15. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Erstes Kapitel
Die Gebührenentscheidung für den Zeitraum 2005-2008
1. Ergebnis des 14. Berichts
Tz. 10
Nach Prüfung der Finanzbedarfsanmeldungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den Zeitraum 2005-2008 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass zum 1. Januar 2005 eine Anhebung der Rundfunkgebühr um 1,09 Euro monatlich auf 17,24 Euro erforderlich ist. Davon entfielen 5,57 Euro auf die Grundgebühr und 11,67 Euro auf die Fernsehgebühr. Von der Gebührenerhöhung sollten der ARD 66 Cent, dem ZDF 46 Cent zufließen. Der dem Deutschlandradio zufließende Gebührenanteil sollte um 3 Cent gekürzt werden. Wegen des Wegfalls der automatischen Teilhabe der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebührenerhöhung wurde für diese kein Anteil an der Gebührenerhöhung ausgewiesen.
Abweichende Entscheidung der Länder
Tz. 11
Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die Länder die Rundfunkgebühr ab dem 1. April 2005 um 0,88 Euro auf 17,03 Euro erhöht. Bezogen auf den 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des nach dem Ergebnis des 14. Berichts der KEF vorgesehenen Inkrafttretens, stellt dies eine Erhöhung um 0,81 Euro dar, weil die Länder 0,07 Euro von den 0,88 Euro zum Ausgleich der Verzögerung der Gebührenerhöhung um drei Monate vorgesehen haben. Im Ergebnis sind die Länder also von der Feststellung des Finanzbedarfs durch die Kommission um 0,28 Euro nach unten abgewichen.
Tz. 12
Die Zusammensetzung dieses Betrages haben die Ministerpräsidenten vor der Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz (6./8. Oktober 2004) über den Entwurf des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages Vertretern der Rundfunkanstalten und der Kommission wie folgt erläutert
| Änderungen bei den Gebührenbefreiungstatbeständen (vgl. Tz. 164) | 0,05 Euro |
|---|---|
| teilweise Rücknahme des Hotelprivilegs (vgl. Tz. 166) | 0,02 Euro |
| frühzeitige Abschaltung analoger terrestrischer Fernsehsender (vgl. Tzn. 127, 140) | 0,05 Euro |
| Auswirkungen der von den Rundfunkanstalten abgegebenen Selbstbindungen (vgl. Tzn. 269 ff.) | 0,10 Euro |
| Veräußerung von Sportrechten an private Veranstalter | 0,06 Euro |
| Summe | 0,28 Euro |
Tz. 13
Mit Schreiben vom 23. September 2004 an den Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder (vgl. Anlage 4) hat die KEF den Ministerpräsidenten mitgeteilt, sie habe hinsichtlich der beiden oben zuletzt genannten Faktoren erhebliche Zweifel, ob das geplante Vorgehen im Einklang mit dem nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 1994 und dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag anzuwendenden Verfahren stehe. Gründe für eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der Kommission müssten vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben und würden sich im Wesentlichen in den Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer erschöpfen. Aus den Selbstbindungen ergäben sich - wie den
Ländern bereits mitgeteilt - keine zusätzlichen Einsparungen und die Frage der Sportrechte berühre die Programmautonomie der Anstalten. Insbesondere sehe die Kommission in der Verknüpfung dieser beiden Elemente mit der Angemessenheit der Belastung der Gebührenzahler ein erhebliches verfassungsrechtliches Problem.
Tz. 14
Im Übrigen enthält der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag mehrere Änderungen, die sich
auf das Gebührenfestsetzungsverfahren beziehen. So sieht eine Änderung des § 3 Abs. 1 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vor, dass die Kommission in Zukunft auch zu prüfen habe,
ob die Rundfunkanstalten ihren angemeldeten Finanzbedarf unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt
hätten. Gegen diese Bestimmung hatte die Kommission in einem Schreiben an den Chef der
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz (Anlage 5) ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, weil
diese Beurteilungsmaßstäbe losgelöst vom Rahmen der verfassungsrechtlich der KEF zugewiesenen
Bedarfsfeststellung seien und im Kern eine politische Fragestellung beträfen.
Tz. 15
In der Begrundung zum Staatsvertrag wird die Abweichung in der Gebuhrenhohe u.a. mit folgenden
Uberlegungen gestutzt (vgl. Anlage 3):
- Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Belastung der Gebuhrenzahler sei die derzeit angespannte wirtschaftliche Lage zu berucksichtigen;
- die KEF habe in ihrem Bericht auf noch nicht hinreichend erschlossene Einsparpotenziale hingewiesen und die Rundfunkanstalten hatten mit ihren Selbstbindungen ihre Entschlossenheit deutlich gemacht, solche Potenziale zu nutzen;
- schlieslich sei auch die aktuelle Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien insgesamt zu berucksichtigen gewesen.
Tz. 16
Auf die einzelnen Erwagungen der Lander (Tzn. 12 und 15) geht die Kommission im vorliegenden
Bericht unter den genannten Tzn. jeweils naher ein. An dieser Stelle sei zu den o.g. Einsparpotenzialen
und den Selbstbindungen der Anstalten kurz auf Folgendes hingewiesen:
- Das zusatzliche Einsparpotenzial stand aus der Sicht der Kommission im Rahmen der Gebuhrenentscheidung fur eine Gebuhrenabsenkung nicht zur Verfugung (vgl. Tz. 209);
- im Zusammenhang mit ihren Selbstbindungen (vgl. Tzn. 269 ff.) haben die Anstalten ausdrucklich erklart, diese seien bereits erforderlich, um mit der von der Kommission mit 1,09 Euro vorgesehenen Gebuhrenerhohung auszukommen.
