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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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14. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

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Zehntes Kapitel
Finanzausgleich zwischen den ARD-Anstalten

Auch zukünftig ist ein Finanzausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten notwendig. Anders ist bei der Festlegung der Einheitsgebühr eine funktionsgerechte Finanzausstattung der kleineren Anstalten nicht gewährleistet. Der gegenwärtige Finanzausgleich mit der weiteren schrittweisen Absenkung der Ausgleichsmasse bis 1.1.2006 kann die Lebens- und Funktionsfähigkeit der kleinen Anstalten nicht sicherstellen. Es sind daher weiterhin und verstärkt vielfältige Formen der Kooperation mit dem Ziel der Kosteneinsparung und Kostenentlastung insbesondere der kleinen Anstalten nötig.

Tz. 446
Der Finanzausgleich zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten soll die kleinen, weniger ertragsstarken Anstalten in die Lage versetzen, die übergeordneten Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks und die Gemeinschaftsaufgaben der Rundfunkanstalten zu erfüllen sowie ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden (§ 12 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Denn bei den kleinen Anstalten führt die nach Maßgabe eines Gesamtbedarfs der ARD festgesetzte einheitliche Rundfunkgebühr wegen der geringen Zahl der Teilnehmer in deren Sendegebiet nicht vollständig zur Abdeckung auch von der Kommission anerkannter Aufwendungen (Bedarfe). Wegen dieser systembedingten Folge der Gesamtbedarfsermittlung und der Einheitsgebühr bezeichnet der Rundfunkstaatsvertrag den Finanzausgleich als "Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD", der den Zweck hat, "insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung" der kleinen Anstalten sicherzustellen (§ 11 Abs. 2 Satz 1).

Tz. 447
Die Landesrundfunkanstalten haben für die Jahre 2001-2008 folgende Zahlen über den Finanzausgleich mitgeteilt (in Mio. EUR):
ARD-Finanzausgleich/ Nehmende Anstalten 2001 2002 2003 2004 2001-2004
RB 39,173 36,048 32,656 29,104 136,981
SR 45,544 41,910 37,966 33,837 159,257
SFB / RBB 6,165 5,580 4,996 4,412 21,153
Finanzausgleichsmasse 90,882 83,538 75,618 67,353 317,391


ARD-Finanzausgleich/ Nehmende Anstalten 2005 2006 2007 2008 2005-2008
RB 25,414 21,620 21,649 21,674 90,357
SR 29,547 25,136 25,170 25,199 105,052
RBB 3,828 3,244 3,244 3,244 13,560
Finanzausgleichsmasse 58,789 50,000 50,063 50,117 208,969

Das Verhältnis der Zahlungen an die nehmenden Anstalten RB, SFB und SR ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Tz. 448
Die Aufwendungen für den ARD-Finanzausgleich verteilen sich wie folgt (in Mio. EUR):
ARD-Finanzausgleich/ Gebende Anstalten 2001 2002 2003 2004 2001-2004
BR 11,178 10,165 9,150 8,150 38,643
HR 4,090 4,090 3,857 3,435 15,472
MDR 10,040 9,321 8,394 7,476 35,231
NDR 11,721 11,128 9,906 8,823 41,578
SWR 12,782 12,049 10,662 9,497 44,990
WDR 40,624 37,817 33,650 29,972 142,063
Summe der Aufwendungen 90,435 84,570 75,619 67,353 317,977
Korrektur aufgrund Periodenverschiebung 0,447 - 1,032 0 0 - 0,585
Summe der Aufwendungen nach Korrektur durch ARD 90,882 83,538 75,619 67,353 317,392


ARD-Finanzausgleich/ Gebende Anstalten 2005 2006 2007 2008 2005-2008
BR 7,113 6,050 6,058 6,064 25,285
HR 2,998 2,550 2,553 2,556 10,657
MDR 6,526 5,550 5,557 5,563 23,196
NDR 7,701 6,550 6,558 6,565 27,374
SWR 8,289 7,050 7,059 7,066 29,464
WDR 26,161 22,250 22,278 22,302 92,991
Summe der Aufwendungen 58,788 50,000 50,063 50,116 208,967

Das Verhältnis der Zahlungen der gebenden Anstalten bemisst sich nach einer gem. §§ 13, 15 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag getroffenen Vereinbarung zwischen den Anstalten der ARD vom 22.11.1999 (vgl. 13. Bericht, Anlage 3).

Tz. 449
In ihrer Anmeldung hat die ARD für den Rest der laufenden Gebührenperiode (bis 31.12.2004) und auch für die gesamte neue Gebührenperiode (1.1.2005-31.12.2008) den RBB als nehmende Anstalt in der Nachfolge des SFB aufgeführt. In der Tat ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg Rechtsnachfolger (auch) des Senders Freies Berlin. Die neue Anstalt ist also auch Gläubiger der Finanzausgleichszahlungen, die staatsvertraglich dem SFB zugesprochen sind. Das ist für die Jahre 2003 und 2004 hinnehmbar, weil die mit der Fusion von SFB und ORB angestrebten Einsparungseffekte sich so schnell nicht werden verwirklichen lassen und in der Anlaufzeit der neuen Anstalt besondere Aufwendungen denkbar sind. Allerdings kann die begründungslose Fortschreibung der Finanzausgleichsleistungen an den RBB von der Kommission nicht akzeptiert werden. Sie würde voraussetzen, dass die Länder im Rundfunkstaatsvertrag (§ 11 Abs. 2 Satz 1) und im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (§ 14 Abs. 2) den Rundfunk Berlin-Brandenburg als nehmende Anstalt ausdrücklich vorsehen würden. Eine solche staatsvertragliche Regelung zeichnet sich nicht ab. Vielmehr gingen und gehen alle Beteiligten davon aus, dass die neue Anstalt, durch die Fusion gestärkt in der Zahl der Gebührenzahler und in den Synergieeffekten, der Finanzausgleichzahlungen nicht bedarf, jedenfalls als eine mittelgroße Anstalt mit solchen nicht rechnen kann.

Tz. 450
Aufgrund der Neuregelung durch den 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Finanzausgleichsmasse von 1,9 % des Nettogebührenaufkommens der ARD-Anstalten zum 1. Januar 2001 schrittweise um 0,18 Prozentpunkte pro Jahr auf 1 % zum 1.1.2006 abgesenkt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Dies führt zu einer deutlichen Verminderung der den kleineren Anstalten zufließenden Mittel aus dem Finanzausgleich. Auf diesem Wege sollte Rationalisierungsdruck ausgeübt werden. RB und der SR haben daraufhin umfassende Sparmaßnahmen durch Rationalisierung und verstärkte Kooperation mit anderen Anstalten, aber auch durch spürbare Einschnitte in das Programm und durch massiven Personalabbau ergriffen. Auch danach bleibt die finanzielle Lage dieser beiden Anstalten sehr angespannt. Die Kommission ist auch weiterhin der Ansicht, dass die Zahlungen aus dem Finanzausgleich, zumal nach dessen Absenkung, allein nicht ausreichen, um die unterschiedliche Leistungs- und Finanzkraft der Landesrundfunkanstalten auszugleichen und eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der kleineren Anstalten sicherzustellen (§ 11 Rundfunkstaatsvertrag).

Tz. 451
Um so größeres Gewicht kommt verstärkten kostenentlastenden Kooperationen zwischen den Anstalten zu. Schon in einer Protokollerklärung zu ihrem Beschluss vom 10.-12.11.1999 zur Absenkung der Finanzausgleichsmasse (vgl. 13. Bericht, Anlage 2) haben die Regierungschefs der Länder ihre Erwartung formuliert, dass durch internen Leistungsund Gegenleistungsaustausch zugunsten der Funktionsfähigkeit der kleinen Landesrundfunkanstalten die Folgen der reduzierten Finanzausgleichsmasse "abgefedert" werden sollten. Dieser Erwartung sind die Rundfunkanstalten entgegengekommen, z.B. durch Koproduktionsvereinbarungen; die Grenzen der Kooperationsmöglichkeiten sind allerdings noch nicht erreicht. Insbesondere wegen der Vielfalt der formellen Vereinbarungen und formlosen Einigungen, aber auch wegen der oftmals schwierigen Zurechenbarkeit einzelner Kostenanteile ist eine vollständige Rechnung des finanziellen Gegenwertes solcher entlastender Kooperationen schwer darstellbar. Die ARD hat als "unmittelbar quantifizierbare Transferleistungen zwischen RB und SR auf der einen Seite und den übrigen Landesrundfunkanstalten auf der anderen Seite" folgende Zahlen mitgeteilt (in Mio. EUR):
Be- und Entlastungen 2006 im Vergleich zu 2000 RB SR Summe
Ertragsverlust durch Abschmelzung Finanzausgleich (im Jahr 2006) - 20,0 - 23,3 - 43,3
Entfall der Zusatzleistungen Degeto - 3,3 - 1,7 - 5,0
Summe Belastungen - 23,3 - 25,0 - 48,3
+ Neuregelung Allgemeiner Fernsehvertragsschlüssel 1,8 1,4 3,2
+ Neuregelung Spezieller Fernsehvertragsschlüssel 5,5 4,3 9,8
+ Bilaterale Kooperationen von NDR und WDR mit RB 4,1  4,1
Summe Entlastungen 11,4 5,7 17,1
Summe Be-/Entlastungen - 11,9 - 19,3 - 31,2

Die Neuregelung der Verteilschlüssel ist von besonderer Bedeutung für die beiden kleinen Anstalten, denn sie allein erbringt über drei Viertel des unmittelbar quantifizierbaren Entlastungsvolumens. Die Reduzierung der Anteile von RB (von 2,5 auf 1,1 %) und des SR (von 2,5 auf 1,4 %) im sog. "Speziellen Fernsehvertragsschlüssel" bereits ab dem 1.1.2001 hat sich angesichts der in den letzten Jahren rasant gestiegenen Kosten für Film- und Sportrechte als besonders wichtig erwiesen. Die Rückführung der Anteile von RB und SR in den beiden anderen Verteilschlüsseln, nämlich im "Allgemeinen Fernsehvertragsschlüssel" und im "Zulieferschlüssel für das 1. Fernsehprogramm", vollzieht sich dagegen langsamer: Nach dem gegenwärtigen Stand der Vereinbarungen innerhalb der ARD werden sich erst im Jahre 2004 (Allgemeiner Fernsehvertragsschlüssel) bzw. 2005 (Zulieferschlüssel) die Kostenanteile der beiden kleinen Anstalten mit 1,0 % (RB) bzw. 1,3 % (SR) an deren jeweiligen Gebührenerträgen orientieren.

Tz. 452
Die Landesrundfunkanstalten haben sich im September 2002 über einmalige Strukturhilfen für RB und den SR geeinigt, weil sich bei beiden Anstalten trotz umfassender Sparmaßnahmen in den nächsten Jahren eine Finanzierungslücke ergeben werde, die sie ohne Hilfe nicht überbrücken könnten. RB soll ab 2005 eine Strukturhilfe in Höhe von 64,4 Mio. EUR zur Zusammenlegung der bisherigen zwei Standorte erhalten, um dadurch erhebliche Spar- und Rationalisierungseffekte zu erzielen. Von der für den SR in den Jahren 2005-2008 vorgesehenen Strukturhilfe von 34,4 Mio. EUR entfallen 21,4 Mio. EUR auf die Finanzierung der Erneuerung des sendereigenen Hörfunkgebäudes und 13 Mio. EUR auf die Finanzierung von investiven Sanierungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen im Fernsehen. Die Investitionen wurden von RB und dem SR bei der Kommission als Bedarf angemeldet und von ihr anerkannt (vgl. Tz. 183). Um einen Zufluss der Mittel an RB und den SR zu gewährleisten, werden die übrigen Landesrundfunkanstalten die ihnen zufließenden Mittel für diese Investitionen an RB und SR weiterleiten. Sie wollen dies allerdings nicht als Präjudiz für künftige Fälle oder als Schritt hin zur anstaltsindividuellen Bedarfsermittlung verstanden wissen. Die Kommission begrüßt die Strukturhilfen als Maßnahmen zur "Abfederung" der Folgen der abgesenkten Finanzausgleichsmasse, wie sie von den Regierungschefs erwartet werden. Ob die mit den einmaligen Strukturhilfen angestrebten Ziele dauerhaft erreicht werden, wird zu überprüfen sein.


Letzte Aktualisierung 11.10.2005