15. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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Anlage 1b)
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
I. Abschnitt | Verfahren zur Rundfunkgebühr§ 1 Bedarfsanmeldung
§ 2 Einsetzung der KEF
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF
§ 4 Zusammensetzung der KEF
§ 5 Verfahren bei der KEF
§ 5a Information der Landesparlamente
§ 6 Finanzierung und Organisation der KEF
§ 7 Verfahren bei den Ländern
II. Abschnitt | Höhe der Rundfunkgebühr
§ 8 Höhe der Rundfunkgebühr
§ 9 Aufteilung der Mittel
III. Abschnitt | Anteil der Landesmedienanstalten
§ 10 Höhe des Anteils
§ 11 Zuweisung des Anteils
IV. Abschnitt | Finanzausgleich
§ 12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
§ 13 Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse
§ 15 Vereinbarung der Rundfunkanstalten
§ 16 Beschluss der Landesregierungen
V. Abschnitt | Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17 Vertragsdauer, Kündigung
I. Abschnitt | Verfahren zur Rundfunkgebühr
§ 1 Bedarfsanmeldung
(1)
Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts auf der
Grundlage von Einzelanmeldungen ihrer Mitglieder, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites
Deutsches Fernsehen" (ZDF) und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" melden
im Abstand von zwei Jahren ihren Finanzbedarf der unabhängigen Kommission zur Überprüfung
und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
(2)
Die Rundfunkanstalten haben die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen und zur Bewertung
geeigneten, vergleichbaren Zahlenwerke und Erläuterungen über ihren mittelfristigen
Finanzbedarf in der von der KEF vorgegebenen Form vorzulegen. Diese Unterlagen sind, aufgeteilt
nach dem Hörfunk- und Fernsehbereich, insbesondere nach Bestand, Entwicklung sowie Darlegung
von Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen aufzubereiten und umfassen auch die
wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen. Die Bedarfsanmeldungen
von ARD und ZDF stellen den Finanzbedarf für den deutschen Anteil an der Finanzierung des
Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" gesondert dar. Erträge und Aufwendungen sind jeweils
nach Ertrags- und Kostenarten gesondert auszuweisen. Die KEF kann weitere Anforderungen an
die vorzulegenden Unterlagen stellen, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Zahlenwerke
und die Strukturierung von Kostenarten sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu
bestimmten Aufgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing). Entsprechen
die Unterlagen nicht den in den Sätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, kann sie die
KEF zurückweisen. Angeforderte Unterlagen zur fachlichen Überprüfung der Bedarfsanmeldungen
sowie für erforderlich gehaltene ergänzende Auskünfte, Erläuterungen und Zahlenangaben sind
der KEF fristgerecht vorzulegen.
(3)
Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen
aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung
und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf
Dauer gewährleistet sein.
§ 2 Einsetzung der KEF
Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF
(1)
Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten
den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu
ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich
umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend
und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen
Hand ermittelt worden ist. Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen
von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist, umfasst auch, in welchem
Umfang Rationalisierungs- einschließlich Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden. Soweit die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio
finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.
Bedarfsanmeldungen, die sich auf technische oder programmliche Innovationen im Sinne
von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Rundfunkstaatsvertrag beziehen, können von der KEF nur anerkannt werden,
wenn sie Beschlüssen der zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, soweit das jeweils geltende
Landesrecht solche Beschlussfassungen vorsieht, entsprechen.
(2)
Im Rahmen ihrer Aufgabe ist die KEF berechtigt, von den Rundfunkanstalten Auskünfte über
deren Unternehmen, Beteiligungen und Gemeinschaftseinrichtungen einzuholen. Erfolgt die Vorlage
von Unterlagen nach Satz 1 oder nach § 1 nicht, ist die KEF berechtigt, notwendige Zahlenangaben
durch näher zu begründende Schätzwerte zu ersetzen.
(3)
Die Rundfunkanstalten wirken an der Fortentwicklung von Methoden und Verfahren zur Überprüfung
und Ermittlung des Finanzbedarfs mit.
(4)
Die KEF kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben ergänzend zu Einzelfragen Aufträge für gutachterliche
Stellungnahmen an Dritte vergeben. Für diese gutachterliche Stellungnahmen stellen
die Rundfunkanstalten dem beauftragten Dritten die Informationen über die bedeutsamen Sachverhalte
zur Verfügung.
(5)
Die KEF erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Sie leitet
den Bericht den Rundfunkanstalten zur Unterrichtung zu und veröffentlicht diesen. Die Landesregierungen
leiten diesen Bericht den Landesparlamenten zur Unterrichtung zu. In diesem Bericht
legt die KEF unter Beachtung von Absatz 1 und § 13 Rundfunkstaatsvertrag die Finanzlage der
Rundfunkanstalten dar und nimmt insbesondere zu der Frage Stellung, ob und in welcher Höhe
und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist, die betragsmäßig
beziffert wird oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen
kann. Sie weist zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs
der Rundfunkanstalten hin. Weiterhin beziffert sie prozentual und betragsmäßig die Aufteilung
der Gebühren im Verhältnis von ARD und ZDF und den Betrag des Deutschlandradios.
(6)
Die Vorschriften der Absätze 1 und 5 gelten nicht für Sonderberichte, die die KEF auf Anforderungen
der Länder zu einzelnen Teilfragen erstellt. Die Beteiligungsrechte der Rundfunkanstalten
bleiben unberührt.
(7)
Abweichende Meinungen von Mitgliedern der KEF werden auf deren Verlangen in den Bericht
aufgenommen.
Zusammensetzung der KEF
(1)
Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und einen oder zwei Stellvertreter.
(2)
Die KEF beschließt ihre Berichte nach § 3 mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen
ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(3)
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der
Europäischen Union oder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder
und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen
Fernsehkulturkanals "ARTE", der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter
sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Rundfunkstaatsvertrag
beteiligten Unternehmen.
(4)
Jedes Land benennt ein Mitglied. Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen
werden:
- drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,
- zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein,
- zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben,
- drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,
- ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,
- fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.
(5)
Die Mitglieder der KEF werden von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf
Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung kann aus wichtigem Grund seitens der
Länder widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen
Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
(6)
Die Mitglieder der KEF und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Dritten sind
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, es sei denn, diese sind offenkundig oder bedürfen
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung.
§ 5 Verfahren bei der KEF
(1)
Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die
KEF angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu den Beratungen
der KEF hinzuzuziehen.
(2)
Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist den Rundfunkanstalten Gelegenheit zu
einer Stellungnahme und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem
Deutschlandradio der Berichtsentwurf durch die KEF übersandt. Gleiches gilt für die Rundfunkkommission
der Länder. Die Stellungnahmen der Rundfunkanstalten sind von der KEF in den endgültigen
Bericht einzubeziehen.
§ 5a Information der Landesparlamente
(1)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
erstatten jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der KEF nach § 3 Abs. 5 allen Landesparlamenten
einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle
Lage.
(2)
Der Bericht der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten erfasst die
Gemeinschaftsprogramme nach § 1 des ARD-Staatsvertrages und nach § 19 des Rundfunkstaatsvertrages
sowie gemeinsame Aktivitäten. Landesrechtliche Berichtspflichten der Landesrundfunkanstalten
gegenüber dem jeweiligen Landesparlament bleiben unberührt.
(3)
Die Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1
enthalten insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften,
einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig
sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven von ARD, ZDF und
Deutschlandradio. Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren.
(4)
Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios stehen jeweils dem Landesparlament für Anhörungen zu den Berichten nach
Absatz 1 zur Verfügung.
§ 6 Finanzierung und Organisation der KEF
(1)
Die Kosten der KEF und ihrer Geschäftsstelle werden vorab aus der Rundfunkgebühr gedeckt.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF tragen jeweils die
Hälfte der Kosten.
(2)
Die KEF erstellt einen Wirtschaftsplan. Er bedarf der Genehmigung des Sitzlandes der Einrichtung,
an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist. Die Genehmigung erfolgt
nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der übrigen Länder. Sie ist zu erteilen,
wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.
(3)
Die Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist, kann die ihr
zustehenden Mittel vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres, abrufen. Erster
Abruftermin ist der 15. Februar 1997.
(4)
Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF
legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche
und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle.
§ 7 GVerfahren bei den Ländern
(1)
Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF
zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen
der Rundfunkanstalten.
(2)
Der Gebührenvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen
und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der
Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind
zu begründen.
II. Abschnitt | Höhe der Rundfunkgebühr
§ 8 Höhe der Rundfunkgebühr
(1)
Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:
- Die Grundgebühr: 15,52 Euro,
- die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.
§ 9 Aufteilung der Mittel
(1)
Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten 93,1373 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts
"Deutschlandradio" 6,8627 vom Hundert.
(2)
Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 61,0994 vom Hundert, das ZDF einen
Anteil von 38,9006 vom Hundert.
(3)
Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich
nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen
der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese
Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Fernsehgebührenaufkommen
zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages
der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen
Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt
145,96 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich,
jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der
späteren Abruftermine übertragen werden.
III. Abschnitt | Anteil der Landesmedienanstalten
§ 10 Höhe des Anteils
(1)
Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens
aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr. Aus dem
jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt
vorab einen Sockelbetrag von 511.290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten
im Verhältnis des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr in ihren Ländern zu.
(2)
Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt
gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe
der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu.
§ 11 Zuweisung des Anteils
Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlusszahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.
IV. Abschnitt | Finanzausgleich
§ 12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass
- die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
- jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.
§ 13 Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.
§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.
§ 15 Vereinbarung der Rundfunkanstalten
Im Rahmen der vorstehenden Grundsätze wird der Finanzausgleich von den in § 13 genannten Rundfunkanstalten im Einzelnen vereinbart. Rundfunkanstalten, die nicht in die Finanzausgleichsmasse gemäß § 14 Abs. 1 einzahlen, sind dabei lediglich an der Aufbringung der Finanzierungsbeträge für die Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen; diese Beteiligungen sind bei der Vereinbarung der Zuwendungsbeträge zu berücksichtigen.
§ 16 Beschluss der Landesregierungen
(1)
Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so werden
Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluss der Landesregierungen
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. Für den Beschluss hat jede Landesregierung
so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat (Artikel 51 Abs. 2 Grundgesetz).
(2)
Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und
Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluss des Vorjahres.
V. Abschnitt | Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17 Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt kann erstmals zum 31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag oder das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt zu diesen Zeitpunkten nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
