelhaft ergebende Differenz
aus der Summe der indexorientierten Planung nach dem IIVF und der wegen berücksichtigter Rationalisierungseffekte
und Einsparungen niedrigeren Summe der herkömmlichen Planung kommt die Funktion
einer Orientierungsgröße für das Mindestmaß an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu. Soweit die im
IIVF ermittelten Werte der indexorientierten Planung aufgrund aktueller Einschätzungen nicht als repräsentativ
für die kommenden Jahre angesehen werden können, wird dies korrigiert und wirkt sich auf die
Differenz aus (vgl. 14. Bericht, Tz. 332).
Maßgebliche Größe für die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibt das anhand konkret angekündigter
Maßnahmen von den Anstalten benannte und ggf. seitens der Kommission aufgestockte erzielbare (Netto-)
Einsparvolumen in der laufenden (Zwischenbericht) bzw. anstehenden (Gebührenbericht) Gebührenperiode.
Die Kommission ist sich der Problematik bewusst, dass es sich bei dem angewandten Verfahren um ein
bloßes Näherungsverfahren handelt. Insbesondere weist die Kommission darauf hin, dass das Verfahren
auf dem Abgleich von zwei unterschiedlich ermittelten Sollgrößen basiert (Ermittlung nach dem IIVF
einerseits und nach dem modifizierten liquiditätsorientierten Verfahren andererseits). Überdies ist nach
dieser Systematik die Bemessung möglicher Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zunächst
einmal den Betroffenen selbst zugewiesen, während der Kommission im Wesentlichen pauschale Ausgleichsmechanismen
verbleiben. Die Kommission strebt kontinuierlich an, die Systematik zu verbessern,
und hat hierzu für den nächsten Bericht Verbesserungen beschlossen (siehe auch Tzn. 496 ff.).
