16. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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6.Kapitel
Erträge
- Trotz Einbeziehung "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte" werden sich die Bestände angemeldeter Hörfunkgeräte (ab 2010) und Fernsehgeräte (bereits ab 2008) verringern. Hierbei wird der Gerätezuwachs im nicht privaten Bereich durch die ungünstige Bestandsentwicklung im privaten Bereich überkompensiert. Der Bestandsabbau ist im Wesentlichen Folge der weiterhin hohen Teilnehmerabmeldungen.
- Verstärkt wird die ungünstige Entwicklung der angemeldeten Gerätebestände durch den bislang ungebremsten Anstieg der Zahl der Befreiungen von der Hörfunk- und Fernsehgebühr, so dass der bereits 2006 bei den gebührenpflichtigen Fernsehgeräten festgestellte Bestandsabbau ab 2007 auch auf die gebührenpflichtigen Hörfunkgeräte übergreifen und sich bis 2012 fortsetzen wird.
- Für die Periode 2009-2012 wird ein Gebührenaufkommen von 27.935 Mio. Euro erwartet; das sind rd. 266 Mio. Euro weniger als das für die laufende Gebührenperiode prognostizierte Aufkommen. Dabei sind bereits die seit Jahren kräftig steigenden Forderungsausfälle abgezogen. Nicht einberechnet sind die anderen Erträge und die Rückflüsse aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr.
- ARD und ZDF gehen bei ihren insoweit korrigierten Anmeldungen davon aus, dass in der kommenden Gebührenperiode die volle Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte nicht erhoben werden kann, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung auch der Fernsehgebühr nicht gegeben sein werden. Gegenüber den ursprünglichen Anmeldungen handelt es sich um Ertragsminderungen von 115 Mio. Euro für die ARD und von 73 Mio. Euro für das ZDF. Die Kommission hat in ihrer Ertragsplanung die geänderten Annahmen und Anmeldungen der Anstalten zugrunde gelegt.
- Die Werbeerträge 2009-2012 der ARD erreichen nahezu das Niveau der laufenden Periode, die des ZDF zeigen nach Jahren des Rückgangs und der Stagnation erstmals wieder einen leichten Anstieg.
- Die Bedeutung der Sonstigen betrieblichen Erträge und Kostenerstattungen für die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bleibt weiterhin erheblich.
- Die von der Kommission vorgenommen Ertragsanpassungen, vor Nachmeldungen von ARD und ZDF bezüglich der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, belaufen sich auf insgesamt 335,2 Mio. Euro, davon entfallen 271,2 Mio. Euro auf die ARD, 56,9 Mio. Euro auf das ZDF und 7,2 Mio. Euro auf das Deutschlandradio.
1. Erträge aus Teilnehmergebühren
1.1 Grundlagen
Tz. 308
Nach § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird die Grundgebühr geschuldet, wenn ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Fernsehgebühr ist bei Bereithalten
eines Fernsehgerätes zusätzlich zu entrichten. Seit 1. April 2005 betragen die Grundgebühr 5,52 Euro
und die Fernsehgebühr 11,51 Euro monatlich, zusammen 17,03 Euro pro Monat.
Tz. 309
Gemäß § 11 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung des am 1. April 2005 in Kraft
getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags waren bis zum 31. Dezember 2006 für "Rechner,
die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können,
Gebühren nicht zu entrichten." Zuvor fand sich dieses Gebührenmoratorium, also die Aussetzung
einer grundsätzlich bestehenden Gebührenpflicht, in § 5a Rundfunkgebührenstaatsvertrag a.F.
Nach den Änderungen durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 1. März 2007 gilt
diese Regelung heute als § 12 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag n.F. fort. Die im Zusammenhang
der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte getroffene spezielle Befreiungsregelung
nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung seit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
führte zudem den neuen Oberbegriff "neuartige Rundfunkempfangsgeräte"
ein, der insbesondere die von dem Moratorium betroffenen Rechner erfasst.
Tz. 310
Seit dem Auslaufen des Moratoriums zum 1. Januar 2007 sind nunmehr alle neuartigen Rundfunkempfangsgeräte
im Grundsatz rundfunkgebührenpflichtig. Allerdings haben sich die Rundfunkanstalten
auf eine - von den Ministerpräsidenten der Länder zur Kenntnis genommene - Auslegung
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geeinigt, nach der für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
seit dem 1. Januar 2007 einstweilen lediglich die Grundgebühr erhoben wird. Dies hat seinen Grund
darin, dass die Rundfunkgebühr das "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung [Rundfunk]"
ist (grundlegend BVerfGE 31, 314 ff., 330). Demzufolge muss auch über neuartige Rundfunkempfangsgeräte
ein wesentlicher Teil dieser "Gesamtveranstaltung" empfangbar sein, um die
Gebührenpflicht auszulösen. Für die Grundgebühr haben dies die Rundfunkanstalten angenommen
und im Blick auf die Vielzahl der als lineare, nicht zeitversetzte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag)
Live-Streams namentlich über das World Wide Web empfangbaren öffentlichrechtlichen
Hörfunkprogramme als Rundfunkdarbietungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag) bejaht. Das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen auch der Fernsehgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
haben sie allerdings (noch) verneint (siehe hierzu unten 1.3).
Tz. 311
Vor dem Hintergrund der heftigen öffentlichen Debatte um die (Grund-)Gebührenpflicht neuartiger
Rundfunkempfangsgeräte und allgemein die Gerätebezogenheit des geltenden Rundfunkgebührenrechts
haben die Ministerpräsidenten auf ihrer Jahreskonferenz vom 18. bis 20. Oktober
2006 die Rundfunkkommission der Länder beauftragt, alternative Lösungen zur Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb eines Jahres zu erarbeiten. Eine Änderung des Systems
der Rundfunkgebührenerhebung wird neuerdings nicht vor 2013 erwartet.
Tz. 312
Die Kommission sieht daher derzeit keinen Anlass, sich zu der rechtlichen Zulässigkeit oder der
rechtspolitischen Zweckmäßigkeit der diskutierten Varianten zu äußern. Für die ihr zukommende
Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ist es unerheblich, welches rechtlich zulässige Finanzierungsmodell
gilt. Mit Nachdruck weist die Kommission allerdings darauf hin, dass gewährleistet
sein muss, den objektiv ermittelten Finanzbedarf auch weiterhin - wie von der Verfassung gefordert
- verlässlich decken und auch über eine gesamte Gebührenperiode hinweg planen zu können. Die
Kommission kann erst auf der Basis konkreter staatsvertraglicher Entwürfe die Auswirkungen eines
neuen Finanzierungsmodells auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Höhe der Belastung
der Allgemeinheit oder - wie bislang - ausschließlich der Rundfunkteilnehmer beurteilen.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann sich die Kommission, die den Finanzbedarf für die
vollständige nächste Gebührenperiode von 2009-2012 zu ermitteln hat, nur an das geltende Finanzierungssystem
halten, das auf der Entrichtung von Rundfunkgebühren durch Rundfunkteilnehmer
basiert.
1.2 Entwicklung der Erträge aus Teilnehmergebühren 2005-2008
Tz. 313
In der folgenden Tabelle sind die Ist-Zahlen der Jahre 2005/2006 sowie die Plan-Zahlen der Jahre
2007 und 2008 dargestellt. Im Vergleich zu 2005 sind die Ist-Erträge im Jahr 2006 um 2,2 % gestiegen.
Dieser Zuwachs erklärt sich insbesondere dadurch, dass die zum 1. April 2005 in Kraft getretene
Gebührenerhöhung im Jahr 2006 für das komplette Kalenderjahr gilt. Die Gebührenerträge
der Jahre 2007 und 2008 werden voraussichtlich um 0,2 % und 0,4 % sinken. Diesen Werten werden
in der Tabelle die im 14. Bericht ausgewiesenen Zahlen vergleichend gegenübergestellt (ohne Rückflüsse
aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr und andere Erträge wie
Säumniszuschläge). Die Zahlen des 14. Berichts wurden dahingehend korrigiert, dass die ab dem
1. April 2005 in Kraft getretene Gebührenerhöhung berücksichtigt ist.
| 2005 Ist |
2006 Ist |
2007 Plan |
2008 Vorschau |
Summe 2005-2008 |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Ist/Anmeldung 16. Bericht | 6.947,2 | 7.101,9 | 7.088,7 | 7.063,2 | 28.201,0 |
| 14. Bericht (Basis 17,03 Euro) | 7.025,4 | 7.142,8 | 7.157,7 | 7.169,4 | 28.495,3 |
| Abweichung Ist vom 14. Bericht | - 78,2 | - 40,9 | - 69,0 | - 106,2 | - 294,3 |
Tz. 314
Gegenüber den Ansätzen der Kommission im 14. Bericht unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung
auf 17,03 Euro hat die ARD 2005 bei den Erträgen aus Teilnehmergebühren Mindererträge
(ohne Rückflüsse von den Landesmedienanstalten und andere Erträge) von rd. 42,2 Mio. Euro
erzielt. Die Mindererträge für 2006 belaufen sich auf 11,1 Mio. Euro.
Tz. 315
Das ZDF hat im Jahr 2005 36,6 Mio. Euro Mindererträge aus Teilnehmergebühren im Vergleich zum
14. Bericht zu verzeichnen. Im Jahr 2006 lag der Minderertrag bei rd. 30,7 Mio. Euro.
Tz. 316
Beim Deutschlandradio liegen die Erträge 2005 und 2006 mit 0,7 Mio. Euro und 0,8 Mio. Euro aufgrund
der positiven Entwicklung der Zahl der angemeldeten Hörfunkgeräte leicht über dem Ansatz
der Kommission im 14. Bericht.
Tz. 317
Die Anpassung der Gebührenempfehlung durch die Länder von 17,24 Euro auf 17,03 Euro im Zeitraum
2005-2008 wird voraussichtlich zu Mindereinnahmen von rd. 443,6 Mio. Euro (ARD: 274,8 Mio.
Euro, ZDF: 160,4 Mio. Euro und Deutschlandradio: 8,4 Mio. Euro) führen und über die schon bisher
vorgenommenen Kürzungen hinaus zusätzliche Einsparerfordernisse für die Anstalten zur Folge
haben.
1.2.1 Ist-Entwicklung 2005 und 2006
Tz. 318
Bei der Zahl der angemeldeten Geräte (vgl. hierzu auch Tzn. 447 ff.) kam es 2005 und 2006 zu
unterschiedlichen Entwicklungen bei Hörfunk und Fernsehen. Während die Ist-Entwicklung der Zahl
der Hörfunkgeräte deutlich über der Planzahl lag, auf der der 14. Bericht basierte, kam es bei der
Zahl der Fernsehgeräte zu negativen Plan-Abweichungen. Insgesamt ist festzuhalten, dass es im
Jahr 2006 vor allem bei den Fernsehgeräten in der Gesamtsicht nur noch geringe positive Bestandsveränderungen
gab.
Neben dieser unterschiedlichen Mengenentwicklung ist vor allem die Forderungsausfallquote hervorzuheben,
die deutlich höher war als erwartet. In ihren Anmeldungen zum 14. Bericht waren die
Anstalten noch von einer Quote von 1,475 % für 2005 und von 1,522 % für 2006 ausgegangen. Im
Ist liegt die Quote jedoch mit 2,354 % bzw. 2,309 % deutlich über diesen Planwerten.
Durch den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag kam es zu
verschiedenen ertragsrelevanten Änderungen; diese betrafen insbesondere die Neuregelung der
Befreiungstatbestände.
Tz. 319
Die Arbeitsgruppe "Gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF und Deutschlandradio"
- im Weiteren: "Gemeinsame Arbeitsgruppe" - ging bei der Planung im Jahr 2004 davon aus, dass
die Neuregelung der Gebührenbefreiung im privaten Bereich (§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
n.F.) insgesamt zu einem jährlichen Minderertrag von rd. 25 Mio. Euro führen werde. Die
Ministerpräsidenten rechneten bei ihrer Abweichung von dem Gebührenvorschlag der Kommission
hingegen aufgrund der Änderungen des Gebührenbefreiungsrechts mit Mehrerträgen von rd. 20
Mio. Euro pro Jahr. Nach Berechnungen der GEZ hat die Neuregelung im Vergleich mit dem Jahr
2004 im Jahr 2006 zu einem Minderertrag von rd. 14 Mio. Euro geführt.
Tz. 320
Aus der Veränderung der Gebührenregelungen für Geräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes
und in Ferienwohnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag n. F.) erwartete
die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" jährliche Mehrerträge in Höhe von 10 Mio. Euro durch die
Einschränkung des Hotelprivilegs und Mindererträge von 7 Mio. Euro pro Jahr durch die erweiterte
Gebührenbefreiung von Geräten in Ferienwohnungen. Die Ministerpräsidenten schätzten den
Entlastungseffekt dieser Änderungen insgesamt auf 2 Cent pro Monat, bezogen auf die monatliche
Rundfunkgebühr; dies hätte Mehrerträgen von 8 Mio. Euro pro Jahr entsprochen. Nach den Ist-Ergebnissen
für das Jahr 2006 führten die Veränderungen beim Hotelprivileg zu Mehrerträgen von rd.
16 Mio. Euro und die neuen Regelungen für Ferienwohnungen zu leichten Mindererträgen von rd.
0,6 Mio. Euro. Die Ist-Zahlen für das Jahr 2006 haben die saldierten Schätzungen der Ministerpräsidenten
mithin nicht bestätigt. Gleiches gilt aber auch - in freilich etwas geringerem Umfang - für
die Annahmen der "Gemeinsamen Arbeitsgruppe".
1.2.2 Plan-Entwicklung 2007 und 2008
Tz. 321
Die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" (Bericht vom 28. März 2007) geht davon aus, dass sich der
verlangsamte Bestandsaufbau vor allem bei den Fernsehgeräten auch 2007 fortsetzen werde. Im
Jahr 2008 erwartet sie wegen der hohen Zahl der Teilnehmer-Abmeldungen sogar erstmals einen Bestandsabbau. Bei den Forderungsausfall- und Befreiungsquoten plant sie mit weiteren Anstiegen
im Vergleich zum Jahr 2006.
Tz. 322
In den ersten sieben Monaten seit Wegfall des Moratoriums für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
zum 1. Januar 2007 wurden rd. 81.000 derartige Empfangsgeräte angemeldet, für die die
Grundgebühr in Höhe von 5,52 Euro erhoben wird. Dabei wurden bei etwa 2.500 dieser Anmeldungen
insgesamt etwa 2.400 Hörfunkgeräte und etwa 1.600 Fernsehgeräte abgemeldet. Die
"Gemeinsame Arbeitsgruppe" erwartet, dass das Ziel von jeweils 100.000 Anmeldungen neuartiger
Rundfunkempfangsgeräte in den Jahren 2007 und 2008 erreicht wird.
Tz. 323
Das Aufkommen aus der Grundgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte fließt in der noch bis
einschließlich 2008 laufenden aktuellen Gebührenperiode zu einem Viertel dem ZDF zu, während
die übrigen drei Viertel zwischen ARD und Deutschlandradio aufgeteilt werden. Das ZDF weist in seinen
Anmeldungen geplante Erträge aus der Grundgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
in Höhe von rd. 1 Mio. Euro im Jahr 2007 und rd. 2,7 Mio. Euro im Jahr 2008 aus. Grundlage für die
Beteiligung des ZDF an dem Aufkommen aus der Grundgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
ist eine 2006 getroffene Vereinbarung zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio, die nach
Darstellung der Rundfunkanstalten auch das Einvernehmen der Länder gefunden hat.
Tz. 324
Die Kommission hat Zweifel, ob diese Vereinbarung sich im Rahmen der staatsvertraglichen
Verteilungsregelung hält. Nach dieser Regelung erfolgt die Gebührenfinanzierung des ZDF aus
dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr und also nicht aus dem Aufkommen aus der zwischen
ARD und Deutschlandradio aufzuteilenden Grundgebühr (§ 29 ZDF-Staatsvertrag, § 7 Abs. 1 und 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag, § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Die von
den Rundfunkanstalten angeführten Begründungen für eine Zulässigkeit der Beteiligung des ZDF
an dem Aufkommen aus der Grundgebühr haben die Kommission nicht zu überzeugen vermocht.
Jedoch ist die jeweilige Rechtsaufsicht nicht tätig geworden. Daher sind die sich aus der Umsetzung
der Vereinbarung ergebenden realen Mittelzuflüsse aus dem Aufkommen aus der Grundgebühr
bei ARD, Deutschlandradio und eben auch ZDF maßgebend und der Finanzbedarfsermittlung ohne
eigene rechtliche Wertung durch die Kommission zugrunde zu legen. Die Kommission hat zur
Kenntnis genommen, dass die Abrede zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht über das Jahr
2008 hinaus verlängert werden soll.
1.3 Fernsehgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Tz. 325
ARD und ZDF gingen mit der "Gemeinsamen Arbeitsgruppe" ursprünglich davon aus, dass ab
1. Januar 2009 auch die Fernsehgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte erhoben werden
könne. Dementsprechend hatten die Anstalten in ihren Finanzbedarfsanmeldungen für die kommende
Gebührenperiode von 2009-2012 zunächst mit Erträgen aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr
für neuartige Rundfunkempfangsgeräte in Höhe von 192 Mio. Euro (inkl. des Anteils der
Landesmedienanstalten) geplant.
Tz. 326
Gegen diese Annahme, dass ab dem 1. Januar 2009 die Tatbestandsvoraussetzungen für die
Fernsehgebührenpflicht auch neuartiger Rundfunkempfangsgeräte erfüllt sein werden, hat die
Kommission frühzeitig und wiederholt tatsächliche und rechtliche Bedenken vorgetragen: Zum
einen sind Abrufdienste wie zum Beispiel die ZDF-Mediathek kein lineares Programmangebot. Zum
anderen erscheint es der Kommission eine zumindest offene Frage, ob die im Live-Streaming (namentlich
im World Wide Web) verbreiteten ausgewählten Fernsehsendungen für sich genommen
für die Bejahung des Gebührentatbestands ausreichen. Jedoch hat es die Kommission nicht als ihre
Aufgabe angesehen, diese - rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte betreffende - Frage schon
jetzt abschließend zu beantworten. Die Kommission ging daher zunächst von der vollen Gebühr
für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab 2009 entsprechend der Finanzbedarfsanmeldungen der
Rundfunkanstalten aus.
Tz. 327
ARD und ZDF haben diese Bedenken in ihren Schreiben vom 21. September 2007 sowie 4. Oktober
2007 aufgenommen und ihre Anmeldungen geändert. Diese gehen jetzt davon aus, dass die
Fernsehgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte erst nach dem 31. Dezember 2012 erhoben
werden könne. In ihrer neuen Planung sind die bisher eingestellten Gebührenerträge für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte in Höhe von 284,5 Mio. Euro dementsprechend um den Anteil der
Fernsehgebühr hieran, also um 192,3 Mio. Euro, gekürzt. Von dieser Kürzung entfallen auf die ARD
115,3 Mio. Euro und auf das ZDF 73,4 Mio. Euro (der verbleibende Differenzbetrag ist der Anteil der
Landesmedienanstalten).
Die Kommission geht von den geänderten Annahmen und der neuen Anmeldung der Anstalten
aus. Sollte schon vor dem 31. Dezember 2012 durch eine von diesen Anmeldungen abweichende
tatsächliche Entwicklung für neuartige Empfangsgeräte der staatsvertragliche Gebührentatbestand
für die Fernsehgebühr erfüllt werden oder durch eine Änderung des Gebührentatbestandes eine
relevante Änderung eintreten, so wird die Kommission dies in ihrem 17. Bericht (Zwischenbericht)
berücksichtigen.
1.4 Erträge aus Teilnehmergebühren bis 2012
Tz. 328
Zur Unterstützung der Planung hat die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" eine Studie zur Prognose des
Rundfunkgebührenaufkommens bis 2020 beim Institut für Rundfunkökonomie an der Universität
zu Köln in Auftrag gegeben. In ihrer aktualisierten Fassung (Juli 2007) kommt die Studie zu dem
Ergebnis, dass die Gebührenerträge für die Summe aller Anstalten über den gesamten Planungszeitraum
rückläufig sind (2020: 5,7% weniger als 2007).
Tz. 329
Die "Gemeinsame Arbeitsgruppe" hat die Annahmen der Studie zu der Entwicklung der Befreiungs-
und Forderungsausfallquoten nicht übernommen, weil diese ihr im Blick auf die derzeitige
tatsächliche Entwicklung zu pessimistisch erscheinen. Die Kommission hat darüber hinaus weitergehende
Änderungen vorgenommen:
| 1998 Ist |
1999 Ist |
2000 Ist |
2001 Ist |
2002| 2003 |
Ist 2004 |
Ist 2005 |
Ist 2006 |
Ist 2007 |
Plan 2008 |
Plan 2009 |
Plan 2010 |
Plan 2011 |
Plan 2012 |
Plan | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Befreiungsquote Hörfunk | 7,88 | 7,76 | 7,68 | 7,66 | 7,74 | 8,02 | 8,28 | 7,97 | 8,19 | 8,47 | 8,73 | 8,98 | 9,20 | 9,43 | 9,65 |
| Befreiungsquote Fernsehen | 7,72 | 7,67 | 7,64 | 7,66 | 7,82 | 8,21 | 8,58 | 8,31 | 8,68 | 9,03 | 9,36 | 9,67 | 9,94 | 10,21 | 10,48 |
Die Kommission ist sich bewusst, dass die konjunkturelle Belebung und die Verringerung der Arbeitslosenquote im Wesentlichen seit 2006 noch zu keiner Änderung der Befreiungsquote geführt haben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Langzeitarbeitslose, die eine große Gruppe der Befreiten darstellen, bislang nicht entscheidend vom Aufschwung am Arbeitsmarkt profitieren konnten. Die Kommission geht aber davon aus, dass dieser Effekt mit einem Phasenverzug noch eintreten und die kräftigen Anstiege der Befreiungsquoten auch in den strukturschwachen Anstaltsgebieten bremsen wird. Die daraus resultierende Anpassung der angemeldeten Zahlen beläuft sich auf ca. 9,4 Mio. Euro für die kommende Gebührenperiode von 2009-2012. Eine Veränderung der Befreiungsquote um 0,1 %-Punkt würde eine jährliche Ertragsauswirkung von rd. 8 Mio. Euro haben. Die Kommission weist ergänzend darauf hin, dass ohne die gewährten Gebührenbefreiungen die Rundfunkgebühr um insgesamt rd. 1,65 Euro niedriger ausfallen könnte.
Tz. 330
Abbildung 19: Entwicklung der Forderungsausfallquote 1998-2012
Die Anstalten planen die Forderungsausfallquote ab 2009 mit einer nahezu konstanten Quote.
Nach Ansicht der Kommission spiegelt dies die tatsächliche konjunkturelle Entwicklung nicht wider.
Bei ihren Überlegungen berücksichtigt sie, dass der anhaltende Trend einer steigenden Zahl von
Privat-Insolvenzen noch eine gewisse Zeit anhalten und ein Rückgang erst mit zeitlichen Verzögerungen
eintreten wird. Sie geht davon aus, dass die maximale Höhe der Forderungsausfallquote bei
2,65 % liegt und sich bis zum Ende der kommenden Gebührenperiode auf 2,5 % verbessern wird.
Die sich aus dieser Annahme ergebende Anpassung der angemeldeten Zahlen beläuft sich auf rd. 16,4 Mio. Euro für die kommende Gebührenperiode von 2009-2012. Eine Veränderung der Ausfallquote
um 0,1 %-Punkt bewirkt eine jährliche Ertragsänderung von rd. 7,5 Mio. Euro.
Tz. 331
Bemerkenswert sind die bereits seit Jahren festzustellenden Unterschiede im Anstieg der Befreiungs-
und Forderungsausfallquoten in den verschiedenen Anstaltsgebieten.
| 2006 Ist | 2012 Plan | |
|---|---|---|
| Befreiungsquoten Hörfunk | ||
| Niedrigste Quote | 5,77 | 6,44 |
| Höchste Quote | 12,14 | 14,60 |
| Befreiungsquoten Fernsehen | ||
| Niedrigste Quote | 5,81 | 6,46 |
| Höchste Quote | 13,29 | 16,36 |
| Forderungsausfallquoten | ||
| Niedrigste Quote | 1,21 | 1,39 |
| Höchste Quote | 3,68 | 4,39 |
Angesichts dieser Zahlen stellt sich die Frage, ob solche Diskrepanzen auf Dauer nicht einen Ausgleich unter den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten notwendig machen. Die Kommission begrüßt die Zusage der ARD, das Thema zu prüfen. Sie gibt ARD-internen Ausgleichsmechanismen den Vorzug. Sie wird dem Problem weitere Aufmerksamkeit widmen
Tz. 332
Bei den im Folgenden dargestellten Erträgen aus Teilnehmergebühren (in Mio. Euro) sind die Anteile
an der Rundfunkgebühr herausgerechnet, die der Finanzierung der Landesmedienanstalten
(vgl. Tzn. 334 ff.) sowie der Kommission dienen (siehe Tz. 467). Andere Erträge und der Forderungsausfall
sind in den Zahlen nicht enthalten. ARD und ZDF haben Ende September Ertragsverminderungen
von insgesamt 192 Mio. Euro nachgemeldet, da sie nunmehr davon ausgehen, dass bis
einschließlich 2012 lediglich die Grundgebühr für neuartige Empfangsgeräte erhoben werden wird.
Die Nachmeldungen sind in den folgenden Tabellen gesondert ausgewiesen.
Tz. 333
Als "Andere Erträge" werden hauptsächlich Säumniszuschläge ausgewiesen, die Rundfunkteilnehmer
im Mahnverfahren geleistet haben. Die KEF sieht bei diesen Erträgen keine Anhaltspunkte für
Ertragsanpassungen.
| 2005 Ist |
2006 Ist |
2007 Plan |
2008 Vorschau |
2009 Vorschau |
2010 Vorschau |
2011 Vorschau |
2012 Vorschau |
Summe 2005-2008 |
Summe 2009-2012 |
|
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ist/Anmeldung 16. Bericht | 5.082,4 | 5.189,7 | 5.173,8 | 5.156,2 | 5.162,9 | 5.147,9 | 5.123,3 | 5.092,1 | 20.602,1 | 20.526,2 |
| Nachmeldungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | - 21,3 | - 29,4 | - 32,3 | - 32,3 | 0,0 | - 115,3 |
| KEF-Anpassung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | - 0,5 | 5,4 | 14,2 | 0,0 | 19,1 |
| Festgestellter Ertrag | 5.082,4 | 5.189,7 | 5.173,8 | 5.156,2 | 5.141,6 | 5.118,0 | 5.096,4 | 5.074,0 | 20.602,1 | 20.430,0 |
| 2005 Ist |
2006 Ist |
2007 Plan |
2008 Vorschau |
2009 Vorschau |
2010 Vorschau |
2011 Vorschau |
2012 Vorschau |
Summe 2005-2008 |
Summe 2009-2012 |
|
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ist/Anmeldung 16. Bericht | 1.681,5 | 1.731,5 | 1.734,5 | 1.726,8 | 1.727,6 | 1.720,5 | 1.709,2 | 1.695,2 | 6.874,2 | 6.852,5 |
| Nachmeldungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | - 13,6 | - 18,7 | - 20,6 | - 20,6 | 0,0 | - 73,4 |
| KEF-Anpassung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -0,2 | 1,6 | 4,5 | 0,0 | 5,9 |
| Festgestellter Ertrag | 1.681,5 | 1.731,5 | 1.734,5 | 1.726,8 | 1.714,0 | 1.701,6 | 1.690,2 | 1.679,1 | 6.874,2 | 6.785,0 |
| 2005 Ist |
2006 Ist |
2007 Plan |
2008 Vorschau |
2009 Vorschau |
2010 Vorschau |
2011 Vorschau |
2012 Vorschau |
Summe 2005-2008 |
Summe 2009-2012 |
|
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ist/Anmeldung 16. Bericht | 183,5 | 180,6 | 180,4 | 180,3 | 180,4 | 180,1 | 179,6 | 179,0 | 724,8 | 719,1 |
| KEF-Anpassung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,2 | 0,5 | 0,0 | 0,7 |
| Festgestellter Ertrag | 183,5 | 180,6 | 180,4 | 180,3 | 180,4 | 180,1 | 179,8 | 179,5 | 724,8 | 719,8 |
| 2005 Ist |
2006 Ist |
2007 Plan |
2008 Vorschau |
2009 Vorschau |
2010 Vorschau |
2011 Vorschau |
2012 Vorschau |
Summe 2005-2008 |
Summe 2009-2012 |
|
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ist/Anmeldung 16. Bericht | 39,2 | 46,5 | 39,1 | 39,1 | 39,1 | 39,0 | 39,0 | 39,0 | 163,9 | 156,1 |
| KEF-Anpassung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
| Festgestellter Ertrag | 39,2 | 46,5 | 39,1 | 39,1 | 39,1 | 39,0 | 39,0 | 39,0 | 163,9 | 156,1 |
1.5 Rückflüsse (einschließlich Vorabzuweisungen) aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr
Tz. 334
Es ist nicht Aufgabe der Kommission, den Finanzbedarf der Landesmedienanstalten zu ermitteln.
Sie befasst sich mit der Finanzausstattung der Landesmedienanstalten nur insoweit, als diese Auswirkungen
auf die Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten hat. Denn aus dem Anteil
der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr erfolgen Rückflüsse im weiteren
Sinn an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Diese Rückflüsse im weiteren Sinn
setzen sich zusammen aus landesgesetzlich festgelegten Vorabzuweisungen sowie aus Rückflüssen
im engeren Sinn, d.h. aus Mitteln, die den Landesmedienanstalten zunächst zugeflossen, aber von
ihnen nicht verbraucht worden sind. Die Kommission behandelt Rückflüsse als finanzbedarfsmindernde
Erträge der Landesrundfunkanstalten, allerdings nur zu 70 %. Denn durch landesgesetzliche
Zweckbindungen entstehen bei den Landesrundfunkanstalten zusätzliche, staatlich festgelegte
Aufwendungen, die gegenzurechnen sind (vgl. grundlegend 10. Bericht, Tz. 114 und 11. Bericht,
Tz. 102).
Tz. 335
Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten
an Erhöhungen der Rundfunkgebühr beendet worden. Seit dem 1. April 2005 stehen den
Landesmedienanstalten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Abs.
1 Satz 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag n.F. 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der
(erhöhten) Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der (erhöhten) Fernsehgebühr
und nicht - wie zuvor - pauschal 2 vom Hundert aus dem Aufkommen der Rundfunkgebühr
zu. Durch die Neuregelung wurden die den Landesmedienanstalten zustehenden Mittel im
Grundsatz (also abgesehen insbesondere von den staatsvertraglich zulässigen Vorabzuweisungen
an die jeweilige Landesrundfunkanstalt) auf das bisherige absolute Niveau begrenzt und in einen
angepassten prozentualen Gebührenanteil umgerechnet. Nur im Falle von Gebührenerträgen, die
über das der neuen Rundfunkgebühr zugrunde gelegte planerische Niveau hinausgehen, können
sich somit innerhalb der Gebührenperiode noch Erträge über jenes absolute Niveau hinaus ergeben.
Tz. 336
Die Kommission war zunächst - mangels gegenteiliger Äußerungen - davon ausgegangen, dass
die Länder ihre mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag realisierte politische Absicht,
"mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der
Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen zu lassen" (so die im Rahmen
des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags abgegebene gemeinsame Protokollerklärung aller
Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag), nicht geändert haben.*
Bei der gemeinsamen Erörterung des Berichtsentwurfs gem. § 5 Abs. 2 RFinStV in dem Gespräch
zwischen der KEF und der Rundfunkkommission der Länder am 30. Oktober 2007 hat die Rundfunkkommission
demgegenüber die Erklärung abgegeben, die Länder beabsichtigten nicht, die Festlegung
des prozentualen Anteils der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr in § 10 Abs.
1 RFinStV zu ändern. Nach dieser Erklärung steht fest, dass die Länder an der Entkoppelung des
Anteils der Landesmedienanstalten von der Erhöhung der Rundfunkgebühr nicht länger festhalten
wollen. Dies hat eine Erhöhung der monatlichen Rundfunkgebühr um 2 Cent zur Folge.
Anders als im 14. Bericht (Tzn. 288, 443) muss die Kommission nach der Erklärung der Rundfunkkommission
für die neue Gebührenperiode daher einen Anteil der Landesmedienanstalten an der
vorgeschlagenen Gebührenerhöhung (vgl. Tz. 470) ausweisen; sie nimmt dementsprechend eine Erhöhung
des derzeitigen absoluten Betrags auf monatlich 34 Cent vor (das entspricht einem Betrag
von rd. 143 Mio. Euro p.a. für die Gebührenperiode).
* Die Rechnungshöfe der Länder halten es für unverändert geboten, dass die Landesmedienanstalten auch weiterhin nicht automatisch an eventuellen
Rundfunkgebührenerhöhungen teilhaben. Sie empfehlen daher den Ländern, die Abkopplung von den Erhöhungen der Rundfunkgebühr beizubehalten
(Beschluss der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder vom 19. bis 21.9.2007).
Tz. 337
Überlegungen der Länder zu einer Reform von Struktur und Finanzierung der Landesmedienanstalten
haben für die Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten durch die Kommission
insoweit Bedeutung, als sie zu einer Neuregelung führen könnten, die einen geringeren Finanzbedarf
der Landesmedienanstalten zur Folge hat und damit höhere Rückflüsse im weiteren Sinn an
die Landesrundfunkanstalten erwarten lässt. In ihrem 15. Bericht (Tzn. 177 f.) hat die Kommission
auf die zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag abgegebene, auch auf Rationalisierungsmaßnahmen
bei den Landesmedienanstalten abzielende Protokollerklärung aller Länder zur
Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag)
und die 2005 unterbreiteten ersten Reformvorschläge der Landesmedienanstalten hingewiesen.
Inzwischen haben die Länder einen Entwurf eines Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
vom 15. Juni 2007 vorgelegt; er soll am 1. August 2008 in Kraft treten. Welche Auswirkungen diese
Reformvorhaben im Falle ihrer Verwirklichung auf die von den Landesmedienanstalten benötigten
finanziellen Mittel und damit auch auf die Rückflüsse an die Landesrundfunkanstalten haben werden,
lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen und bleibt abzuwarten.
Tz. 338
Ebenfalls vorläufig noch nicht quantifizierbar sind die Effekte der zum 1. März 2007 erfolgten Fusion
der Landesmedienanstalten der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur "Medienanstalt
Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH)". Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat zum
1. März 2007 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag die Sockelbetrags-Regelung des § 10 Abs. 2
für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, erweitert und verbessert. Die
Länder wollen damit zusätzliche finanzielle Anreize für zeitnahe Fusionen gerade kleinerer Landesmedienanstalten
schaffen.
Tz. 339
Unverändert variieren die Vorabzuweisungen an die Landesrundfunkanstalten beträchtlich. Die
Länder beantworten die Frage, welche finanziellen Mittel die Landesmedienanstalten benötigen,
um ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, weiterhin durchaus unterschiedlich. Wie
bisher gibt es bei den Finanzausstattungen und Tätigkeitsspektren der einzelnen Landesmedienanstalten
spürbare Divergenzen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen, Probleme und Risiken
hat die Kommission in ihrem 14. Bericht (Tzn. 288 f.) dargestellt; darauf wird erneut aufmerksam
gemacht. Auch an der dem bisherigen und gegenwärtigen System der Finanzierung der Landesmedienanstalten
innewohnenden Problematik (vgl. 14. Bericht, Tz. 289), dass gerade die kleinen,
finanziell schwachen Rundfunkanstalten anders als größere Anstalten mit einer günstigeren Finanzstruktur
und -ausstattung nicht von Rückflüssen profitieren können, hat sich nichts geändert.
| BR | HR | MDR | NDR | RB | RBB | SR | SWR | WDR | ARD | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2005 Ist | 0 | 3,848 | 0,196 | 8,561 | 0 | 2,500 | 0 | 9,422 | 12,425 | 36,952 |
| 2006 Ist | 0 | 3,856 | 0,050 | 8,484 | 0 | 4,325 | 0 | 10,142 | 12,529 | 39,386 |
| 2007 Plan | 0 | 3,825 | 0,100 | 8,307 | 0 | 2,224 | 0 | 9,832 | 12,497 | 36,785 |
| 2008 Vorschau | 0 | 3,829 | 0,100 | 8,300 | 0 | 2,224 | 0 | 9,818 | 12,514 | 36,785 |
| Summe 2005-2008 | 0 | 15,358 | 0,446 | 33,652 | 0 | 11,273 | 0 | 39,214 | 49,965 | 149,908 |
| 2009 Vorschau | 0 | 3,831 | 0,100 | 8,300 | 0 | 2,224 | 0 | 9,855 | 12,522 | 36,832 |
| 2010 Vorschau | 0 | 3,830 | 0,100 | 8,300 | 0 | 2,224 | 0 | 9,850 | 12,516 | 36,820 |
| 2011 Vorschau | 0 | 3,830 | 0,100 | 8,300 | 0 | 2,224 | 0 | 9,824 | 12,516 | 36,794 |
| 2012 Vorschau | 0 | 3,830 | 0,100 | 8,300 | 0 | 2,224 | 0 | 9,785 | 12,516 | 36,755 |
| Summe 2009-2012 | 0 | 15,321 | 0,400 | 33,200 | 0 | 8,896 | 0 | 39,314 | 50,070 | 147,201 |
| Summe 2005-2012 | 0 | 30,679 | 0,846 | 66,852 | 0 | 20,169 | 0 | 78,528 | 100,035 | 297,109 |
Tz. 340
In der Vergangenheit (vgl. hierzu 14. Bericht, Tz. 291) blieben die Anmeldungen der ARD und auch
die nach Zuschätzungen der Kommission festgestellten Erträge der Landesrundfunkanstalten aus
den Rückflüssen im weiteren Sinn gewöhnlich hinter den Rechnungsergebnissen zurück. Diese
Regelmäßigkeit wird durch die Anmeldungen für den 16. Bericht bestätigt. Zwar unterschreiten
sie in geringem Umfang die Anmeldungen für den 15. Bericht. Jedoch übertreffen sie jedenfalls
in der Summe sowohl die Anmeldungen für den 14. Bericht als auch den von der Kommission dort
festgestellten Ertrag.
| Anmeldung 14. Bericht |
KEF-Anpassung im |
Festgestellter Ertrag 14. Bericht |
Anmeldung 15. Bericht |
Anmeldung 16. Bericht |
|
|---|---|---|---|---|---|
| 2005 | 35,1 | 1,9 | 37,0 | 36,7 | 36,952 |
| 2006 | 35,2 | 1,8 | 37,0 | 37,8 | 39,386 |
| 2007 | 35,3 | 1,7 | 37,0 | 37,9 | 36,785 |
| 2008 | 35,3 | 1,7 | 37,0 | 37,9 | 36,785 |
| Summe 2005-2008 | 140,9 | 7,1 | 148,0 | 150,3 | 149,908 |
Tz. 341
Die der Kommission von der ARD für die Rückflüsse im weiteren Sinn mitgeteilten vorläufigen Ist-
Zahlen für das Jahr 2006 übertreffen die entsprechenden Soll-Zahlen um mehr als zwei Millionen
Euro. Dies ist im Wesentlichen auf Mehrerträge beim Rundfunk Berlin-Brandenburg zurückzuführen,
die auf einem Sondereffekt beruhen: einer Sonderabführung der "medienanstalt berlin-brandenburg
(mabb)", die im Jahr 2005 einen außergewöhnlich hohen Jahresüberschuss erzielt hat. In
den Jahren nach 2006 sind hingegen keine Rückflüsse mehr in vergleichbarer Höhe an den Rundfunk
Berlin-Brandenburg zu erwarten.
Im Hinblick darauf sieht die Kommission auch bei der neuerlichen Teilnahme der Landesmedienanstalten
an der Erhöhung der Rundfunkgebühren keinen Anlass, die angemeldeten Erträge aus
Rückflüssen durch Zuschätzungen zu verändern.
