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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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17. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

| 17. Bericht (als PDF - 2.293KB) |

Achtes Kapitel
Kredite und Innenfinanzierung

  • Rundfunkanstalten haben Kredite zur Finanzierung von Großinvestitionen aufgenommen, die der Kommission nicht gesondert angezeigt wurden, weil sich ein Finanzierungsbedarf nur mittelbar aus Abschreibungen und Zinsaufwendungen ergibt. Die Kommission hat die Anstalten gebeten, derartige Kredite anzuzeigen.
  • Rundfunkanstalten haben Kredite zur Finanzierung von Großinvestitionen aufgenommen, die der Kommission nicht gesondert angezeigt wurden, weil sich ein Finanzierungsbedarf nur mittelbar aus Abschreibungen und Zinsaufwendungen ergibt. Die Kommission hat die Anstalten gebeten, derartige Kredite anzuzeigen.

Tz. 397
Abweichend von dem grundsätzlichen Verbot der Kreditaufnahme dürfen die Rundfunkanstalten Kredite zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufnehmen, soweit dies betriebswirtschaftlich begründet ist und die Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, auf Dauer gewährleistet ist (§ 1 Abs. 3 RFinStV).

Investitionen werden von der KEF in der Regel als Finanzbedarf in der Gebührenperiode anerkannt. Für Großinvestitionen ab einer Größenordnung von 25 Mio. € gilt eine Besonderheit: Die finanzielle Belastung wird entsprechend des Abschreibungszeitraums über mehrere Gebührenperioden verteilt, so dass in der relevanten Gebührenperiode nur die Abschreibungen finanzbedarfswirksam werden.

Der Liquiditätsbedarf entsteht für die Rundfunkanstalten dagegen bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investition getätigt wird. Nimmt eine Rundfunkanstalt für die Finanzierung einer Großinvestition ein Darlehen nach § 1 Abs. 3 RFinStV auf, werden die Finanzierungskosten dieses Darlehens von der KEF ebenfalls als Finanzbedarf anerkannt.

Frühere Feststellungen der Kommission, dass die Anstalten keine Kredite aufgenommen haben, trafen nur eingeschränkt zu. Bei Refinanzierung einer Großinvestition durch Kredite erfolgte keine Anzeige durch die Anstalten. Zuzurechnende Zinsaufwendungen oder Abschreibungen wurden als Sachaufwendungen angemeldet und von der Kommission betrachtet.

Tz. 398
Die Kommission hält es aus Gründen der Transparenz sowie insbesondere vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben für geboten, dass alle Kredite angezeigt und beschrieben werden. Sie hat deshalb die Anstalten um eine aufgeschlüsselte Auskunft gebeten. Diese hat ergeben, dass zwei Anstalten der ARD langfristige Kredite für Großinvestitionen aufgenommen haben. Das ZDF und das Deutschlandradio haben keine entsprechenden Kredite aufgenommen.

Tz. 399
Daneben werden Großinvestitionen auch finanziert, indem freie oder zwar gebundene, jedoch vorübergehend zur Verfügung stehende Mittel eingesetzt werden (Innenfinanzierung), z.B. Mittel, die den Deckungsstöcken bis 2016 zugeführt werden müssen. Die Untersuchung der Kommission hat gezeigt, dass eine Anstalt der ARD den beschriebenen Weg der Innenfinanzierung für ein umfangreiches Bauvorhaben gewählt hat.

Tz. 400
Die Kommission hält eine umfassende Information für erforderlich. Sie bittet die Anstalten deshalb ab dem 18. Bericht, über den bisherigen Umfang hinaus, auch über die Finanzierung von Großinvestitionen durch Kredite oder im Wege der Innenfinanzierung zu berichten.

Inhaltlich werden die übermittelten Daten wie bisher im Rahmen der Sachinvestitionen und des Personalaufwands bewertet (siehe hierzu Tzn. 152 ff.,Tz. 249).


Letzte Aktualisierung 25.01.2010