16. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
| 16. Bericht (als PDF - 1.137KB) |
Zehntes Kapitel
Finanzausgleich zwischen den ARD-Anstalten
- Im System der Ermittlung eines Gesamtbedarfs für die ARD-Anstalten ist der Finanzausgleich ein notwendiges Element richtiger Zuordnung der Gebührenerträge auf die einzelnen Anstalten. Er ist für das Funktionieren der bedarfsgerechten Finanzierung aller Anstalten unverzichtbar.
- Um dieser Funktion zu genügen, muss die Ausgleichsmasse ausreichend bemessen sein. Unterstützend hinzutreten müssen Kooperation und Leistungsaustausch. Nur dann kann der Finanzausgleich seiner staatsvertraglichen Zweckbestimmung gerecht werden, die funktionsgerechte Aufgabenerfüllung auch der kleinen Anstalten sicherzustellen.
- Die Finanzausgleichsleistungen der gebenden Anstalten gehen nicht zu Lasten ihrer eigenen Finanzierungsbedürfnisse. Verringern sich die Finanzausgleichsleistungen, so wächst der fragliche Betrag nicht den gebenden Anstalten zu, sondern reduziert die Bedarfsfeststellung für die ARD im Ganzen.
- RB und SR haben gravierende Sparmaßnahmen vorgenommen. Ihre finanzielle Lage hat sich dennoch verschärft. Eine Verbesserung der Ertragssituation beider Anstalten ist schon infolge der demographischen Entwicklung nicht zu erwarten.
- Der gegenwärtige Finanzausgleich kann die Lebens- und Funktionsfähigkeit der kleinen Anstalten allein nicht sicherstellen. Die Ausweitung der Kooperation mit anderen ARD-Anstalten durch entlastende Programmübernahmen stößt zunehmend an Grenzen. Auch den kleinen Anstalten muss die eigenverantwortliche Gestaltung eines "identitätswahrenden Programms" möglich bleiben.
Tz. 472
Im System der Gesamtbedarfsermittlung für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
ist der Finanzausgleich ein notwendiges Element richtiger Zuordnung der
Gebührenerträge auf die einzelnen Anstalten nach Maßgabe ihres von der KEF festgestellten und
anerkannten Bedarfs (vgl. § 12 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag). Der Finanzausgleich sorgt dafür,
dass einerseits die kleinen Anstalten bedarfsdeckende Gebührenerträge erhalten und andererseits
die großen Anstalten nicht mit Finanzmitteln ausgestattet werden, die über deren Finanzbedarf
hinausgehen. Eine Finanzierung der Rundfunkanstalten unter, aber auch über Bedarf wäre gleichermaßen
verfassungswidrig; der Gebührenzahler hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf,
nur zu den für die Deckung des Finanzbedarfs notwendigen Rundfunkgebühren herangezogen zu
werden.
Tz. 473
Die Kommission hat schon wiederholt erklärt, dass die nach Maßgabe des Gesamtbedarfs der ARDAnstalten
festgesetzte einheitliche Rundfunkgebühr bei den kleinen Anstalten wegen der geringen
Zahl der Teilnehmer in deren Sendegebieten nicht vollständig zur Deckung ihrer von der Kommission
als notwendig anerkannten Aufwendungen (Bedarfe) führt. Es wäre abwegig, zur Abhilfe dieses
Problems den Gedanken zu verfolgen, die Rundfunkgebühr in einer Höhe festzusetzen, bei der die
Bedarfe auch der kleinen Anstalten gedeckt werden. Das würde bei den großen Anstalten zu Überdeckungen
führen, die über den festgestellten Finanzbedarf hinausgehen.
Tz. 474
Unter der Bedingung der Ermittlung eines Gesamtbedarfs für die in der ARD verbundenen Landesrundfunkanstalten
(vgl. § 1 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) bleibt daher nur der Finanzausgleich,
um sicherzustellen, dass zum einen die Rundfunkgebühr das Maß des insgesamt für
die ARD-Anstalten Notwendigen nicht überschreitet und dass zum anderen die relativen Ungleichgewichte
in der Finanzbedarfsdeckung zwischen den ARD-Anstalten wenigstens annäherungsweise
ausgeglichen werden. Der Finanzausgleich ist also keine ausnahmsweise gewährte Solidarzahlung
der großen an die kleinen Anstalten; er ist vielmehr - als "Bestandteil des Finanzierungssystems
der ARD" (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag) - das Instrument, das für das Funktionieren der
bedarfsgerechten Finanzierung aller Anstalten unverzichtbar ist.
Tz. 475
Um der Funktion des Finanzausgleichs zu genügen, die bedarfsgerechte Zuordnung der Erträge
aus der Rundfunkgebühr für alle Anstalten der ARD zu gewährleisten, muss die zu erbringende
und zu verteilende Ausgleichsmasse ausreichend bemessen sein. Nur dann kann die "funktionsgerechte
Aufgabenerfüllung" (§ 12 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz Rundfunkstaatsvertrag) der kleinen
Anstalten (konkret: des Saarländischen Rundfunks und Radio Bremens) sichergestellt werden; nur
dann kann der Finanzausgleich seiner staatsvertraglichen Zweckbestimmung gerecht werden (vgl.
im Einzelnen § 12 Abs.1 Satz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Nicht nur für Kooperationen,
welche die Folgen der staatsvertraglichen Absenkung der Finanzausgleichsmasse abfedern sollen
(auf sie bezieht sich der im folgenden zitierte Protokollvermerk aller Länder zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag),
sondern für den Finanzausgleich im Ganzen gilt, dass mit ihm "auch den
kleinen Anstalten ermöglicht werden soll, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land
und innerhalb der ARD nachzukommen."
Tz. 476
Die Finanzausgleichsleistungen der gebenden Anstalten gehen nicht zu Lasten ihrer eigenen
Finanzierungsbedürfnisse. Unzutreffend ist umgekehrt auch die Annahme, von einer Reduzierung
der Finanzausgleichsmasse könnten die gebenden Anstalten profitieren. Die Finanzausgleichsmasse
ist ein gesonderter Rechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der ARD-Anstalten.
Verringern sich Finanzausgleichsleistungen an die nehmenden Anstalten, so wächst der fragliche
Betrag nicht etwa den gebenden Anstalten zu, sondern reduziert die Bedarfsfestsetzung für die
ARD im Ganzen.
Tz. 477
Der gegenwärtige Finanzausgleich ist nicht in der Lage, die Lebens- und Funktionsfähigkeit der
kleinen Anstalten sicherzustellen (so schon 14. Bericht, Tz. 450 und 15. Bericht, Tz. 264). Darauf
erneut hinzuweisen ist die Kommission staatsvertraglich verpflichtet (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag).
Die finanzielle Lage der kleinen Anstalten Radio Bremen und Saarländischer Rundfunk hat sich
zudem verschärft. Nach der stufenweise Abschmelzung der Finanzausgleichsmasse, die durch den
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Gang gesetzt worden ist, stehen für den Finanzausgleich
seit dem 1. Januar 2006 zusammen nurmehr 1,0 % (früher: 1,9 %) des Nettogebührenaufkommens
der ARD-Anstalten zur Verfügung. Die hinter den Bedarfsfeststellungen der KEF im
14. Bericht zurückbleibende Gebührenfestsetzung der Länder durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
hat die kleinen Anstalten nicht nur durch die reduzierte Gebühr, sondern auch
durch eine entsprechend geringere Finanzausgleichsmasse doppelt getroffen.
Die demographische Entwicklung und die Prognose der Zahl der Gebührenbefreiungen und der
Forderungsausfälle (dazu oben Tzn. 329 ff.) lässt eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung
der Ertragssituation beider Anstalten erwarten, was deren Finanzlage zusätzlich verschärfen wird.
Tz. 478
Entsprechend der Erwartung der Länder (vgl. 14. Bericht, Tz. 451; 15. Bericht, Tz. 264 ff.) haben die
beiden Anstalten in der zurückliegenden Zeit gravierende Sparmaßnahmen vorgenommen und die
Kooperation mit anderen Anstalten weiter ausgebaut. Nach den Entwicklungsplanungen beider
Anstalten für den Zeitraum 2005-2012, welche die Zustimmung ihrer jeweiligen Gremien gefunden
und die der KEF vorgelegen haben, planen sie eine Fortsetzung dieses Kurses auch für die Zukunft.
Er ist durch Rationalisierungen, aber auch durch Einschnitte in den Personalbestand und Leistungseinschränkungen
bei den Programmen gekennzeichnet. So hat Radio Bremen die Zahl seiner
Planstellen zwischen 1999 und 2005 von 621 auf 485 reduziert. Der Saarländische Rundfunk hat sein
Personal von 750 Festanstellungen im Jahr 2000 auf 667 im Jahr 2004 abgebaut; der Stellenabbau
soll bis zum Jahr 2012 fortgeführt und dann zu einer Zahl von 540 Planstellen führen. Die verbleibenden
Mitarbeiter mussten darüber hinaus spürbare tarifliche Einschränkungen hinnehmen. Mit
diesen Einsparungen tragen die beiden kleinen Anstalten einen erheblichen und überproportionalen
Anteil an den gesamten Sparanstrengungen innerhalb ARD. Es versteht sich von selbst, dass
die beiden Anstalten ihre Sparmaßnahmen durch Einschnitte insbesondere in den Personalbestand
und in das Programm nicht wesentlich werden fortsetzen können.
Tz. 479
Ohne die von den Ländern erwartete (vgl. Protokollerklärung aller Länder zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Strukturhilfe der ARD für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk
(vgl. 14. Bericht, Tz. 452), die während der derzeitigen Gebührenperiode trotz reduzierter Gebührenfestsetzung
ungeschmälert aufgebracht und geleistet worden ist, wären beide Anstalten nicht
in der Lage gewesen, durch die Modernisierung ihrer Einrichtungen und Anlagen zu einer Rationalisierung
der Betriebsabläufe und damit zu spürbaren Einsparungen zu kommen. Auch der Erwartung,
dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch und andere Formen der Kooperation
einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat (vgl. ebenda), wurde
entsprochen. Erwähnt sei die Fusion zweier Rundfunk-Sinfonieorchester, nämlich des Rundfunk-
Sinfonieorchesters des SR mit dem Rundfunkorchester (Kaiserslautern) des SWR zur "Deutschen
Radio Philharmonie". Durch sie soll der Bestand wenigstens eines Rundfunk-Sinfonieorchesters im
deutschen Südwesten (Rheinland-Pfalz und Saarland) auf Dauer gesichert werden. Die Fusion wird
zu einer erheblichen Abschmelzung der Stellenzahl führen.
Tz. 480
Der Leistungs- und Gegenleistungsaustausch und die Intensivierung und Erweiterung anderer Kooperationsformen
innerhalb der ARD, die von den Ländern zur "Abfederung" der Reduzierung der
Finanzausgleichsmasse gedacht und gefordert worden ist, stoßen aber - jedenfalls im Programm
- zunehmend an Grenzen. Die entlastende Kooperation darf nicht so weit gehen, dass das eigene
Gesicht der kleinen Anstalten im Programm allmählich verloren geht, weil sie z.B. im Gemeinschaftsprogramm
der ARD nicht oder kaum noch auftauchen. Eine "Entlastung durch Kooperation"
ginge zu weit, wenn sie am Ende auf einen Zustand hinausliefe, bei dem die kleinen Anstalten
weitgehend zu Abspielstationen fremder Programme würden. Auch den kleinen Anstalten muss die
eigenverantwortliche Gestaltung eines "identitätswahrenden Programms" (vgl. die zitierte Protokollerklärung
der Länder) möglich sein. Dazu ist ein ausreichender Finanzausgleich unentbehrlich.
Tz. 481
Bei ihrer Beurteilung der finanziellen Lage von RB und SR ist die Kommission nicht von der Auffassung
ausgegangen, dass alle Anstalten der ARD über die (relativ) gleiche finanzielle und damit
auch programmliche Leistungskraft verfügen müssten; eine solche Einschätzung oder gar Erwartung
haben auch die beiden betroffenen Anstalten ausdrücklich nicht. In anderer Richtung gilt es
zu beachten, dass die infolge ihrer angespannten Finanzlage unausweichlichen außerordentlichen
Sparleistungen der kleinen Anstalten nicht ohne weiteres als Muster oder "benchmarks" für die
Sparanstrengungen herangezogen werden können, die von größeren und finanziell besser gestellten
Anstalten erwartet werden müssen.
Tz. 482
Die nachstehenden Tabellen 66 und 67 zeigen die Finanzausgleichsleistungen für die laufende und
die kommende Gebührenperiode aus der Sicht der "nehmenden" und der "gebenden" Anstalten.
Tabelle 68 gibt eine Übersicht über die Ertragsverluste durch die Reduzierung der Finanzausgleichsmasse,
über den Wert der ARD-internen Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen zugunsten von RB
und SR und über die verbleibenden Finanzierungslücken.
| RB | RBB | SR | Finanzausgleichsmasse | |
|---|---|---|---|---|
| 2005 Ist | 26,003 | 3,828 | 30,366 | 60,197 |
| 2006 Vorl. Ist* | 22,772 | 3,244 | 26,340 | 52,356 |
| 2007 Plan | 24,057 | 0 | 27,970 | 52,027 |
| 2008 Vorschau | 23,976 | 0 | 27,875 | 51,851 |
| Summe 2005-2008 | 96,808 | 7,072 | 112,551 | 216,431 |
| 2009 Vorschau | 24,007 | 0 | 27,911 | 51,918 |
| 2010 Vorschau | 23,937 | 0 | 27,830 | 51,767 |
| 2011 Vorschau | 23,824 | 0 | 27,698 | 51,522 |
| 2012 Vorschau | 23,680 | 0 | 27,531 | 51,211 |
| Summe 2009-2012 | 95,447 | 0 | 110,970 | 206,417 |
| Summe 2005-2012 | 192,256 | 7,072 | 223,521 | 422,849 |
* Ab 1. Januar 2006 ist die Abschmelzung der Finanzausgleichsmasse auf 1 % abgeschlossen.
| BR | HR | MDR | NDR | SWR | WDR | Summe der Aufwendungen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2005 Ist | 7,268 | 3,063 | 6,695 | 7,901 | 8,505 | 26,728 | 60,160 |
| 2006 Vorl. Ist* | 6,289 | 2,651 | 5,799 | 6,844 | 7,366 | 23,129 | 52,078 |
| 2007 Plan | 6,295 | 2,653 | 5,775 | 6,816 | 7,336 | 23,152 | 52,027 |
| 2008 Vorschau | 6,274 | 2,644 | 5,755 | 6,792 | 7,311 | 23,074 | 51,850 |
| Summe 2005-2008 | 26,126 | 11,011 | 24,024 | 28,353 | 30,518 | 96,083 | 216,115 |
| 2009 Vorschau | 6,282 | 2,648 | 5,763 | 6,801 | 7,320 | 23,103 | 51,917 |
| 2010 Vorschau | 6,264 | 2,640 | 5,746 | 6,782 | 7,299 | 23,037 | 51,768 |
| 2011 Vorschau | 6,234 | 2,628 | 5,719 | 6,749 | 7,265 | 22,927 | 51,522 |
| 2012 Vorschau | 6,196 | 2,612 | 5,684 | 6,709 | 7,221 | 22,789 | 51,211 |
| Summe 2009-2012 | 24,976 | 10,528 | 22,912 | 27,041 | 29,105 | 91,856 | 206,418 |
| Summe 2005-2012 | 51,102 | 21,539 | 46,936 | 55,394 | 59,623 | 187,939 | 422,533 |
| Be- und Entlastungen 2006 im Vergleich zu 2000 * |
Jährliche Be- und Entlastungen im Durchschnitt für die Gebührenperiode 2009-2012 im Vergleich zu 2000 |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| RB | SR | Summe | RB | SR | Summe | |
| Ertragsverlust durch Abschmelzung Finanzausgleich inkl. Entfall der Zusatzleistungen der Degeto |
- 23,3 | - 25,0 | - 48,3 | - 29,5 | - 31,9 | - 61,5 |
| Entlastungen aus Neuregelung Fernsehvertragsschlüssel |
7,3 | 5,7 | 13,0 | 10,3 | 8,2 | 18,5 |
| Entlastungen aus Absenkung Zulieferung Erstes Deutsches Fernsehen |
3,7 | 2,5 | 6,1 | |||
| Entlastungen durch bilaterale Kooperationen von NDR und WDR mit RB bzw. SWR mit SR |
4,1 | 4,1 | 4,9 | 0,5 | 5,3 | |
| Summe Entlastungen | 11,4 | 5,7 | 17,1 | 18,8 | 11,1 | 29,9 |
| Summe Be-/Entlastungen | - 11,9 | - 19,3 | - 31,2 | - 10,7 | - 20,8 | - 31,5 |
* vgl. 14. Bericht, Tz. 451
