Direkt zum Text springen
Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
» Gesamtübersicht
» Startseite » Impressum
» Sie sind hier: Startseite | Berichte | 16. Bericht | 10.Kapitel - Finanzausgleich
Wählen Sie hier direkt den gewünschten Kapitel aus:

16. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

| 16. Bericht (als PDF - 1.137KB) |

Zehntes Kapitel
Finanzausgleich zwischen den ARD-Anstalten

  • Im System der Ermittlung eines Gesamtbedarfs für die ARD-Anstalten ist der Finanzausgleich ein notwendiges Element richtiger Zuordnung der Gebührenerträge auf die einzelnen Anstalten. Er ist für das Funktionieren der bedarfsgerechten Finanzierung aller Anstalten unverzichtbar.
  • Um dieser Funktion zu genügen, muss die Ausgleichsmasse ausreichend bemessen sein. Unterstützend hinzutreten müssen Kooperation und Leistungsaustausch. Nur dann kann der Finanzausgleich seiner staatsvertraglichen Zweckbestimmung gerecht werden, die funktionsgerechte Aufgabenerfüllung auch der kleinen Anstalten sicherzustellen.
  • Die Finanzausgleichsleistungen der gebenden Anstalten gehen nicht zu Lasten ihrer eigenen Finanzierungsbedürfnisse. Verringern sich die Finanzausgleichsleistungen, so wächst der fragliche Betrag nicht den gebenden Anstalten zu, sondern reduziert die Bedarfsfeststellung für die ARD im Ganzen.
  • RB und SR haben gravierende Sparmaßnahmen vorgenommen. Ihre finanzielle Lage hat sich dennoch verschärft. Eine Verbesserung der Ertragssituation beider Anstalten ist schon infolge der demographischen Entwicklung nicht zu erwarten.
  • Der gegenwärtige Finanzausgleich kann die Lebens- und Funktionsfähigkeit der kleinen Anstalten allein nicht sicherstellen. Die Ausweitung der Kooperation mit anderen ARD-Anstalten durch entlastende Programmübernahmen stößt zunehmend an Grenzen. Auch den kleinen Anstalten muss die eigenverantwortliche Gestaltung eines "identitätswahrenden Programms" möglich bleiben.

Tz. 472
Im System der Gesamtbedarfsermittlung für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ist der Finanzausgleich ein notwendiges Element richtiger Zuordnung der Gebührenerträge auf die einzelnen Anstalten nach Maßgabe ihres von der KEF festgestellten und anerkannten Bedarfs (vgl. § 12 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag). Der Finanzausgleich sorgt dafür, dass einerseits die kleinen Anstalten bedarfsdeckende Gebührenerträge erhalten und andererseits die großen Anstalten nicht mit Finanzmitteln ausgestattet werden, die über deren Finanzbedarf hinausgehen. Eine Finanzierung der Rundfunkanstalten unter, aber auch über Bedarf wäre gleichermaßen verfassungswidrig; der Gebührenzahler hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf, nur zu den für die Deckung des Finanzbedarfs notwendigen Rundfunkgebühren herangezogen zu werden.

Tz. 473
Die Kommission hat schon wiederholt erklärt, dass die nach Maßgabe des Gesamtbedarfs der ARDAnstalten festgesetzte einheitliche Rundfunkgebühr bei den kleinen Anstalten wegen der geringen Zahl der Teilnehmer in deren Sendegebieten nicht vollständig zur Deckung ihrer von der Kommission als notwendig anerkannten Aufwendungen (Bedarfe) führt. Es wäre abwegig, zur Abhilfe dieses Problems den Gedanken zu verfolgen, die Rundfunkgebühr in einer Höhe festzusetzen, bei der die Bedarfe auch der kleinen Anstalten gedeckt werden. Das würde bei den großen Anstalten zu Überdeckungen führen, die über den festgestellten Finanzbedarf hinausgehen.

Tz. 474
Unter der Bedingung der Ermittlung eines Gesamtbedarfs für die in der ARD verbundenen Landesrundfunkanstalten (vgl. § 1 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) bleibt daher nur der Finanzausgleich, um sicherzustellen, dass zum einen die Rundfunkgebühr das Maß des insgesamt für die ARD-Anstalten Notwendigen nicht überschreitet und dass zum anderen die relativen Ungleichgewichte in der Finanzbedarfsdeckung zwischen den ARD-Anstalten wenigstens annäherungsweise ausgeglichen werden. Der Finanzausgleich ist also keine ausnahmsweise gewährte Solidarzahlung der großen an die kleinen Anstalten; er ist vielmehr - als "Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD" (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag) - das Instrument, das für das Funktionieren der bedarfsgerechten Finanzierung aller Anstalten unverzichtbar ist.

Tz. 475
Um der Funktion des Finanzausgleichs zu genügen, die bedarfsgerechte Zuordnung der Erträge aus der Rundfunkgebühr für alle Anstalten der ARD zu gewährleisten, muss die zu erbringende und zu verteilende Ausgleichsmasse ausreichend bemessen sein. Nur dann kann die "funktionsgerechte Aufgabenerfüllung" (§ 12 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz Rundfunkstaatsvertrag) der kleinen Anstalten (konkret: des Saarländischen Rundfunks und Radio Bremens) sichergestellt werden; nur dann kann der Finanzausgleich seiner staatsvertraglichen Zweckbestimmung gerecht werden (vgl. im Einzelnen § 12 Abs.1 Satz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Nicht nur für Kooperationen, welche die Folgen der staatsvertraglichen Absenkung der Finanzausgleichsmasse abfedern sollen (auf sie bezieht sich der im folgenden zitierte Protokollvermerk aller Länder zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag), sondern für den Finanzausgleich im Ganzen gilt, dass mit ihm "auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden soll, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen."

Tz. 476
Die Finanzausgleichsleistungen der gebenden Anstalten gehen nicht zu Lasten ihrer eigenen Finanzierungsbedürfnisse. Unzutreffend ist umgekehrt auch die Annahme, von einer Reduzierung der Finanzausgleichsmasse könnten die gebenden Anstalten profitieren. Die Finanzausgleichsmasse ist ein gesonderter Rechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der ARD-Anstalten. Verringern sich Finanzausgleichsleistungen an die nehmenden Anstalten, so wächst der fragliche Betrag nicht etwa den gebenden Anstalten zu, sondern reduziert die Bedarfsfestsetzung für die ARD im Ganzen.

Tz. 477
Der gegenwärtige Finanzausgleich ist nicht in der Lage, die Lebens- und Funktionsfähigkeit der kleinen Anstalten sicherzustellen (so schon 14. Bericht, Tz. 450 und 15. Bericht, Tz. 264). Darauf erneut hinzuweisen ist die Kommission staatsvertraglich verpflichtet (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag).

Die finanzielle Lage der kleinen Anstalten Radio Bremen und Saarländischer Rundfunk hat sich zudem verschärft. Nach der stufenweise Abschmelzung der Finanzausgleichsmasse, die durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Gang gesetzt worden ist, stehen für den Finanzausgleich seit dem 1. Januar 2006 zusammen nurmehr 1,0 % (früher: 1,9 %) des Nettogebührenaufkommens der ARD-Anstalten zur Verfügung. Die hinter den Bedarfsfeststellungen der KEF im 14. Bericht zurückbleibende Gebührenfestsetzung der Länder durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat die kleinen Anstalten nicht nur durch die reduzierte Gebühr, sondern auch durch eine entsprechend geringere Finanzausgleichsmasse doppelt getroffen.

Die demographische Entwicklung und die Prognose der Zahl der Gebührenbefreiungen und der Forderungsausfälle (dazu oben Tzn. 329 ff.) lässt eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung der Ertragssituation beider Anstalten erwarten, was deren Finanzlage zusätzlich verschärfen wird.

Tz. 478
Entsprechend der Erwartung der Länder (vgl. 14. Bericht, Tz. 451; 15. Bericht, Tz. 264 ff.) haben die beiden Anstalten in der zurückliegenden Zeit gravierende Sparmaßnahmen vorgenommen und die Kooperation mit anderen Anstalten weiter ausgebaut. Nach den Entwicklungsplanungen beider Anstalten für den Zeitraum 2005-2012, welche die Zustimmung ihrer jeweiligen Gremien gefunden und die der KEF vorgelegen haben, planen sie eine Fortsetzung dieses Kurses auch für die Zukunft. Er ist durch Rationalisierungen, aber auch durch Einschnitte in den Personalbestand und Leistungseinschränkungen bei den Programmen gekennzeichnet. So hat Radio Bremen die Zahl seiner Planstellen zwischen 1999 und 2005 von 621 auf 485 reduziert. Der Saarländische Rundfunk hat sein Personal von 750 Festanstellungen im Jahr 2000 auf 667 im Jahr 2004 abgebaut; der Stellenabbau soll bis zum Jahr 2012 fortgeführt und dann zu einer Zahl von 540 Planstellen führen. Die verbleibenden Mitarbeiter mussten darüber hinaus spürbare tarifliche Einschränkungen hinnehmen. Mit diesen Einsparungen tragen die beiden kleinen Anstalten einen erheblichen und überproportionalen Anteil an den gesamten Sparanstrengungen innerhalb ARD. Es versteht sich von selbst, dass die beiden Anstalten ihre Sparmaßnahmen durch Einschnitte insbesondere in den Personalbestand und in das Programm nicht wesentlich werden fortsetzen können.

Tz. 479
Ohne die von den Ländern erwartete (vgl. Protokollerklärung aller Länder zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Strukturhilfe der ARD für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk (vgl. 14. Bericht, Tz. 452), die während der derzeitigen Gebührenperiode trotz reduzierter Gebührenfestsetzung ungeschmälert aufgebracht und geleistet worden ist, wären beide Anstalten nicht in der Lage gewesen, durch die Modernisierung ihrer Einrichtungen und Anlagen zu einer Rationalisierung der Betriebsabläufe und damit zu spürbaren Einsparungen zu kommen. Auch der Erwartung, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch und andere Formen der Kooperation einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat (vgl. ebenda), wurde entsprochen. Erwähnt sei die Fusion zweier Rundfunk-Sinfonieorchester, nämlich des Rundfunk- Sinfonieorchesters des SR mit dem Rundfunkorchester (Kaiserslautern) des SWR zur "Deutschen Radio Philharmonie". Durch sie soll der Bestand wenigstens eines Rundfunk-Sinfonieorchesters im deutschen Südwesten (Rheinland-Pfalz und Saarland) auf Dauer gesichert werden. Die Fusion wird zu einer erheblichen Abschmelzung der Stellenzahl führen.

Tz. 480
Der Leistungs- und Gegenleistungsaustausch und die Intensivierung und Erweiterung anderer Kooperationsformen innerhalb der ARD, die von den Ländern zur "Abfederung" der Reduzierung der Finanzausgleichsmasse gedacht und gefordert worden ist, stoßen aber - jedenfalls im Programm - zunehmend an Grenzen. Die entlastende Kooperation darf nicht so weit gehen, dass das eigene Gesicht der kleinen Anstalten im Programm allmählich verloren geht, weil sie z.B. im Gemeinschaftsprogramm der ARD nicht oder kaum noch auftauchen. Eine "Entlastung durch Kooperation" ginge zu weit, wenn sie am Ende auf einen Zustand hinausliefe, bei dem die kleinen Anstalten weitgehend zu Abspielstationen fremder Programme würden. Auch den kleinen Anstalten muss die eigenverantwortliche Gestaltung eines "identitätswahrenden Programms" (vgl. die zitierte Protokollerklärung der Länder) möglich sein. Dazu ist ein ausreichender Finanzausgleich unentbehrlich.

Tz. 481
Bei ihrer Beurteilung der finanziellen Lage von RB und SR ist die Kommission nicht von der Auffassung ausgegangen, dass alle Anstalten der ARD über die (relativ) gleiche finanzielle und damit auch programmliche Leistungskraft verfügen müssten; eine solche Einschätzung oder gar Erwartung haben auch die beiden betroffenen Anstalten ausdrücklich nicht. In anderer Richtung gilt es zu beachten, dass die infolge ihrer angespannten Finanzlage unausweichlichen außerordentlichen Sparleistungen der kleinen Anstalten nicht ohne weiteres als Muster oder "benchmarks" für die Sparanstrengungen herangezogen werden können, die von größeren und finanziell besser gestellten Anstalten erwartet werden müssen.

Tz. 482
Die nachstehenden Tabellen 66 und 67 zeigen die Finanzausgleichsleistungen für die laufende und die kommende Gebührenperiode aus der Sicht der "nehmenden" und der "gebenden" Anstalten. Tabelle 68 gibt eine Übersicht über die Ertragsverluste durch die Reduzierung der Finanzausgleichsmasse, über den Wert der ARD-internen Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen zugunsten von RB und SR und über die verbleibenden Finanzierungslücken.

Tab. 66 ARD-Finanzausgleich/Nehmende Anstalten (in Mio. Euro)
  RB RBB SR Finanzausgleichsmasse
2005 Ist 26,003 3,828 30,366 60,197
2006 Vorl. Ist* 22,772 3,244 26,340 52,356
2007 Plan 24,057 0 27,970 52,027
2008 Vorschau 23,976 0 27,875 51,851
Summe 2005-2008 96,808 7,072 112,551 216,431
2009 Vorschau 24,007 0 27,911 51,918
2010 Vorschau 23,937 0 27,830 51,767
2011 Vorschau 23,824 0 27,698 51,522
2012 Vorschau 23,680 0 27,531 51,211
Summe 2009-2012 95,447 0 110,970 206,417
Summe 2005-2012 192,256 7,072 223,521 422,849

* Ab 1. Januar 2006 ist die Abschmelzung der Finanzausgleichsmasse auf 1 % abgeschlossen.

Tab. 67 ARD-Finanzausgleich/Gebende Anstalten (in Mio. Euro)
  BR HR MDR NDR SWR WDR Summe der Aufwendungen
2005 Ist 7,268 3,063 6,695 7,901 8,505 26,728 60,160
2006 Vorl. Ist* 6,289 2,651 5,799 6,844 7,366 23,129 52,078
2007 Plan 6,295 2,653 5,775 6,816 7,336 23,152 52,027
2008 Vorschau 6,274 2,644 5,755 6,792 7,311 23,074 51,850
Summe 2005-2008 26,126 11,011 24,024 28,353 30,518 96,083 216,115
2009 Vorschau 6,282 2,648 5,763 6,801 7,320 23,103 51,917
2010 Vorschau 6,264 2,640 5,746 6,782 7,299 23,037 51,768
2011 Vorschau 6,234 2,628 5,719 6,749 7,265 22,927 51,522
2012 Vorschau 6,196 2,612 5,684 6,709 7,221 22,789 51,211
Summe 2009-2012 24,976 10,528 22,912 27,041 29,105 91,856 206,418
Summe 2005-2012 51,102 21,539 46,936 55,394 59,623 187,939 422,533


Tab. 68 Be- und Entlastungen (in Mio. Euro)
  Be- und Entlastungen
2006 im Vergleich zu 2000 *
Jährliche Be- und Entlastungen im Durchschnitt
für die Gebührenperiode 2009-2012 im Vergleich zu 2000
  RB SR Summe RB SR Summe
Ertragsverlust durch Abschmelzung
Finanzausgleich inkl. Entfall
der Zusatzleistungen der Degeto
- 23,3 - 25,0 - 48,3 - 29,5 - 31,9 - 61,5
Entlastungen aus Neuregelung
Fernsehvertragsschlüssel
7,3 5,7 13,0 10,3 8,2 18,5
Entlastungen aus Absenkung Zulieferung
Erstes Deutsches Fernsehen
    3,7 2,5 6,1
Entlastungen durch bilaterale
Kooperationen von NDR und WDR
mit RB bzw. SWR mit SR
4,1   4,1 4,9 0,5 5,3
Summe Entlastungen 11,4 5,7 17,1 18,8 11,1 29,9
Summe Be-/Entlastungen - 11,9 - 19,3 - 31,2 - 10,7 - 20,8 - 31,5

* vgl. 14. Bericht, Tz. 451


Letzte Aktualisierung 21.01.2008