15. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Viertes Kapitel
Vergleich zum 14. Bericht
II. Erträge
- Den Rundfunkanstalten stehen durch die Reduzierung der von der KEF vorgeschlagenen Gebührenerhöhung durch die Länder und durch die gesetzlichen Änderungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages geringere Gebührenerträge zur Verfügung als im 14. KEF-Bericht erwartet. Darüber hinaus haben sich die Gebührenerträge aufgrund niedrigerer Gerätebestände und höherer Forderungsausfälle ungünstiger entwickelt als von den Anstalten geplant.
- Die Planungen der Werbeerträge von ARD und ZDF für die Jahre 2005-2008 wurden im Vergleich zum 14. Bericht von den Anstalten nochmals nach unten korrigiert. Die anhaltende Konjunkturschwäche lässt vermuten, dass auch in den nächsten Jahren mit keiner deutlichen Steigerung der Werbeerträge bei ARD und ZDF zu rechnen ist.
- Sämtliche Anstalten planen im Vergleich zum 14. Bericht die Sonstigen betrieblichen Erträge auf einem niedrigeren Niveau.
- Die KEF sieht durchaus noch Risiken (Befreiungen, Forderungsausfälle, Anmeldeverfahren) in der vorliegenden Ertragsprognose, jedoch auch Ertragschancen (Werbung, Sponsoring, Sonstige betriebliche Erträge), die es zu realisieren gilt.
1. Erträge aus Teilnehmergebühren
Tz. 151
Nach § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird die Teilnehmergebühr geschuldet, wenn ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (Grundgebühr). Die Fernsehgebühr
ist bei Bereithalten eines Fernsehgerätes zusätzlich zu entrichten. Als Rundfunkempfangsgeräte
gelten bis zum 31.12.2006 herkömmliche Hörfunk- und Fernsehgeräte. Ab dem 1.1.2007 ist die
Rundfunkgebühr unter bestimmten Voraussetzungen auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
zu entrichten. Seit 1. April 2005 beträgt die monatliche Grundgebühr 5,52 Euro und die monatliche Fernsehgebühr 11,51 Euro, die monatliche Gesamtgebühr 17,03 Euro.
Die Darstellung der Erträge aus Teilnehmergebühren stützt sich auf den Bericht der Arbeitsgruppe
"Gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF und DLR” vom 11. März 2005 - im Weiteren: "Gemeinsame Arbeitsgruppe".
1.1 Prognoseverfahren
Tz. 152
Gegenüber dem im 14. Bericht der Kommission dargestellten bisherigen Prognoseverfahren hat es folgende Änderung gegeben (14. Bericht, Tzn. 268 ff.):
Tz. 153
Im 14. Bericht basierte das Prognoseverfahren primär auf der Einschätzung der Marktausschöpfungsquoten,
d.h. auf der sogenannten Bevölkerungs-Haushaltsdichte. Das Verfahren wurde
insofern modifiziert, als die Berechnungen nun primär auf den Planungen der Marktbearbeiter für
die Meldearten "Mailing” und "Beauftragtendienst” beruhen, so dass sie im Wesentlichen abhängig
vom erwarteten Teilnehmerverhalten sind. Zur Plausibilitätsprüfung wird im privaten Bereich
zusätzlich die Entwicklung der Bevölkerungs-Haushaltsdichte berechnet und bewertet.
Tz. 154
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe hat für die Prognose der nicht privaten Rundfunkgeräte mittlerweile
eine differenzierte methodische Vorgehensweise entwickelt. Die Planung erfolgt getrennt
nach privatem und nicht privatem Bereich. Die Kommission begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich
und stimmt der Vermutung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe zu, dass das noch nicht ausgeschöpfte
Marktpotenzial im nicht privaten Bereich höher ist als im privaten Bereich.
1.2 Entwicklung der Erträge aus Teilnehmergebühren 2003/2004
Tz. 155
Gegenüber den Ansätzen der Kommission im 14. Bericht hat die ARD 2004 bei den Erträgen aus
Teilnehmergebühren und ähnlichen Erträgen Mindererträge (ohne Rückflüsse der Landesmedienanstalten)
von rd. 17,1 Mio. Euro erzielt. Während die Gebührenerträge aus der Geräteveränderung
2004 niedriger waren als im 14. Bericht angenommen, lagen vor allem die nacherhobenen Gebühren
und die anderen Erträge höher als geschätzt. Im Jahr 2003 verbuchte die ARD einen Minderertrag
von rd. 21,3 Mio. Euro gegenüber den Ansätzen der Kommission im 14. Bericht, was einer
Abweichung von rd. 0,4 % entspricht.
Tz. 156
Das ZDF hat im Jahr 2004 aufgrund niedrigerer Zugänge an gebührenpflichtigen Fernsehgeräten
und höherer Forderungsausfälle 18,6 Mio. Euro Mindererträge aus Teilnehmergebühren und ähnlichen
Erträgen im Vergleich zum 14. Bericht zu verzeichnen. Im Jahr 2003 lag der Minderertrag bei
rd. 16,1 Mio. Euro.
Tz. 157
Beim Deutschlandradio liegen die Erträge 2004 in Höhe des Ansatzes der Kommission im
14. Bericht. Den höheren Gebührenerträgen aufgrund der höheren Zugänge an gebührenpflichtigen
Hörfunkgeräten standen in gleicher Höhe höhere Forderungsausfälle und niedrigere andere
Erträge gegenüber. Für 2003 musste das Deutschlandradio einen Minderertrag von 1,4 Mio. Euro
(rd. 0,7 %) hinnehmen.
1.3 Erträge aus Teilnehmergebühren bis 2008
Tz. 158
Die Anstalten haben die Ansätze aus dem Bericht der Gemeinsamen Arbeitsgruppe vom
11. März 2005 mit folgender Abweichung verwendet:
Tz. 159
Für das Sendegebiet des HR wurde der Kommission ein Mehrertrag (ohne LMA-Rückflüsse) im
Bereich Fernsehen in Höhe von 1,5 Mio. Euro für den Zeitraum 2005-2008 nachgemeldet. Der Anteil
für die ARD beträgt rd. 0,9 Mio. Euro und der des ZDF rd. 0,6 Mio. Euro.
Tz. 160
Die von den Anstalten angemeldeten Teilnehmergebühren (ohne LMA-Rückflüsse) inklusive der
oben erwähnten Nachmeldungen des HR für den Zeitraum 2005-2008 übersteigen die angesetzten
Erträge des 14. KEF-Berichts (in Mio. Euro):
| Teilnehmergebühren | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | Summe 2005-2008 |
|---|---|---|---|---|---|
| 14. Bericht | 6.757,1 | 6.783,7 | 6.798,3 | 6.809,6 | 27.148,7 |
| Anmeldung 15. Bericht | 6.962,8 | 7.048,5 | 7.065,4 | 7.081,4 | 28.158,1 |
| Abweichung | 205,7 | 264,8 | 267,1 | 271,8 | 1.009,4 |
Tz. 161
Maßgeblich für die Abweichungen sind vor allem die Änderungen des Achten Rundfunkfunkänderungsstaatsvertrages
und die veränderten Planungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe.
1.3.1 Veränderungen durch den Achten Rundfunkfunkänderungsstaatsvertrag
Tz. 162
Folgende Sachverhalte des Achten Rundfunkfunkänderungsstaatsvertrages sind in der Finanzbedarfsanmeldung berücksichtigt, die im 14. Bericht noch nicht relevant waren:
Tz. 163
In den festgestellten Erträgen des 14. Berichts ist die Gebührenerhöhung, die seit dem 1. April 2005 gilt, noch nicht berücksichtigt. Seit 1. April 2005 beträgt die monatliche Erhöhung der Grundgebühr 0,20 Euro (3,8 %) und die der Fernsehgebühr monatlich 0,68 Euro (6,3 %), die monatliche Erhöhung
der Gesamtgebühr 0,88 Euro (5,4 %). Der Anteil des ZDF an der Fernsehgebühr ist seit dem 1.4.2005
von 37,0079 % auf 38,1686 % gestiegen. Der Anteil des Deutschlandradios an der Grundgebühr
dagegen ist von 7,5751 % auf 6,7304 % gesunken. Die Gebührenerhöhung führt insgesamt zu Mehrerträgen von 1.353,5 Mio. Euro für den Zeitraum 2005-2008.
Tz. 164
Die Gebührenbefreiung im privaten Bereich (§ 6 Abs. 1 RfGebStV) ist seit dem 1.4.2005 neu geregelt (vgl. Anlage 1). Die Gemeinsame Arbeitsgruppe erwartet insgesamt einen jährlichen Minderertrag von rd. 25 Mio. Euro.
Die Befreiungsmöglichkeiten für Personen mit geringem Einkommen und Bewohner von Altenwohnheimen,
Altenheimen, Altenpflegeheimen oder sonstigen Pflegeheimen, die sich nach bisheriger
Regelung von der Gebührenpflicht befreien lassen konnten, wurden überwiegend durch neue
Regelungen ersetzt. Wurde für die Gebührenbefreiung früher eine Einkommensgrenze zugrunde
gelegt, die sich aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe ergab, ist nunmehr der
Sozialhilfebescheid maßgeblich. Dies soll die Anzahl der Befreiungsberechtigten reduzieren und bedeutet gleichzeitig eine Verminderung von Verwaltungsaufwand.
Seit dem 1.4.2005 sind zusätzlich folgende Personen von der Gebührenpflicht befreit:
- Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen und nicht bei den Eltern wohnen,
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Ministerpräsidenten der Länder begründeten die im Vergleich zum KEF-Vorschlag reduzierte Anhebung der Rundfunkgebühr u.a. mit einem Mehrertrag durch die oben beschriebene Vereinfachung des Gebührenbefreiungsverfahrens, der einem Gebührenanteil von 5 Cent entsprechen sollte. 5 Cent würden zu Mehrerträgen von rd. 20 Mio. Euro pro Jahr führen. Stattdessen erwartet die Gemeinsame Arbeitsgruppe einen jährlichen Minderertrag von rd. 25 Mio. Euro.
Abbildung 7: Entwicklung der Befreiungsquote Hörfunk 1998-2009 in %
Abbildung 8: Entwicklung der Befreiungsquote Fernsehen 1998-2009 in %
Die Kommission weist darauf hin, dass eine Abweichung der Befreiungsquote um 0,1 Prozent- Punkte ab 2006 eine jährliche Ertragsabweichung zur Planung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe von rd. 8 Mio. Euro zur Folge hat.
Tz. 165
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rundfunkgebühren (§ 4 Abs. 4 RfGebStV) ist seit dem
1.4.2005 von 4 Jahren auf 3 Jahre reduziert worden. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe erwartet dadurch
jährliche Mindererträge von 4 Mio. Euro.
Tz. 166
Seit dem 1.4.2005 ist die Gebührenhöhe für Geräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes
und in Ferienwohnungen (§ 5 Abs. 3 RfGebStV) neu geregelt. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe
erwartet aus der erweiterten Gebührenbefreiung von Geräten in Ferienwohnungen Mindererträge
von 7 Mio. Euro pro Jahr und aus der Einschränkung des Hotelprivilegs (für Geräte in Betrieben mit
bis zu 50 Zimmern sind wie bisher 50 % der Gebühr zu entrichten, für Geräte in Betrieben mit mehr
Zimmern nunmehr 75 %) jährliche Mehrerträge in Höhe 10 Mio. Euro. Die Ministerpräsidenten haben
diesen Effekt im Zusammenhang mit ihrer Beschlussfassung über die Erhöhung der Rundfunkgebühr
auf 2 Cent geschätzt, was 8 Mio. Euro pro Jahr entspräche.
Tz. 167
Fur neuartige Rundfunkempfangsgerate (§5 Abs. 3 RfGebStV), dies sind insbesondere Rechner und
Mobiltelefone, die Rundfunkprogramme ausschlieslich uber Angebote aus dem Internet wiedergeben
konnen, ist im nicht ausschlieslich privaten Bereich ab dem 1.1.2007 die Fernsehgebuhr zu
entrichten. Folgende Voraussetzungen befreien von der Entrichtung der Gebuhr:
- Die Geräte sind ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen,
- andere Rundfunkempfangsgeräte werden dort zum Empfang bereitgehalten.
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe schätzt die jährlichen Mehrerträge auf rd. 30 Mio. Euro erst ab dem Jahr 2009, weil die volle Wirkung mit zweijährigem Zeitverzug eintritt.
Tz. 168
Private Rundfunkveranstalter (§5 Abs. 5 RfGebStV) sind seit dem 1.4.2005 von der Gebührenpflicht befreit. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe erwartet jährliche Mindererträge von 0,5 Mio. Euro.
Tz. 169
Die in den Tzn. 162 ff. angegebenen Werte zeigen die langfristig zu erwartenden Auswirkungen
der Änderungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Diese Änderungen entwickeln
ihre volle gebührenrelevante Wirkung jedoch erst im Zeitablauf. In der Gebührenertragsplanung
bis 2008 sind die Anpassungen deshalb in der Form berücksichtigt, wie sie in ihrer dynamischen
Wirksamkeit erwartet werden. Die Ertragsauswirkungen in den Jahren 2005-2008 werden wie folgt geschätzt:
| (in Mio. Euro) | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | Summe 2005-2008 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebührenerhöhung | 270,5 | 360,2 | 361,0 | 361,8 | 1.353,5 |
| Summe Änderungen RfGebStV (ohne Gebührenerhöhung) |
- 20,0 | - 23,9 | - 18,5 | - 6,1 | - 68,5 |
| Ergebnis nach Änderungen RfGebStV | 250,5 | 336,3 | 342,5 | 355,7 | 1.285,0 |
1.3.2 Veranderte Planung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe
Tz. 170
Die veränderten Planungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe tragen durch folgende Faktoren zu
den Abweichungen der Finanzbedarfsanmeldungen des 15. Berichts im Vergleich zum 14. Bericht bei:
Tz. 171
Der Gerätebestand, der der Gebührenertragsplanung zugrunde liegt, ist niedriger als im 14. Bericht
prognostiziert. Vor allem der Bestand bei den Fernsehgeräten ist niedriger als im 14. Bericht geschätzt.
Diesen Mindererträgen von 33,8 Mio. Euro stehen Mehrerträge von 18,9 Mio. Euro durch
höhere nacherhobene Gebühren gegenüber.
Tz. 172
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe hat in der Anmeldung zum 15. Bericht den individuellen Forderungsausfall
für die Jahre 2005-2008 mit 47 Mio. Euro bis 67 Mio. Euro pro Jahr höher angesetzt als
in der Anmeldung zum 14. Bericht. Der bisherige Verlauf der Ausfallquoten stützt die Prognose der
steigenden Forderungsausfallquoten.
Die Kommission macht darauf aufmerksam, dass eine Abweichung der Forderungsausfallquote um
0,1 Prozentpunkte zu einer Abweichung bei den Erträgen von rd. 7,5 Mio. Euro führt. Vor diesem
Hintergrund bestärkt die Kommission die Anstalten in ihrem Bemühen, künftig wirksamere Maßnahmen
zu ergreifen, um die fortschreitende Erhöhung der Ausfallquote zu stoppen.
Abbildung 9: Entwicklung der Forderungsausfallquote 1998-2009 in %
Tz. 173
Die Änderung des Sozialhilferechts vom 1.1.2005 (faktisch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe sowie die Anhebung der Regelsätze) wurde in der Finanzbedarfsanmeldung
mit einem Minderertrag von 6,7 Mio. Euro berücksichtigt. Dieser Minderertrag tritt nur für den
Zeitraum Januar bis März 2005 ein, da ab 01.04.2005 durch die Neuregelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag
die Befreiungsmöglichkeiten für Personen mit geringen Einkommen entfallen sind.
Tz. 174
In der nachfolgenden Tabelle sind die Gründe für die Abweichungen anstaltsübergreifend zusammengefasst:
| (in Mio. Euro) | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | Summe 2005-2008 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebührenerhöhung | 270,5 | 360,2 | 361,0 | 361,8 | 1.353,5 |
| Summe Änderungen RfGebStV (ohne Gebührenerhöhung) |
- 20,0 | - 23,9 | - 18,5 | - 6,1 | - 68,5 |
| Veränderte Planung | - 44,8 | - 71,5 | - 75,4 | - 83,9 | - 275,6 |
| Ergebnis nach Abweichungen | 205,7 | 264,8 | 267,1 | 271,8 | 1.009,4 |
Tz. 175
Infolge der Anhebung der Rundfunkgebühr um 0,88 Euro statt der von der KEF im 14. Bericht empfohlenen
1,09 Euro im Zeitraum 2005-2008 werden den Anstalten voraussichtlich rd. 440 Mio. Euro
(ARD: 275 Mio. Euro, ZDF: 158 Mio. Euro und Deutschlandradio: 7 Mio. Euro) weniger zufließen.
1.4 Rückflüsse (einschl. Vorabzuweisungen) aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr
Tz. 176
In ihrem 14. Bericht (Tz. 287 f.) ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Länder ihre - im
Rahmen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages abgegebene - gemeinsame Protokollerklärung
realisieren würden, "mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember
2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen
entfallen [zu lassen]". Diese politische Willensbekundung haben die Länder durch eine mit dem
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vollzogene Novellierung des § 40 Abs. 1 S. 1 Rundfunkstaatsvertrag
und des § 10 Abs. 1 S. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag rechtlich verbindlich
gemacht: Danach beträgt mit Beginn der neuen Gebührenperiode am 1.4.2005 die Höhe des Anteils
der Landesmedienanstalten nicht mehr wie bisher zwei vom Hundert des Gebührenaufkommens,
sondern 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des
Aufkommens aus der Fernsehgebühr.
Tz. 177
Darüber hinaus haben alle Länder in einer Protokollerklärung zur Struktur und zur Finanzierung
der Landesmedienanstalten (§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag n. F.) ihre Absicht bekundet,
"Strukturen und Finanzierung der Landesmedienanstalten gemeinsam zu überprüfen. Mit dem Ziel,
eine Aufgabenerfüllung der Landesmedienanstalten über die am 31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode
hinaus finanziell zu sichern, werden die Landesmedienanstalten gebeten, von ihnen
noch nicht genutzte Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Die Länder bitten bis zur Mitte der
Gebührenperiode um eine gemeinsame Information der Landesmedienanstalten, welche zusätzlichen
Rationalisierungseffekte sie bis dahin erreicht haben und welche weiteren Effekte sie bis zum
Ende der Gebührenperiode planen".
Tz. 178
Auf diese Bitten hin haben sich die Direktoren der Landesmedienanstalten und deren Gremienvorsitzende
in einem ersten Schritt am 15.6.2005 auf "Eckpunkte für eine Strukturreform" geeinigt
(sog. "Kieler Beschlüsse"), die "die gemeinsamen, überregionalen Aufgaben der Landesmedienanstalten
in Zukunft noch effektiver bündeln soll". Die Gesamtkonferenz der Arbeitsgemeinschaft
der Landesmedienanstalten (ALM) erwartet sich davon eine Steigerung der Effizienz der Medienaufsicht
und damit zugleich das Erschließen von Einsparungspotenzialen (vgl. ALM-/DLM-Pressemitteilung
11/2005 vom 20.6.2005). Diese Eckpunkte sind am 16.6.2005 der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz als der federführenden Staatskanzlei in der Rundfunkkommission der Länder zugeleitet
worden. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes
und der Länder hat in ihrer Sitzung vom 26.-28.9.2005 die Protokollerklärung Nr. 12 der Länder zum
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag begrüßt. Sie weist zudem darauf hin, "dass eine Reduzierung
des Aufwands der Landesmedienanstalten eine Überprüfung ihrer Tätigkeitsfelder im Wege
einer Aufgabenkritik voraussetzt."
Tz. 179
Aus dem Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr erfolgen Rückflüsse im weiteren
Sinn an die Landesrundfunkanstalten. Diese Rückflüsse im weiteren Sinn setzen sich zusammen
aus landesgesetzlich festgelegten Vorabzuweisungen sowie aus Rückflüssen im engeren Sinn,
also aus Mitteln, die von den Landesmedienanstalten nicht verbraucht wurden.
Die Vorabzuweisungen an die Landesrundfunkanstalten variieren je nach Land weiterhin beträchtlich.
Auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat die Kommission im 14. Bericht (Tz. 289)
aufmerksam gemacht. Daran hat sich nichts Grundsätzliches geändert.
Tz. 180
Die Anmeldungen für die Gebührenperiode 2005-2008 weichen nur minimal von den im 14. Bericht
angesetzten Erträgen ab.
| LMA-Rückflüsse i.w.S. (in Mio. Euro) | 2001 Ist | 2002 Ist | 2003 Ist | 2004 Plan | 2001-2004 | 2005 Plan | 2006 Vorschau | 2007 Vorschau | 2008 Vorschau | 2005-2008 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 14. Bericht | 38,9 | 37,6 | 36,7 | 36,9 | 150,1 | 37,0 | 37,0 | 37,0 | 37,0 | 148,0 |
| Anmeldung 15. Bericht | 38,9 | 37,6 | 35,9 | 36,7 | 149,2 | 36,7 | 37,8 | 37,9 | 37,9 | 150,3 |
