17. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Erstes Kapitel
Zur Arbeit der Kommission
Tz. 20
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) war am 20. Februar
1975 durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder mit der Aufgabe errichtet worden, den
von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf zu überprüfen und auf dieser Grundlage
gegenüber den Regierungschefs der Länder Empfehlungen über die Höhe der Rundfunkgebühr
abzugeben.
Tz. 21
Aufgrund des 8. Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE
90, 60 — "Erstes Gebühren-Urteil") wurde das Gebührenfestsetzungsverfahren neu geregelt und im
Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf eine gesetzliche Grundlage gestellt:
Tz. 22
Danach hat die Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs die Aufgabe, unter Beachtung
der Programmautonomie der Rundfunkanstalten deren Anmeldungen fachlich zu überprüfen und
den Finanzbedarf festzustellen. Die Überprüfung bezieht sich nach § 3 Abs. 1 RFinStV darauf, ob
sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten
und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
sind als weitere Kriterien die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der
Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand hinzugekommen.
Tz. 23
Die Kommission hat nach § 3 Abs. 8 RFinStV den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen
Bericht zu erstatten, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und zu der Frage
Stellung nimmt, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr
notwendig ist. Diese wird betragsmäßig beziffert und kann bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten
aus einer Spanne bestehen. Die Kommission weist ggf. auf die Notwendigkeit
und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin.
Tz. 24
Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die
Kommission angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu
den Beratungen der KEF hinzuzuziehen. Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist
den Rundfunkanstalten nach § 5 RFinStV Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörterung zu
geben. Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio der Berichtsentwurf
durch die KEF zugesandt. Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. Die Stellungnahmen
der Rundfunkanstalten sind in den endgültigen Bericht einzubeziehen.
Tz. 25
Der Gebührenvorschlag der KEF ist nach § 7 Abs. 2 RFinStV Grundlage für eine Entscheidung der
Landesregierungen und der Landesparlamente. Von dem Vorschlag darf bei der Gebührenfestsetzung
von den Ländern nur aus Gründen abgewichen werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand
haben. Im Wesentlichen erschöpfen sich die Abweichungsgründe in Gesichtspunkten des Informationszugangs
und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer. Für solche Abweichungen
müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.
Tz. 26
Auf der Grundlage des vorstehend beschriebenen Auftrags hat sich ein Verfahren herausgebildet, dass die Kommission alle vier Jahre einen Gebührenbericht und zwei Jahre nach dem Gebührenbericht
einen Zwischenbericht erstattet, der insbesondere die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen
aufnimmt und bewertet. Beim 17. Bericht handelt es sich um einen Zwischenbericht.
Tz. 27
In seiner Entscheidung vom 11. September 2007 ("Zweites Gebühren-Urteil") hat das Bundesverfassungsgericht
erneut hervorgehoben, dass die Festsetzung der Rundfunkgebühr frei von medienpolitischen
Zwecksetzungen erfolgen müsse, und erklärt, dass die dazu von dem Gericht im Ersten
Gebühren-Urteil aufgestellten Grundsätze weiter Bestand haben. Es hat das seit 1997 staatsvertraglich
geregelte dreistufige kooperative Verfahren (Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten
— fachliche Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF — abschließende Festsetzung
der Rundfunkgebühr auf der Grundlage des KEF-Vorschlags durch den Rundfunkgesetzgeber)
als verfassungsgemäß bestätigt.
Das Gericht hat seine frühere Einschätzung des fachlichen Charakters der Aufgabe der Kommission
bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten wiederholt. Es hat den hohen Grad an
Verbindlichkeit herausgestellt, der dem Gebührenvorschlag der KEF zukommt. Die Länder können
unter bestimmten (im Urteil näher dargelegten) Voraussetzungen von dem Gebührenvorschlag der
Kommission abweichen. Weiter hat sich das Gericht generell und für den entschiedenen Fall zu den
Anforderungen geäußert, die an die nachprüfbare Begründung einer solchen Abweichung gestellt
werden müssen, wenn sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der grundrechtlichen Rundfunkfreiheit
genügen soll. Die KEF ist dann erneut einzuschalten, wenn die beabsichtigte Abweichung
sich auf "bedarfsbezogene Gründe" stützen soll und daher eine unabhängige fachliche Beurteilung
unerlässlich ist. Nach einer solchen Zurückverweisung an die KEF hat die Kommission die
Abweichungsgründe fachlich zu überprüfen und nötigenfalls ihren Gebührenvorschlag zu ändern.
Tz. 28
Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hatte den in § 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV festgelegten
Prüfungsmaßstab der Kommission dahingehend ergänzt, dass auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung
und die Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand zu berücksichtigen seien. Das
Zweite Gebühren-Urteil stellt dazu fest, dass bei verfassungskonformer Auslegung diese neugefasste
Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei: Die beiden neu eingefügten Kriterien
sollen nicht etwa als zusätzlicher Prüfungsgegenstand zu demjenigen der zutreffenden Ermittlung
des Finanzbedarfs hinzutreten, sondern seien als Hilfskriterien für dessen nähere Bestimmung zu
verstehen. Es gehe also nicht um eine qualitative Ausweitung der Prüfungskompetenzen der KEF.
Vielmehr habe die Regelung die bisherige fachliche Praxis der KEF bestärken, nicht hingegen über
sie hinausreichende Prüfungsaufgaben formulieren sollen.
Tz. 29
Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung von 24. April 2007 (KOM [2007] 1761 endg.)
zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland das Beihilfeverfahren
(E 3/2005) eingestellt, nachdem Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission bestimmte
Zusagen (vgl. Rdnr. 326 ff.) abgegeben hatte. Die Länder haben mit dem am 1. Juni 2009 in Kraft
getretenen Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Regelungen für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk in Deutschland entsprechend angepasst.
Nachfolgende Themen sind für die Arbeit der Kommission von Bedeutung:
- Die Definition des Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde konkretisiert. Bestimmte telemediale Angebote sowie ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme müssen einem sog. Drei-Stufen-Test unterzogen werden (§§ 11 c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4; 11 d Abs. 2 Nr. 3, 4; 11 f Abs. 4 ff. RStV). Zu den Angaben, die die Rundfunkanstalt gegenüber dem für die Durchführung des Tests zuständigen Gremium zu machen hat, gehören auch Aussagen über den für das Angebot erforderlichen Aufwand (§ 11 f Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 RStV). Wenn ein Angebot durch das zuständige Gremium positiv getestet worden ist, wird es rechtsaufsichtlich geprüft. Anschließend wird die Beschreibung des Angebots in den amtlichen Verkündigungsblättern der betroffenen Länder veröffentlicht (§ 11 f Abs. 7 RStV). Mit dieser Veröffentlichung kann das Angebot verbreitet werden (amtl. Begr. zum 12. RÄndStV, S. 23) und ist dann Grundlage der Finanzbedarfsanmeldung.
- Für die Begrenzung der Gebührenfinanzierung auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags sind weitere Regelungen zur Verzinsung und zum Soll-Ist-Abgleich aufgenommen worden.
- Die Kommission wird von den Rechnungshöfen über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfungen bei den Rundfunkanstalten und deren Beteiligungsunternehmen sowie zu ihren Feststellungen zur Marktkonformität unterrichtet.
Tz. 30
Eine Grundlage der Arbeit der Kommission ist das im Jahr 2002 eingeführte Verfahrensheft zum
"Indexgestützten Integrierten Prüfungs- und Berechnungsverfahren" (IIVF; vgl. 14. Bericht, Anlage
1). Vor dem Hintergrund der mit seiner Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und
in Verbindung mit den Neuregelungen des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags hat die
Kommission das Verfahrensheft überarbeitet und aktualisiert. Entsprechend den Vorgaben des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags hat die Kommission die Rundfunkanstalten an diesem Prozess
beteiligt.
Im Zuge der Methodendiskussionen haben sich vor allem in den Bereichen Personal, Programm
und Sachaufwendungen sowie insbesondere Wirtschaftlichkeit (vgl. Tzn. 496 ff.) wesentliche
Änderungen ergeben. Sie dienen insbesondere der Klarstellung, aber auch der Erleichterung des
Verfahrens zwischen der Kommission und den Rundfunkanstalten. Einige Änderungsvorschläge
werden derzeit noch in Feldversuchen getestet. Nach erfolgreicher Beendigung werden auch diese
in das Verfahrensheft übernommen. Mit den vorgenommenen Anpassungen stellt die Vorgehensweise
nach IIVF auch in Zukunft eine adäquate Grundlage für die Ermittlung des Finanzbedarfs der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dar.
Tz. 31
Die Kommission besteht nach § 4 RFinStV aus 16 unabhängigen Sachverständigen, die von den
Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden; Wiederberufung ist
zulässig. Die KEF wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.
Jedes Land benennt ein Mitglied. Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen
werden:
- drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,
- zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein,
- zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben,
- drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,
- ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,
- fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.
Tz. 32
Der Kommission gehören zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an:
als Vorsitzender
Horst Bachmann, Rechtsanwalt;
als Stellvertretende Vorsitzende
Reiner Dickmann, Diplom-Ökonom, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
Dr. Heinz Fischer-Heidlberger, Präsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs;
als weitere Mitglieder
Hans-Joachim Gorsulowsky, Diplom-Volkswirt;
Otmar Haas, Diplom-Ingenieur, Unternehmensberater;
Dr. Karl-E. Hain, Universitäts-Professor (seit 1. Juni 2009);
Volker Hartloff, Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz a.D.;
Dr. Thomas Hirschle, Hochschulprofessor und Rechtsanwalt;
Ulrich Horn, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
Wolfgang Hurnik, Vizepräsident des Rechnungshofs von Berlin;
Dr. Werner Jann, Universitäts-Professor;
Dr. Helmuth Neupert, Notar;
Michael Otto-Abeken, Vizepräsident des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt Hamburg;
Dr. Ulrich Reimers, Universitäts-Professor;
Horst Röper, Diplom-Journalist;
Ralf Seibicke, Präsident des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt.
Universitäts-Professor Dr. Wolfgang Knies war bis zum 31. Mai 2009 in der Kommission tätig.
Die Geschäftsstelle der Kommission ist bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz eingerichtet; sie ist
fachlich und haushaltsmäßig unabhängig.
Geschäftsführer der Kommission ist Diplom-Volkswirt Dr. Horst Wegner. Mitarbeiter der Geschäftsstelle
ist Diplom-Betriebswirt (FH) Eckhard Rau.
