15. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Viertes Kapitel
Vergleich zum 14. Bericht
I. Aufwendungen
5. Anschubfinanzierung
Tz. 108
Wesentliche Teile ihres Eigenkapitals weisen die ARD-Anstalten in ihren Bilanzen als anstaltsindividuell
"gesetzlich gebundene" bzw. freie Rücklagen aus. Die diesen Rücklagen gegenüberstehenden
Finanzanlagen sind nach der modifizierten liquiditätsorientierten Berechnungsmethode der
Kommission grundsätzlich einsetzbare Eigenmittel. Sie stehen damit zur Deckung des Finanzbedarfs
der Rundfunkanstalten zur Verfügung1. Zu diesen Rücklagen zählen grundsätzlich auch die in den
Bilanzen ausgewiesenen Mittel für die Anschubfinanzierung zum Aufbau des Rundfunks in den neuen Ländern nach § 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag von 1991.
1 Vergleiche dazu grundsätzliche Ausführungen in Tz. 405 des 11. Berichts.
Tz. 109
Abweichend von ihrer Entscheidung im 11. Bericht akzeptierte die Kommission ab dem 12. Bericht
(vgl. dort Tz. 168), dass die am Ende eines Planungszeitraums vorhandenen Restmittel des Sonderpostens
Anschubfinanzierung nicht zur Deckung des übrigen Finanzbedarfs herangezogen werden.
Dabei ging sie davon aus, dass die bis zum Ende der jeweiligen Planungsperioden auflaufenden Zinserträge
mit den ursprünglich aus der Anschubfinanzierung zugeflossenen Mitteln gleich behandelt
werden.
Dementsprechend wurden im 14. Bericht (vgl. Tz. 325) die nach Planungen des MDR Ende 2008
vorhandenen Restmittel aus der Anschubfinanzierung in Höhe von 101,9 Mio. Euro nicht bei der
Ermittlung des Finanzbedarfs der Planungsperiode herangezogen.
Tz. 110
Abweichend von den bisherigen Angaben erklärt die Anstalt im Rahmen der Ermittlungen zum
15. Bericht für Ende 2008 einen geplanten Restmittelbestand aus der Anschubfinanzierung von
173,8 Mio. Euro. Die Differenz erläutert sie - außer mit relativ geringen Abweichungen bei den
Auflösungsraten - insbesondere mit höheren Zinszuführungen und einer zusätzlichen Zuführung
zum Sonderposten in Höhe von 18,3 Mio. Euro.
Die Sonderzuführung begründet der MDR mit einem höheren Barwert der Kaufoptionen aus den
Leasingverträgen. Den erhöhten Zinszuführungen liege eine geänderte Berechnungsmethodik
zugrunde: Während sich die Zinserträge bis einschließlich 2001 an den Ausschüttungen der Wertpapierspezialfonds
orientiert hätten, erfolge ab 2002 die Verzinsung des Sonderpostens mittels eines
gewichteten durchschnittlichen Refinanzierungssatzes, der sich aus den Darlehensverpflichtungen
der Leasinggesellschaften zur Finanzierung der MDR-Leasingobjekte errechne.
Tz. 111
Die von der Kommission im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel gebilligte
Sonderbehandlung der Restmittel aus der Anschubfinanzierung bezieht sich lediglich auf die noch
nicht aufgelösten Restmittel aus den ursprünglich zugeflossenen Mitteln zur Anschubfinanzierung
und den Zuführungen der durchschnittlichen Zinserträge. Weitere Zuführungen können nicht
mehr als der Anschubfinanzierung dienend qualifiziert werden. Sie stellen vielmehr anrechenbare
Eigenmittel dar. Die Kommission vermag deshalb bei künftigen Ermittlungen der Bestände an anrechenbaren
Eigenmitteln auch die Sonderzuführung 2004 in Höhe von 18,3 Mio. Euro nicht in die
Sonderbehandlung Anschubfinanzierung einzubeziehen. Die Kommission fordert den MDR auf, für
den nächsten Bericht die Anmeldung entsprechend den Vorgaben der Kommission zu erstellen.
