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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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16. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

| 16. Bericht (als PDF - 1.137KB) |

Neuntes Kapitel
Feststellung des Finanzbedarfs und Gebührenempfehlung

3. Gebührenempfehlung

Tz. 468
Zwischen Kommission und Anstalten ist eine Verständigung über das Verfahren zur Umrechnung des festgestellten Finanzbedarfs herbeigeführt worden.

Tz. 469
Bei der gemeinsamen Erörterung des Berichtsentwurfs gem. § 5 Abs. 2 RFinStV in dem Gespräch der KEF und der Rundfunkkommission der Länder am 30. Oktober 2007 hat die Rundfunkkommission die Erklärung abgegeben, dass die Länder nicht beabsichtigten, die Festlegung des prozentualen Anteils der Landesmedienanstalten in § 10 Abs. 1 RFinStV zu ändern. Damit haben diese wieder an der Erhöhung der Rundfunkgebühr teil (vgl. Tz. 336).

Tz. 470
Der von der Kommission anerkannte Finanzbedarf führt zu folgender Gebührenanpassung ab 1. Januar 2009:

Veränderung der monatlichen Rundfunkgebühr (in Euro)
ARD 0,565
ZDF 0,345
Deutschlandradio 0,02
Zwischensumme 0,93
+ Anteil der Landesmedienanstalten 0,02
Summe 0,95


Zur Abdeckung des Fehlbetrages von ARTE ist ein zusätzlicher Gebührenanteil von 0,045 Euro erforderlich, der je zur Hälfte bei der Gebührenanpassung für ARD und ZDF berücksichtigt ist. Von der Gebührenerhöhung sind 12 Cent auf den Gebührenausfall bei den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten gegenüber der Anmeldung zurückzuführen (7 Cent bei der ARD, 5 Cent beim ZDF).

Tz. 471
Daraus folgt eine Grundgebühr von 5,76 Euro

wovon

5,255 Euro auf die ARD
0,395 Euro auf das Deutschlandradio
0,11 Euro auf den Gebührenanteil der Landesmedienanstalten


entfallen;

eine Fernsehgebühr von 12,22 Euro wovon

7,255 Euro auf die ARD
4,735 Euro auf das ZDF
0,23 Euro auf den Gebührenanteil der Landesmedienanstalten


entfallen.

Die neue Gesamtgebühr beträgt 17,98 Euro (ARD 12,51 Euro, ZDF 4,74 Euro, Deutschlandradio 0,39 Euro und 0,34 Euro Anteil der Landesmedienanstalten).

Die Erträge aus der Grundgebühr sind abzüglich des Anteils der Landesmedienanstalten auf ARD und Deutschlandradio im Verhältnis von 93,0219 % zu 6,9781 %, die Erträge aus der Fernsehgebühr auf ARD und ZDF im Verhältnis von 60,5086 % zu 39,4914 % aufzuteilen.


Letzte Aktualisierung 21.01.2008