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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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16. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

| 16. Bericht (als PDF - 1.137KB) |

Neuntes Kapitel
Feststellung des Finanzbedarfs und Gebührenempfehlung

  • Für die Gebührenperiode 2009-2012 wurde von der Kommission ein ungedeckter Finanzbedarf bei der ARD von 944,25 Mio. Euro, beim ZDF von 524,35 Mio. Euro festgestellt. In diesen Beträgen ist je zur Hälfte der ungedeckte Finanzbedarf von ARTE in Höhe von insgesamt 71,0 Mio. Euro enthalten. Für das Deutschlandradio wurde für Ende 2012 ein ungedeckter Finanzbedarf von 42,8 Mio. Euro ermittelt.
  • Aus der Finanzbedarfsfeststellung ergibt sich eine Erhöhung der monatlichen Rundfunkgebühr um 0,95 Euro von 17,03 Euro auf 17,98 Euro. Von der Gebührenerhöhung entfallen 0,565 Euro auf die ARD, 0,345 Euro auf das ZDF, 0,02 Euro auf das Deutschlandradio und 0,02 Euro auf die Landesmedienanstalten.

1. Fehlbetrag von ARTE

Tz. 460
In der Anmeldung für ARTE wird für den Gebührenzeitraum 2009-2012 unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2008 vorhandenen Rückstellungen ein ungedeckter Finanzbedarf von 78,5 Mio. Euro ausgewiesen. Unter Einbeziehung der von der Kommission vorgenommenen Kürzungen ergibt sich zum 31.12.2012 der folgende Finanzbedarf für ARTE (in Mio. Euro):

Bestandsbedarf - 66,4
Entwicklungsbedarf - 12,1
Ist 2006 (Abweichung von der Planung) - 1,3
Kürzung des Programmaufwands (Tzn. 128) 6,5
Kürzung des Sachaufwands (Tz. 230) 0,2
Kürzung des Entwicklungsbedarfs (Tz. 307) 0,4
Anrechenbare Eigenmittel (Tz. 384) 1,7
Zusätzlicher Mittelbedarf zum 31.12.2012 unter Einbeziehung der KEF-Korrekturen - 71,0


Für das Ende der Gebührenperiode wird damit ein Fehlbetrag für ARTE in Höhe von 71,0 Mio. Euro festgestellt. Aufgegliedert auf die einzelnen Jahre der Gebührenperiode 2009-2012 resultiert daraus ein jährlicher Bedarf von 17,75 Mio. Euro. Der Finanzierungsbeitrag für die nächste Gebührenperiode beträgt demnach 163,71 Mio. Euro p.a. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs setzt allerdings voraus, dass die Länder den Finanzrahmen in § 9 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags entsprechend erhöhen.


Letzte Aktualisierung 21.01.2008