16. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Erstes Kapitel
Zur Arbeit der Kommission
Tz. 15
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) war am 20. Februar
1975 durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder mit der Aufgabe errichtet worden, den von
den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf zu überprüfen und auf dieser Grundlage gegenüber
den Regierungschefs der Länder Empfehlungen über die Höhe der Rundfunkgebühr abzugeben.
Tz. 16
Aufgrund des 8. Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90,
60 - "Erstes Gebühren-Urteil") wurde das Gebührenfestsetzungsverfahren neu geregelt und im 3.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf eine gesetzliche Grundlage gestellt:
Tz. 17
Danach hat die Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs die Aufgabe, unter Beachtung
der Programmautonomie der Rundfunkanstalten deren Anmeldungen fachlich zu überprüfen und
den Finanzbedarf festzustellen. Die Überprüfung bezieht sich nach § 3 Abs. 1 RFinStV darauf, ob
sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten
und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
sind als weitere Kriterien die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der
Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand hinzugekommen.
Tz. 18
Die Kommission hat nach § 3 Abs. 5 RFinStV den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen
Bericht zu erstatten, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und zu der Frage
Stellung nimmt, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr
notwendig ist. Diese wird betragsmäßig beziffert und kann bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten
aus einer Spanne bestehen. Die Kommission weist ggf. auf die Notwendigkeit
und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin.
Tz. 19
Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die
Kommission angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu
den Beratungen der KEF hinzuzuziehen. Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist
den Rundfunkanstalten nach § 5 RFinStV Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörterung zu
geben. Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio der Berichtsentwurf
durch die KEF zugesandt. Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. Die Stellungnahmen
der Rundfunkanstalten sind in den endgültigen Bericht einzubeziehen.
Tz. 20
Der Gebührenvorschlag der KEF ist nach § 7 Abs. 2 RFinStV Grundlage für eine Entscheidung der
Landesregierungen und der Landesparlamente. Von dem Vorschlag darf bei der Gebührenfestsetzung
von den Ländern nur aus Gründen abgewichen werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand
haben. Im Wesentlichen erschöpfen sich die Abweichungsgründe in Gesichtspunkten des Informationszugangs
und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer. Für solche Abweichungen
müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.
Tz. 21
Auf der Grundlage des vorstehend beschriebenen Auftrags hat sich ein Verfahren herausgebildet,
dass die Kommission alle vier Jahre einen Gebührenbericht und zwei Jahre nach dem Gebührenbericht einen Zwischenbericht erstattet,
der insbesondere die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen
aufnimmt und bewertet. Beim 16. Bericht handelt es sich um einen Gebührenbericht.
Tz. 22
In seiner Entscheidung vom 11. September 2007 ("Zweites Gebühren-Urteil" - auszugsweise abgedruckt
in Anlage 4) hat das Bundesverfassungsgericht erneut hervorgehoben, dass die Festsetzung
der Rundfunkgebühr frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen müsse, und erklärt, dass
die dazu von dem Gericht im Ersten Gebühren-Urteil aufgestellten Grundsätze weiter Bestand haben.
Es hat das seit 1997 staatsvertraglich geregelte dreistufige kooperative Verfahren (Bedarfsanmeldung
der Rundfunkanstalten - fachliche Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch
die KEF - abschließende Festsetzung der Rundfunkgebühr auf der Grundlage des KEF-Vorschlags
durch den Rundfunkgesetzgeber) als verfassungsgemäß bestätigt. Das Gericht hat seine frühere Einschätzung
des fachlichen Charakters der Aufgabe der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs
der Rundfunkanstalten wiederholt. Es hat den hohen Grad an Verbindlichkeit herausgestellt,
der dem Gebührenvorschlag der KEF zukommt. Die Länder können unter bestimmten (im Urteil näher
dargelegten) Voraussetzungen von dem Gebührenvorschlag der Kommission abweichen. Weiter
hat sich das Gericht generell und für den entschiedenen Fall zu den Anforderungen geäußert, die
an die nachprüfbare Begründung einer solchen Abweichung gestellt werden müssen, wenn sie den
verfassungsrechtlichen Anforderungen der grundrechtlichen Rundfunkfreiheit genügen soll. Die
KEF ist dann erneut einzuschalten, wenn die beabsichtigte Abweichung sich auf "bedarfsbezogene
Gründe" stützen soll und daher eine unabhängige fachliche Beurteilung unerlässlich ist. Nach einer
solchen Zurückverweisung an die KEF hat die Kommission die Abweichungsgründe fachlich zu überprüfen
und nötigenfalls ihren Gebührenvorschlag zu ändern.
Tz. 23
Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hatte den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
festgelegten Prüfungsmaßstab der Kommission dahingehend ergänzt, dass auch die
gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand zu
berücksichtigen seien. Das 2. Gebühren-Urteil stellt dazu fest, dass bei verfassungskonformer Auslegung
diese neugefasste Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei: Die beiden neu
eingefügten Kriterien sollen nicht etwa als zusätzlicher Prüfungsgegenstand zu demjenigen der
zutreffenden Ermittlung des Finanzbedarfs hinzutreten, sondern seien als Hilfskriterien für dessen
nähere Bestimmung zu verstehen. Es gehe also nicht um eine qualitative Ausweitung der Prüfungskompetenzen
der KEF. Vielmehr habe die Regelung die bisherige fachliche Praxis der KEF bestärken,
nicht hingegen über sie hinausreichende Prüfungsaufgaben formulieren sollen.
Tz. 24
Die Kommission hat sich mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007
K(2007) 1761 endg. betreffend Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland "Die Finanzierung der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland" befasst. In dieser Entscheidung hat die EU
Anpassungen der bestehenden Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
in Deutschland verlangt, um die Vereinbarkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
in Zukunft zu gewährleisten.
Für die KEF geht es in der Entscheidung im Wesentlichen um die Themen:
- klare Definition des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten inkl. Beauftragung und Kontrolle bei "neuen bzw. wesentlich veränderten Angeboten" (digitale Zusatzangebote, Online-Angebote, mobile Dienste);
- grundsätzliche Begrenzung der Gebührenfinanzierung auf den Ausgleich der Nettokosten des öffentlichen Auftrags der Rundfunkanstalten;
- Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze bei den "strukturell getrennten" kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Tz. 25
Die Kommission besteht nach § 4 RFinStV aus 16 unabhängigen Sachverständigen, die von den
Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden; Wiederberufung ist
zulässig. Die KEF wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.
Jedes Land benennt ein Mitglied. Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen
werden:
- drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,
- zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein,
- zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben,
- drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,
- ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,
- fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.
Tz. 26
Der Kommission gehören zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an:
als Vorsitzender
Horst Bachmann, Rechtsanwalt;
als Stellvertretende Vorsitzende
Reiner Dickmann, Diplom-Ökonom, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
Dr. Heinz Fischer-Heidlberger, Präsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs;
als weitere Mitglieder
Hans-Joachim Gorsulowsky, Diplom-Volkswirt;
Otmar Haas, Diplom-Ingenieur, Unternehmensberater;
Volker Hartloff, Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz a.D.;
Dr. Thomas Hirschle, Hochschulprofessor und Rechtsanwalt;
Ulrich Horn, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
Wolfgang Hurnik, Vizepräsident des Rechnungshofs von Berlin;
Dr. Werner Jann, Universitäts-Professor;
Dr. Wolfgang Knies, Universitäts-Professor;
Dr. Helmuth Neupert, Notar;
Michael Otto-Abeken, Vizepräsident des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt Hamburg;
Dr. Ulrich Reimers, Universitäts-Professor;
Horst Röper, Diplom-Journalist;
Ralf Seibicke, Präsident des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt.
Die Geschäftsstelle der Kommission ist bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz eingerichtet; sie ist
fachlich und haushaltsmäßig unabhängig.
Geschäftsführer der Kommission ist Diplom-Volkswirt Dr. Horst Wegner. Mitarbeiter der Geschäftsstelle
ist Diplom-Betriebswirt (FH) Eckhard Rau.
