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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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16. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

| 16. Bericht (als PDF - 1.137KB) |

6.Kapitel
Erträge

  • Trotz Einbeziehung "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte" werden sich die Bestände angemeldeter Hörfunkgeräte (ab 2010) und Fernsehgeräte (bereits ab 2008) verringern. Hierbei wird der Gerätezuwachs im nicht privaten Bereich durch die ungünstige Bestandsentwicklung im privaten Bereich überkompensiert. Der Bestandsabbau ist im Wesentlichen Folge der weiterhin hohen Teilnehmerabmeldungen.
  • Verstärkt wird die ungünstige Entwicklung der angemeldeten Gerätebestände durch den bislang ungebremsten Anstieg der Zahl der Befreiungen von der Hörfunk- und Fernsehgebühr, so dass der bereits 2006 bei den gebührenpflichtigen Fernsehgeräten festgestellte Bestandsabbau ab 2007 auch auf die gebührenpflichtigen Hörfunkgeräte übergreifen und sich bis 2012 fortsetzen wird.
  • Für die Periode 2009-2012 wird ein Gebührenaufkommen von 27.935 Mio. Euro erwartet; das sind rd. 266 Mio. Euro weniger als das für die laufende Gebührenperiode prognostizierte Aufkommen. Dabei sind bereits die seit Jahren kräftig steigenden Forderungsausfälle abgezogen. Nicht einberechnet sind die anderen Erträge und die Rückflüsse aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr.
  • ARD und ZDF gehen bei ihren insoweit korrigierten Anmeldungen davon aus, dass in der kommenden Gebührenperiode die volle Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte nicht erhoben werden kann, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung auch der Fernsehgebühr nicht gegeben sein werden. Gegenüber den ursprünglichen Anmeldungen handelt es sich um Ertragsminderungen von 115 Mio. Euro für die ARD und von 73 Mio. Euro für das ZDF. Die Kommission hat in ihrer Ertragsplanung die geänderten Annahmen und Anmeldungen der Anstalten zugrunde gelegt.
  • Die Werbeerträge 2009-2012 der ARD erreichen nahezu das Niveau der laufenden Periode, die des ZDF zeigen nach Jahren des Rückgangs und der Stagnation erstmals wieder einen leichten Anstieg.
  • Die Bedeutung der Sonstigen betrieblichen Erträge und Kostenerstattungen für die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bleibt weiterhin erheblich.
  • Die von der Kommission vorgenommen Ertragsanpassungen, vor Nachmeldungen von ARD und ZDF bezüglich der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, belaufen sich auf insgesamt 335,2 Mio. Euro, davon entfallen 271,2 Mio. Euro auf die ARD, 56,9 Mio. Euro auf das ZDF und 7,2 Mio. Euro auf das Deutschlandradio.

1. Erträge aus Teilnehmergebühren

1.1 Grundlagen

Tz. 308
Nach § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird die Grundgebühr geschuldet, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Fernsehgebühr ist bei Bereithalten eines Fernsehgerätes zusätzlich zu entrichten. Seit 1. April 2005 betragen die Grundgebühr 5,52 Euro und die Fernsehgebühr 11,51 Euro monatlich, zusammen 17,03 Euro pro Monat.

Tz. 309
Gemäß § 11 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags waren bis zum 31. Dezember 2006 für "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten." Zuvor fand sich dieses Gebührenmoratorium, also die Aussetzung einer grundsätzlich bestehenden Gebührenpflicht, in § 5a Rundfunkgebührenstaatsvertrag a.F. Nach den Änderungen durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 1. März 2007 gilt diese Regelung heute als § 12 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag n.F. fort. Die im Zusammenhang der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte getroffene spezielle Befreiungsregelung nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung seit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag führte zudem den neuen Oberbegriff "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" ein, der insbesondere die von dem Moratorium betroffenen Rechner erfasst.

Tz. 310
Seit dem Auslaufen des Moratoriums zum 1. Januar 2007 sind nunmehr alle neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im Grundsatz rundfunkgebührenpflichtig. Allerdings haben sich die Rundfunkanstalten auf eine - von den Ministerpräsidenten der Länder zur Kenntnis genommene - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geeinigt, nach der für neuartige Rundfunkempfangsgeräte seit dem 1. Januar 2007 einstweilen lediglich die Grundgebühr erhoben wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rundfunkgebühr das "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung [Rundfunk]" ist (grundlegend BVerfGE 31, 314 ff., 330). Demzufolge muss auch über neuartige Rundfunkempfangsgeräte ein wesentlicher Teil dieser "Gesamtveranstaltung" empfangbar sein, um die Gebührenpflicht auszulösen. Für die Grundgebühr haben dies die Rundfunkanstalten angenommen und im Blick auf die Vielzahl der als lineare, nicht zeitversetzte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) Live-Streams namentlich über das World Wide Web empfangbaren öffentlichrechtlichen Hörfunkprogramme als Rundfunkdarbietungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag) bejaht. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch der Fernsehgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte haben sie allerdings (noch) verneint (siehe hierzu unten 1.3).

Tz. 311
Vor dem Hintergrund der heftigen öffentlichen Debatte um die (Grund-)Gebührenpflicht neuartiger Rundfunkempfangsgeräte und allgemein die Gerätebezogenheit des geltenden Rundfunkgebührenrechts haben die Ministerpräsidenten auf ihrer Jahreskonferenz vom 18. bis 20. Oktober 2006 die Rundfunkkommission der Länder beauftragt, alternative Lösungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb eines Jahres zu erarbeiten. Eine Änderung des Systems der Rundfunkgebührenerhebung wird neuerdings nicht vor 2013 erwartet.

Tz. 312
Die Kommission sieht daher derzeit keinen Anlass, sich zu der rechtlichen Zulässigkeit oder der rechtspolitischen Zweckmäßigkeit der diskutierten Varianten zu äußern. Für die ihr zukommende Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ist es unerheblich, welches rechtlich zulässige Finanzierungsmodell gilt. Mit Nachdruck weist die Kommission allerdings darauf hin, dass gewährleistet sein muss, den objektiv ermittelten Finanzbedarf auch weiterhin - wie von der Verfassung gefordert - verlässlich decken und auch über eine gesamte Gebührenperiode hinweg planen zu können. Die Kommission kann erst auf der Basis konkreter staatsvertraglicher Entwürfe die Auswirkungen eines neuen Finanzierungsmodells auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Höhe der Belastung der Allgemeinheit oder - wie bislang - ausschließlich der Rundfunkteilnehmer beurteilen.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann sich die Kommission, die den Finanzbedarf für die vollständige nächste Gebührenperiode von 2009-2012 zu ermitteln hat, nur an das geltende Finanzierungssystem halten, das auf der Entrichtung von Rundfunkgebühren durch Rundfunkteilnehmer basiert.

1.2 Entwicklung der Erträge aus Teilnehmergebühren 2005-2008

Tz. 313
In der folgenden Tabelle sind die Ist-Zahlen der Jahre 2005/2006 sowie die Plan-Zahlen der Jahre 2007 und 2008 dargestellt. Im Vergleich zu 2005 sind die Ist-Erträge im Jahr 2006 um 2,2 % gestiegen. Dieser Zuwachs erklärt sich insbesondere dadurch, dass die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Gebührenerhöhung im Jahr 2006 für das komplette Kalenderjahr gilt. Die Gebührenerträge der Jahre 2007 und 2008 werden voraussichtlich um 0,2 % und 0,4 % sinken. Diesen Werten werden in der Tabelle die im 14. Bericht ausgewiesenen Zahlen vergleichend gegenübergestellt (ohne Rückflüsse aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr und andere Erträge wie Säumniszuschläge). Die Zahlen des 14. Berichts wurden dahingehend korrigiert, dass die ab dem 1. April 2005 in Kraft getretene Gebührenerhöhung berücksichtigt ist.

Teilnehmergebühren (in Mio. Euro)
  2005
Ist
2006
Ist
2007
Plan
2008
Vorschau
Summe
2005-2008
Ist/Anmeldung 16. Bericht 6.947,2 7.101,9 7.088,7 7.063,2 28.201,0
14. Bericht (Basis 17,03 Euro) 7.025,4 7.142,8 7.157,7 7.169,4 28.495,3
Abweichung Ist vom 14. Bericht - 78,2 - 40,9 - 69,0 - 106,2 - 294,3

Tz. 314
Gegenüber den Ansätzen der Kommission im 14. Bericht unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung auf 17,03 Euro hat die ARD 2005 bei den Erträgen aus Teilnehmergebühren Mindererträge (ohne Rückflüsse von den Landesmedienanstalten und andere Erträge) von rd. 42,2 Mio. Euro erzielt. Die Mindererträge für 2006 belaufen sich auf 11,1 Mio. Euro.

Tz. 315
Das ZDF hat im Jahr 2005 36,6 Mio. Euro Mindererträge aus Teilnehmergebühren im Vergleich zum 14. Bericht zu verzeichnen. Im Jahr 2006 lag der Minderertrag bei rd. 30,7 Mio. Euro.

Tz. 316
Beim Deutschlandradio liegen die Erträge 2005 und 2006 mit 0,7 Mio. Euro und 0,8 Mio. Euro aufgrund der positiven Entwicklung der Zahl der angemeldeten Hörfunkgeräte leicht über dem Ansatz der Kommission im 14. Bericht.

Tz. 317
Die Anpassung der Gebührenempfehlung durch die Länder von 17,24 Euro auf 17,03 Euro im Zeitraum 2005-2008 wird voraussichtlich zu Mindereinnahmen von rd. 443,6 Mio. Euro (ARD: 274,8 Mio. Euro, ZDF: 160,4 Mio. Euro und Deutschlandradio: 8,4 Mio. Euro) führen und über die schon bisher vorgenommenen Kürzungen hinaus zusätzliche Einsparerfordernisse für die Anstalten zur Folge haben.

1.2.1 Ist-Entwicklung 2005 und 2006

Tz. 318
Bei der Zahl der angemeldeten Geräte (vgl. hierzu auch Tzn. 447 ff.) kam es 2005 und 2006 zu unterschiedlichen Entwicklungen bei Hörfunk und Fernsehen. Während die Ist-Entwicklung der Zahl der Hörfunkgeräte deutlich über der Planzahl lag, auf der der 14. Bericht basierte, kam es bei der Zahl der Fernsehgeräte zu negativen Plan-Abweichungen. Insgesamt ist festzuhalten, dass es im Jahr 2006 vor allem bei den Fernsehgeräten in der Gesamtsicht nur noch geringe positive Bestandsveränderungen gab.

Neben dieser unterschiedlichen Mengenentwicklung ist vor allem die Forderungsausfallquote hervorzuheben, die deutlich höher war als erwartet. In ihren Anmeldungen zum 14. Bericht waren die Anstalten noch von einer Quote von 1,475 % für 2005 und von 1,522 % für 2006 ausgegangen. Im Ist liegt die Quote jedoch mit 2,354 % bzw. 2,309 % deutlich über diesen Planwerten.

Durch den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag kam es zu verschiedenen ertragsrelevanten Änderungen; diese betrafen insbesondere die Neuregelung der Befreiungstatbestände.

Tz. 319
Die Arbeitsgruppe "Gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF und Deutschlandradio" - im Weiteren: "Gemeinsame Arbeitsgruppe" - ging bei der Planung im Jahr 2004 davon aus, dass die Neuregelung der Gebührenbefreiung im privaten Bereich (§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag n.F.) insgesamt zu einem jährlichen Minderertrag von rd. 25 Mio. Euro führen werde. Die Ministerpräsidenten rechneten bei ihrer Abweichung von dem Gebührenvorschlag der Kommission hingegen aufgrund der Änderungen des Gebührenbefreiungsrechts mit Mehrerträgen von rd. 20 Mio. Euro pro Jahr. Nach Berechnungen der GEZ hat die Neuregelung im Vergleich mit dem Jahr 2004 im Jahr 2006 zu einem Minderertrag von rd. 14 Mio. Euro geführt.

Tz. 320
Aus der Veränderung der Gebührenregelungen für Geräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes und in Ferienwohnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag n. F.) erwartete die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" jährliche Mehrerträge in Höhe von 10 Mio. Euro durch die Einschränkung des Hotelprivilegs und Mindererträge von 7 Mio. Euro pro Jahr durch die erweiterte Gebührenbefreiung von Geräten in Ferienwohnungen. Die Ministerpräsidenten schätzten den Entlastungseffekt dieser Änderungen insgesamt auf 2 Cent pro Monat, bezogen auf die monatliche Rundfunkgebühr; dies hätte Mehrerträgen von 8 Mio. Euro pro Jahr entsprochen. Nach den Ist-Ergebnissen für das Jahr 2006 führten die Veränderungen beim Hotelprivileg zu Mehrerträgen von rd. 16 Mio. Euro und die neuen Regelungen für Ferienwohnungen zu leichten Mindererträgen von rd. 0,6 Mio. Euro. Die Ist-Zahlen für das Jahr 2006 haben die saldierten Schätzungen der Ministerpräsidenten mithin nicht bestätigt. Gleiches gilt aber auch - in freilich etwas geringerem Umfang - für die Annahmen der "Gemeinsamen Arbeitsgruppe".

1.2.2 Plan-Entwicklung 2007 und 2008

Tz. 321
Die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" (Bericht vom 28. März 2007) geht davon aus, dass sich der verlangsamte Bestandsaufbau vor allem bei den Fernsehgeräten auch 2007 fortsetzen werde. Im Jahr 2008 erwartet sie wegen der hohen Zahl der Teilnehmer-Abmeldungen sogar erstmals einen Bestandsabbau. Bei den Forderungsausfall- und Befreiungsquoten plant sie mit weiteren Anstiegen im Vergleich zum Jahr 2006.

Tz. 322
In den ersten sieben Monaten seit Wegfall des Moratoriums für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum 1. Januar 2007 wurden rd. 81.000 derartige Empfangsgeräte angemeldet, für die die Grundgebühr in Höhe von 5,52 Euro erhoben wird. Dabei wurden bei etwa 2.500 dieser Anmeldungen insgesamt etwa 2.400 Hörfunkgeräte und etwa 1.600 Fernsehgeräte abgemeldet. Die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" erwartet, dass das Ziel von jeweils 100.000 Anmeldungen neuartiger Rundfunkempfangsgeräte in den Jahren 2007 und 2008 erreicht wird.

Tz. 323
Das Aufkommen aus der Grundgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte fließt in der noch bis einschließlich 2008 laufenden aktuellen Gebührenperiode zu einem Viertel dem ZDF zu, während die übrigen drei Viertel zwischen ARD und Deutschlandradio aufgeteilt werden. Das ZDF weist in seinen Anmeldungen geplante Erträge aus der Grundgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte in Höhe von rd. 1 Mio. Euro im Jahr 2007 und rd. 2,7 Mio. Euro im Jahr 2008 aus. Grundlage für die Beteiligung des ZDF an dem Aufkommen aus der Grundgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ist eine 2006 getroffene Vereinbarung zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio, die nach Darstellung der Rundfunkanstalten auch das Einvernehmen der Länder gefunden hat.

Tz. 324
Die Kommission hat Zweifel, ob diese Vereinbarung sich im Rahmen der staatsvertraglichen Verteilungsregelung hält. Nach dieser Regelung erfolgt die Gebührenfinanzierung des ZDF aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr und also nicht aus dem Aufkommen aus der zwischen ARD und Deutschlandradio aufzuteilenden Grundgebühr (§ 29 ZDF-Staatsvertrag, § 7 Abs. 1 und 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Die von den Rundfunkanstalten angeführten Begründungen für eine Zulässigkeit der Beteiligung des ZDF an dem Aufkommen aus der Grundgebühr haben die Kommission nicht zu überzeugen vermocht. Jedoch ist die jeweilige Rechtsaufsicht nicht tätig geworden. Daher sind die sich aus der Umsetzung der Vereinbarung ergebenden realen Mittelzuflüsse aus dem Aufkommen aus der Grundgebühr bei ARD, Deutschlandradio und eben auch ZDF maßgebend und der Finanzbedarfsermittlung ohne eigene rechtliche Wertung durch die Kommission zugrunde zu legen. Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass die Abrede zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht über das Jahr 2008 hinaus verlängert werden soll.

1.3 Fernsehgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte

Tz. 325
ARD und ZDF gingen mit der "Gemeinsamen Arbeitsgruppe" ursprünglich davon aus, dass ab 1. Januar 2009 auch die Fernsehgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte erhoben werden könne. Dementsprechend hatten die Anstalten in ihren Finanzbedarfsanmeldungen für die kommende Gebührenperiode von 2009-2012 zunächst mit Erträgen aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte in Höhe von 192 Mio. Euro (inkl. des Anteils der Landesmedienanstalten) geplant.

Tz. 326
Gegen diese Annahme, dass ab dem 1. Januar 2009 die Tatbestandsvoraussetzungen für die Fernsehgebührenpflicht auch neuartiger Rundfunkempfangsgeräte erfüllt sein werden, hat die Kommission frühzeitig und wiederholt tatsächliche und rechtliche Bedenken vorgetragen: Zum einen sind Abrufdienste wie zum Beispiel die ZDF-Mediathek kein lineares Programmangebot. Zum anderen erscheint es der Kommission eine zumindest offene Frage, ob die im Live-Streaming (namentlich im World Wide Web) verbreiteten ausgewählten Fernsehsendungen für sich genommen für die Bejahung des Gebührentatbestands ausreichen. Jedoch hat es die Kommission nicht als ihre Aufgabe angesehen, diese - rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte betreffende - Frage schon jetzt abschließend zu beantworten. Die Kommission ging daher zunächst von der vollen Gebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab 2009 entsprechend der Finanzbedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten aus.

Tz. 327
ARD und ZDF haben diese Bedenken in ihren Schreiben vom 21. September 2007 sowie 4. Oktober 2007 aufgenommen und ihre Anmeldungen geändert. Diese gehen jetzt davon aus, dass die Fernsehgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte erst nach dem 31. Dezember 2012 erhoben werden könne. In ihrer neuen Planung sind die bisher eingestellten Gebührenerträge für neuartige Rundfunkempfangsgeräte in Höhe von 284,5 Mio. Euro dementsprechend um den Anteil der Fernsehgebühr hieran, also um 192,3 Mio. Euro, gekürzt. Von dieser Kürzung entfallen auf die ARD 115,3 Mio. Euro und auf das ZDF 73,4 Mio. Euro (der verbleibende Differenzbetrag ist der Anteil der Landesmedienanstalten).

Die Kommission geht von den geänderten Annahmen und der neuen Anmeldung der Anstalten aus. Sollte schon vor dem 31. Dezember 2012 durch eine von diesen Anmeldungen abweichende tatsächliche Entwicklung für neuartige Empfangsgeräte der staatsvertragliche Gebührentatbestand für die Fernsehgebühr erfüllt werden oder durch eine Änderung des Gebührentatbestandes eine relevante Änderung eintreten, so wird die Kommission dies in ihrem 17. Bericht (Zwischenbericht) berücksichtigen.

1.4 Erträge aus Teilnehmergebühren bis 2012

Tz. 328
Zur Unterstützung der Planung hat die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" eine Studie zur Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens bis 2020 beim Institut für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln in Auftrag gegeben. In ihrer aktualisierten Fassung (Juli 2007) kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Gebührenerträge für die Summe aller Anstalten über den gesamten Planungszeitraum rückläufig sind (2020: 5,7% weniger als 2007).

Tz. 329
Die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" hat die Annahmen der Studie zu der Entwicklung der Befreiungs- und Forderungsausfallquoten nicht übernommen, weil diese ihr im Blick auf die derzeitige tatsächliche Entwicklung zu pessimistisch erscheinen. Die Kommission hat darüber hinaus weitergehende Änderungen vorgenommen:

Tab. 53 Entwicklung der Befreiungsquoten (in %)
  1998
Ist
1999
Ist
2000
Ist
2001
Ist
2002
2003
Ist
2004
Ist
2005
Ist
2006
Ist
2007
Plan
2008
Plan
2009
Plan
2010
Plan
2011
Plan
2012
Plan
Befreiungsquote Hörfunk 7,88 7,76 7,68 7,66 7,74 8,02 8,28 7,97 8,19 8,47 8,73 8,98 9,20 9,43 9,65
Befreiungsquote Fernsehen 7,72 7,67 7,64 7,66 7,82 8,21 8,58 8,31 8,68 9,03 9,36 9,67 9,94 10,21 10,48


Die Kommission ist sich bewusst, dass die konjunkturelle Belebung und die Verringerung der Arbeitslosenquote im Wesentlichen seit 2006 noch zu keiner Änderung der Befreiungsquote geführt haben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Langzeitarbeitslose, die eine große Gruppe der Befreiten darstellen, bislang nicht entscheidend vom Aufschwung am Arbeitsmarkt profitieren konnten. Die Kommission geht aber davon aus, dass dieser Effekt mit einem Phasenverzug noch eintreten und die kräftigen Anstiege der Befreiungsquoten auch in den strukturschwachen Anstaltsgebieten bremsen wird. Die daraus resultierende Anpassung der angemeldeten Zahlen beläuft sich auf ca. 9,4 Mio. Euro für die kommende Gebührenperiode von 2009-2012. Eine Veränderung der Befreiungsquote um 0,1 %-Punkt würde eine jährliche Ertragsauswirkung von rd. 8 Mio. Euro haben. Die Kommission weist ergänzend darauf hin, dass ohne die gewährten Gebührenbefreiungen die Rundfunkgebühr um insgesamt rd. 1,65 Euro niedriger ausfallen könnte.

Tz. 330
Abbildung 19: Entwicklung der Forderungsausfallquote 1998-2012


Die Anstalten planen die Forderungsausfallquote ab 2009 mit einer nahezu konstanten Quote. Nach Ansicht der Kommission spiegelt dies die tatsächliche konjunkturelle Entwicklung nicht wider. Bei ihren Überlegungen berücksichtigt sie, dass der anhaltende Trend einer steigenden Zahl von Privat-Insolvenzen noch eine gewisse Zeit anhalten und ein Rückgang erst mit zeitlichen Verzögerungen eintreten wird. Sie geht davon aus, dass die maximale Höhe der Forderungsausfallquote bei 2,65 % liegt und sich bis zum Ende der kommenden Gebührenperiode auf 2,5 % verbessern wird. Die sich aus dieser Annahme ergebende Anpassung der angemeldeten Zahlen beläuft sich auf rd. 16,4 Mio. Euro für die kommende Gebührenperiode von 2009-2012. Eine Veränderung der Ausfallquote um 0,1 %-Punkt bewirkt eine jährliche Ertragsänderung von rd. 7,5 Mio. Euro.

Tz. 331
Bemerkenswert sind die bereits seit Jahren festzustellenden Unterschiede im Anstieg der Befreiungs- und Forderungsausfallquoten in den verschiedenen Anstaltsgebieten.

  2006 Ist 2012 Plan
Befreiungsquoten Hörfunk
Niedrigste Quote 5,77 6,44
Höchste Quote 12,14 14,60
Befreiungsquoten Fernsehen
Niedrigste Quote 5,81 6,46
Höchste Quote 13,29 16,36
Forderungsausfallquoten
Niedrigste Quote 1,21 1,39
Höchste Quote 3,68 4,39


Angesichts dieser Zahlen stellt sich die Frage, ob solche Diskrepanzen auf Dauer nicht einen Ausgleich unter den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten notwendig machen. Die Kommission begrüßt die Zusage der ARD, das Thema zu prüfen. Sie gibt ARD-internen Ausgleichsmechanismen den Vorzug. Sie wird dem Problem weitere Aufmerksamkeit widmen

Tz. 332
Bei den im Folgenden dargestellten Erträgen aus Teilnehmergebühren (in Mio. Euro) sind die Anteile an der Rundfunkgebühr herausgerechnet, die der Finanzierung der Landesmedienanstalten (vgl. Tzn. 334 ff.) sowie der Kommission dienen (siehe Tz. 467). Andere Erträge und der Forderungsausfall sind in den Zahlen nicht enthalten. ARD und ZDF haben Ende September Ertragsverminderungen von insgesamt 192 Mio. Euro nachgemeldet, da sie nunmehr davon ausgehen, dass bis einschließlich 2012 lediglich die Grundgebühr für neuartige Empfangsgeräte erhoben werden wird. Die Nachmeldungen sind in den folgenden Tabellen gesondert ausgewiesen.

Tz. 333
Als "Andere Erträge" werden hauptsächlich Säumniszuschläge ausgewiesen, die Rundfunkteilnehmer im Mahnverfahren geleistet haben. Die KEF sieht bei diesen Erträgen keine Anhaltspunkte für Ertragsanpassungen.

ARD-Teilnehmergebühren
  2005
Ist
2006
Ist
2007
Plan
2008
Vorschau
2009
Vorschau
2010
Vorschau
2011
Vorschau
2012
Vorschau
Summe
2005-2008
Summe
2009-2012
Ist/Anmeldung 16. Bericht 5.082,4 5.189,7 5.173,8 5.156,2 5.162,9 5.147,9 5.123,3 5.092,1 20.602,1 20.526,2
Nachmeldungen 0,0 0,0 0,0 0,0 - 21,3 - 29,4 - 32,3 - 32,3 0,0 - 115,3
KEF-Anpassung 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - 0,5 5,4 14,2 0,0 19,1
Festgestellter Ertrag 5.082,4 5.189,7 5.173,8 5.156,2 5.141,6 5.118,0 5.096,4 5.074,0 20.602,1 20.430,0

ZDF-Teilnehmergebühren
  2005
Ist
2006
Ist
2007
Plan
2008
Vorschau
2009
Vorschau
2010
Vorschau
2011
Vorschau
2012
Vorschau
Summe
2005-2008
Summe
2009-2012
Ist/Anmeldung 16. Bericht 1.681,5 1.731,5 1.734,5 1.726,8 1.727,6 1.720,5 1.709,2 1.695,2 6.874,2 6.852,5
Nachmeldungen 0,0 0,0 0,0 0,0 - 13,6 - 18,7 - 20,6 - 20,6 0,0 - 73,4
KEF-Anpassung 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 -0,2 1,6 4,5 0,0 5,9
Festgestellter Ertrag 1.681,5 1.731,5 1.734,5 1.726,8 1.714,0 1.701,6 1.690,2 1.679,1 6.874,2 6.785,0

DRadio-Teilnehmergebühren
  2005
Ist
2006
Ist
2007
Plan
2008
Vorschau
2009
Vorschau
2010
Vorschau
2011
Vorschau
2012
Vorschau
Summe
2005-2008
Summe
2009-2012
Ist/Anmeldung 16. Bericht 183,5 180,6 180,4 180,3 180,4 180,1 179,6 179,0 724,8 719,1
KEF-Anpassung 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2 0,5 0,0 0,7
Festgestellter Ertrag 183,5 180,6 180,4 180,3 180,4 180,1 179,8 179,5 724,8 719,8

Andere Erträge (in Mio. Euro)
  2005
Ist
2006
Ist
2007
Plan
2008
Vorschau
2009
Vorschau
2010
Vorschau
2011
Vorschau
2012
Vorschau
Summe
2005-2008
Summe
2009-2012
Ist/Anmeldung 16. Bericht 39,2 46,5 39,1 39,1 39,1 39,0 39,0 39,0 163,9 156,1
KEF-Anpassung 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Festgestellter Ertrag 39,2 46,5 39,1 39,1 39,1 39,0 39,0 39,0 163,9 156,1

1.5 Rückflüsse (einschließlich Vorabzuweisungen) aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr

Tz. 334
Es ist nicht Aufgabe der Kommission, den Finanzbedarf der Landesmedienanstalten zu ermitteln. Sie befasst sich mit der Finanzausstattung der Landesmedienanstalten nur insoweit, als diese Auswirkungen auf die Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten hat. Denn aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr erfolgen Rückflüsse im weiteren Sinn an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Diese Rückflüsse im weiteren Sinn setzen sich zusammen aus landesgesetzlich festgelegten Vorabzuweisungen sowie aus Rückflüssen im engeren Sinn, d.h. aus Mitteln, die den Landesmedienanstalten zunächst zugeflossen, aber von ihnen nicht verbraucht worden sind. Die Kommission behandelt Rückflüsse als finanzbedarfsmindernde Erträge der Landesrundfunkanstalten, allerdings nur zu 70 %. Denn durch landesgesetzliche Zweckbindungen entstehen bei den Landesrundfunkanstalten zusätzliche, staatlich festgelegte Aufwendungen, die gegenzurechnen sind (vgl. grundlegend 10. Bericht, Tz. 114 und 11. Bericht, Tz. 102).

Tz. 335
Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Erhöhungen der Rundfunkgebühr beendet worden. Seit dem 1. April 2005 stehen den Landesmedienanstalten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag n.F. 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der (erhöhten) Fernsehgebühr und nicht - wie zuvor - pauschal 2 vom Hundert aus dem Aufkommen der Rundfunkgebühr zu. Durch die Neuregelung wurden die den Landesmedienanstalten zustehenden Mittel im Grundsatz (also abgesehen insbesondere von den staatsvertraglich zulässigen Vorabzuweisungen an die jeweilige Landesrundfunkanstalt) auf das bisherige absolute Niveau begrenzt und in einen angepassten prozentualen Gebührenanteil umgerechnet. Nur im Falle von Gebührenerträgen, die über das der neuen Rundfunkgebühr zugrunde gelegte planerische Niveau hinausgehen, können sich somit innerhalb der Gebührenperiode noch Erträge über jenes absolute Niveau hinaus ergeben.

Tz. 336
Die Kommission war zunächst - mangels gegenteiliger Äußerungen - davon ausgegangen, dass die Länder ihre mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag realisierte politische Absicht, "mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen zu lassen" (so die im Rahmen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags abgegebene gemeinsame Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag), nicht geändert haben.*

Bei der gemeinsamen Erörterung des Berichtsentwurfs gem. § 5 Abs. 2 RFinStV in dem Gespräch zwischen der KEF und der Rundfunkkommission der Länder am 30. Oktober 2007 hat die Rundfunkkommission demgegenüber die Erklärung abgegeben, die Länder beabsichtigten nicht, die Festlegung des prozentualen Anteils der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr in § 10 Abs. 1 RFinStV zu ändern. Nach dieser Erklärung steht fest, dass die Länder an der Entkoppelung des Anteils der Landesmedienanstalten von der Erhöhung der Rundfunkgebühr nicht länger festhalten wollen. Dies hat eine Erhöhung der monatlichen Rundfunkgebühr um 2 Cent zur Folge.

Anders als im 14. Bericht (Tzn. 288, 443) muss die Kommission nach der Erklärung der Rundfunkkommission für die neue Gebührenperiode daher einen Anteil der Landesmedienanstalten an der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung (vgl. Tz. 470) ausweisen; sie nimmt dementsprechend eine Erhöhung des derzeitigen absoluten Betrags auf monatlich 34 Cent vor (das entspricht einem Betrag von rd. 143 Mio. Euro p.a. für die Gebührenperiode).

* Die Rechnungshöfe der Länder halten es für unverändert geboten, dass die Landesmedienanstalten auch weiterhin nicht automatisch an eventuellen Rundfunkgebührenerhöhungen teilhaben. Sie empfehlen daher den Ländern, die Abkopplung von den Erhöhungen der Rundfunkgebühr beizubehalten (Beschluss der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder vom 19. bis 21.9.2007).

Tz. 337
Überlegungen der Länder zu einer Reform von Struktur und Finanzierung der Landesmedienanstalten haben für die Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten durch die Kommission insoweit Bedeutung, als sie zu einer Neuregelung führen könnten, die einen geringeren Finanzbedarf der Landesmedienanstalten zur Folge hat und damit höhere Rückflüsse im weiteren Sinn an die Landesrundfunkanstalten erwarten lässt. In ihrem 15. Bericht (Tzn. 177 f.) hat die Kommission auf die zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag abgegebene, auch auf Rationalisierungsmaßnahmen bei den Landesmedienanstalten abzielende Protokollerklärung aller Länder zur Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und die 2005 unterbreiteten ersten Reformvorschläge der Landesmedienanstalten hingewiesen. Inzwischen haben die Länder einen Entwurf eines Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Juni 2007 vorgelegt; er soll am 1. August 2008 in Kraft treten. Welche Auswirkungen diese Reformvorhaben im Falle ihrer Verwirklichung auf die von den Landesmedienanstalten benötigten finanziellen Mittel und damit auch auf die Rückflüsse an die Landesrundfunkanstalten haben werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen und bleibt abzuwarten.

Tz. 338
Ebenfalls vorläufig noch nicht quantifizierbar sind die Effekte der zum 1. März 2007 erfolgten Fusion der Landesmedienanstalten der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur "Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH)". Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat zum 1. März 2007 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag die Sockelbetrags-Regelung des § 10 Abs. 2 für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, erweitert und verbessert. Die Länder wollen damit zusätzliche finanzielle Anreize für zeitnahe Fusionen gerade kleinerer Landesmedienanstalten schaffen.

Tz. 339
Unverändert variieren die Vorabzuweisungen an die Landesrundfunkanstalten beträchtlich. Die Länder beantworten die Frage, welche finanziellen Mittel die Landesmedienanstalten benötigen, um ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, weiterhin durchaus unterschiedlich. Wie bisher gibt es bei den Finanzausstattungen und Tätigkeitsspektren der einzelnen Landesmedienanstalten spürbare Divergenzen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen, Probleme und Risiken hat die Kommission in ihrem 14. Bericht (Tzn. 288 f.) dargestellt; darauf wird erneut aufmerksam gemacht. Auch an der dem bisherigen und gegenwärtigen System der Finanzierung der Landesmedienanstalten innewohnenden Problematik (vgl. 14. Bericht, Tz. 289), dass gerade die kleinen, finanziell schwachen Rundfunkanstalten anders als größere Anstalten mit einer günstigeren Finanzstruktur und -ausstattung nicht von Rückflüssen profitieren können, hat sich nichts geändert.

LMA-Rückflüsse i.w.S. (in Mio. Euro)
  BR HR MDR NDR RB RBB SR SWR WDR ARD
2005 Ist 0 3,848 0,196 8,561 0 2,500 0 9,422 12,425 36,952
2006 Ist 0 3,856 0,050 8,484 0 4,325 0 10,142 12,529 39,386
2007 Plan 0 3,825 0,100 8,307 0 2,224 0 9,832 12,497 36,785
2008 Vorschau 0 3,829 0,100 8,300 0 2,224 0 9,818 12,514 36,785
Summe 2005-2008 0 15,358 0,446 33,652 0 11,273 0 39,214 49,965 149,908
2009 Vorschau 0 3,831 0,100 8,300 0 2,224 0 9,855 12,522 36,832
2010 Vorschau 0 3,830 0,100 8,300 0 2,224 0 9,850 12,516 36,820
2011 Vorschau 0 3,830 0,100 8,300 0 2,224 0 9,824 12,516 36,794
2012 Vorschau 0 3,830 0,100 8,300 0 2,224 0 9,785 12,516 36,755
Summe 2009-2012 0 15,321 0,400 33,200 0 8,896 0 39,314 50,070 147,201
Summe 2005-2012 0 30,679 0,846 66,852 0 20,169 0 78,528 100,035 297,109

Tz. 340
In der Vergangenheit (vgl. hierzu 14. Bericht, Tz. 291) blieben die Anmeldungen der ARD und auch die nach Zuschätzungen der Kommission festgestellten Erträge der Landesrundfunkanstalten aus den Rückflüssen im weiteren Sinn gewöhnlich hinter den Rechnungsergebnissen zurück. Diese Regelmäßigkeit wird durch die Anmeldungen für den 16. Bericht bestätigt. Zwar unterschreiten sie in geringem Umfang die Anmeldungen für den 15. Bericht. Jedoch übertreffen sie jedenfalls in der Summe sowohl die Anmeldungen für den 14. Bericht als auch den von der Kommission dort festgestellten Ertrag.

LMA-Rückflüsse i.w.S. (in Mio. Euro)
  Anmeldung
14. Bericht
KEF-Anpassung im
Festgestellter Ertrag
14. Bericht
Anmeldung
15. Bericht
Anmeldung
16. Bericht
2005 35,1 1,9 37,0 36,7 36,952
2006 35,2 1,8 37,0 37,8 39,386
2007 35,3 1,7 37,0 37,9 36,785
2008 35,3 1,7 37,0 37,9 36,785
Summe 2005-2008 140,9 7,1 148,0 150,3 149,908

Tz. 341
Die der Kommission von der ARD für die Rückflüsse im weiteren Sinn mitgeteilten vorläufigen Ist- Zahlen für das Jahr 2006 übertreffen die entsprechenden Soll-Zahlen um mehr als zwei Millionen Euro. Dies ist im Wesentlichen auf Mehrerträge beim Rundfunk Berlin-Brandenburg zurückzuführen, die auf einem Sondereffekt beruhen: einer Sonderabführung der "medienanstalt berlin-brandenburg (mabb)", die im Jahr 2005 einen außergewöhnlich hohen Jahresüberschuss erzielt hat. In den Jahren nach 2006 sind hingegen keine Rückflüsse mehr in vergleichbarer Höhe an den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erwarten.

Im Hinblick darauf sieht die Kommission auch bei der neuerlichen Teilnahme der Landesmedienanstalten an der Erhöhung der Rundfunkgebühren keinen Anlass, die angemeldeten Erträge aus Rückflüssen durch Zuschätzungen zu verändern.


Letzte Aktualisierung 21.01.2008