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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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17. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

| 17. Bericht (als PDF - 2.293KB) |

Neuntes Kapitel
Bericht zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Grundlagen des Berichts

  • Der von den Anstalten vorgelegte Wirtschaftlichkeitsnachweis beinhaltet das von ihnen selbst identifizierte und in ihre Bedarfsanmeldungen bereits eingeflossene Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Darüber hinaus benennt die Kommission, soweit sie die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen der Anstalten nicht für ausreichend hält, weiteres Potenzial.
  • Nach Auffassung der Kommission haben die Anstalten dieses Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in erster Linie zur Minderung ihres Finanzbedarfs und damit zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen.

Tz. 401
Der Bericht zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist als zusammenfassende Darstellung der geplanten Rationalisierungsanstrengungen und Produktivitätssteigerungen der Anstalten integraler Bestandteil der Feststellung ihres künftigen Finanzbedarfs und damit der Höhe der Rundfunkgebühr. Darüber hinaus hat der Bericht die Funktion, nachträglich die angekündigte mit der tatsächlich realisierten Hebung des Potenzials an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzugleichen.

Von den Anstalten wird erwartet, dass sie — wie jedes Unternehmen — laufend ihre Wirtschaftlichkeit verbessern, um Aufwandsminderungen und Produktivitätsfortschritte zu erreichen. Grundlage des Berichts zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind daher zunächst die entsprechenden Angaben der Rundfunkanstalten zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie werden von der Kommission regelmäßig um für den Finanzbedarf relevante anstaltsübergreifende Benchmarks, wie z.B. für die Produktionsbetriebe, die Verwaltungsausgaben oder das Marketing, ergänzt (vgl. Tzn. 585 ff.). Grundsätzlich führt die Kommission von ihrem Auftrag her, den Finanzbedarf der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu ermitteln, keine anstaltsindividuellen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Dies schließt indes nicht aus, auf auffällige Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit einzelner Anstalten hinzuweisen und hieran auch Erwartungen zu knüpfen.

Hinsichtlich des identifizierten Potenzials an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterscheidet die Kommission zwischen dem Brutto-Potenzial, das die Gesamtheit des von den Anstalten angemeldeten zuzüglich des von der Kommission darüber hinaus festgestellten Potenzials darstellt, und dem Netto- Potenzial, das sich aus den Bruttoeinsparungen abzüglich der Wiederverwendung von Einsparungen für Anpassungen oder Ausweitungen des Bestandes ergibt.

Nach Auffassung der Kommission haben die Anstalten ihr Gesamtpotenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in erster Linie zur Minderung ihres Finanzbedarfs und damit zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen. Dies steht einer Wiederverwendung an der einen Stelle eingesparter Mittel an einer anderen Stelle nicht entgegen, macht aber deutlich, dass es sich um ein Regel-/Ausnahmeverhältnis handelt. Im Übrigen wird die Kommission Maßnahmen, die von vorneherein auf eine Substitution ausgerichtet sind, nurmehr insoweit als solche der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkennen, als im Ergebnis ein entsprechender Einspareffekt erzielt wird. Wo etwa eine Sendereihe, ein Produktions- oder Verwaltungsprozess als nicht mehr zeitgemäß erkannt und modifiziert oder ersetzt wird, hält die Kommission es für sachlich geboten, künftig nicht mehr zunächst den Verzicht als Hebung von (Brutto-)Wirtschaftlichkeitspotenzial auszuweisen, um dann den Aufwand für die ersetzende Maßnahme als zulässige Wiederverwendung und den Differenzaufwand als (Netto-)Potenzial anzuerkennen (vgl. Tz. 402). Eine solche Vorgehensweise würde das Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überhöht darstellen und letztlich unrealistische Erwartungen an das Wirtschaftlichkeitspotenzial der Anstalten fördern.

Das nach alledem erreichbare und damit zugrundezulegende Netto-Potenzial reduziert den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten. Dieser ergibt sich — nach Abzug der Erträge — aus der Fortschreibung des Bestandes, dem Aufwand für anerkannte Projekte der Fortentwicklung des Rundfunks sowie der Auffüllung der verfahrensbedingt in früheren Jahren aufgelaufenen Fehlbeträge beim Deckungsvermögen für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der ARD (vgl. dazu 11. Bericht, Tzn. 260 ff.). Das angekündigte und umgesetzte Netto-Potenzial an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der vergangenen Periode wirkt für die kommende Periode insoweit fort, als es die Ausgangsbasis für die Ermittlung des Finanzbedarfs reduziert.

Tz. 402
Der Wirtschaftlichkeitsnachweis der Anstalten erfolgt grundsätzlich nach dem von ARD, ZDF und Kommission gemeinsam entwickelten und zum 11. Bericht erstmals angewendeten Indexgestützten Integrierten Prüfungs- und Berechnungsverfahren (IIVF, vgl. 11. Bericht, Tz. 442). Auf der Grundlage dieses IIVF schreiben die Anstalten zunächst mittels überwiegend indexgestützter Werte ihre Aufwendungen für den Bestand fort und stellen dieser Fortschreibung die Ergebnisse herkömmlicher Finanzplanung nach dem modifizierten liquiditätsorientierten Verfahren gegenüber. Die sich regelhaft ergebende Differenz aus der Summe der indexorientierten Planung nach dem IIVF und der wegen berücksichtigter Rationalisierungseffekte und Einsparungen niedrigeren Summe der herkömmlichen Planung kommt die Funktion einer Orientierungsgröße für das Mindestmaß an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu. Soweit die im IIVF ermittelten Werte der indexorientierten Planung aufgrund aktueller Einschätzungen nicht als repräsentativ für die kommenden Jahre angesehen werden können, wird dies korrigiert und wirkt sich auf die Differenz aus (vgl. 14. Bericht, Tz. 332).

Maßgebliche Größe für die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibt das anhand konkret angekündigter Maßnahmen von den Anstalten benannte und ggf. seitens der Kommission aufgestockte erzielbare (Netto-) Einsparvolumen in der laufenden (Zwischenbericht) bzw. anstehenden (Gebührenbericht) Gebührenperiode.

Die Kommission ist sich der Problematik bewusst, dass es sich bei dem angewandten Verfahren um ein bloßes Näherungsverfahren handelt. Insbesondere weist die Kommission darauf hin, dass das Verfahren auf dem Abgleich von zwei unterschiedlich ermittelten Sollgrößen basiert (Ermittlung nach dem IIVF einerseits und nach dem modifizierten liquiditätsorientierten Verfahren andererseits). Überdies ist nach dieser Systematik die Bemessung möglicher Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zunächst einmal den Betroffenen selbst zugewiesen, während der Kommission im Wesentlichen pauschale Ausgleichsmechanismen verbleiben. Die Kommission strebt kontinuierlich an, die Systematik zu verbessern, und hat hierzu für den nächsten Bericht Verbesserungen beschlossen (siehe auch Tzn. 496 ff.).


Letzte Aktualisierung 25.01.2010