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Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
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14. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

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6.Kapitel
Erträge

  • Die Rundfunkanstalten haben in Zusammenarbeit mit der GEZ durch eine Reihe von Maßnahmen zur Gewinnung neuer Rundfunkteilnehmer bis Mitte 2003 erfolgreich dem erkennbaren Trend sinkender Neuanmeldungen entgegenwirken können. Darüber hinaus tragen diese Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebührengerechtigkeit bei. Den Gebühreneinnahmen stehen jedoch, vor allem aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der letzten beiden Jahre, Forderungsausfälle und gewährte Gebührenbefreiungen in bisher nicht erreichten Höhen gegenüber.
  • Die Werbeerträge von ARD und ZDF sind in den Jahren 2001 und 2002 deutlich zurückgegangen. Die Halbjahresergebnisse und die anhaltende Konjunkturschwäche lassen für 2003 einen weiteren Rückgang der Werbeerträge vermuten.
  • Die Bedeutung der Sonstigen betrieblichen Erträge und Kostenerstattungen (einschließlich Beteiligungserträge) für die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bleibt weiterhin erheblich. Ihr Umfang ist gegenüber dem 13. Bericht - insbesondere durch eine andere Verbuchung der Auflösung von Pensionsrückstellungen bei der ARD - zurückgegangen.
  • Die weitgehend im Einvernehmen mit den Anstalten erfolgten Ertragsanpassungen belaufen sich auf insgesamt 349,2 Mio. EUR, davon entfallen 281,7 Mio. EUR auf die ARD, 56,2 Mio. EUR auf das ZDF und 11,3 Mio. EUR auf das Deutschlandradio.

1. Erträge aus Teilnehmergebühren

Tz. 264
Nach § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird die Teilnehmergebühr geschuldet, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (Grundgebühr). Die Fernsehgebühr ist bei Bereithalten eines Fernsehgerätes zusätzlich zu entrichten. Als Rundfunkempfangsgeräte gelten herkömmliche Hörfunk- und Fernsehgeräte. Seit 1. Januar 2001 beträgt die Grundgebühr 5,32 EUR und die Fernsehgebühr 10,83 EUR, die Gesamtgebühr 16,15 EUR.

Tz. 265
Nach § 5a Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über das Internet wiedergeben können, bis zum 31. Dezember 2004 keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Durch den 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll mit Wirkung vom 1. April 2004 dieses sog. Moratorium bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. Damit hat die Diskussion um ein neues Gebührenmodell für diesen Bericht keine Bedeutung.

Tz. 266
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und in den in allen 16 Ländern geltenden weitgehend vereinheitlichten Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen vorgesehen. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Gebührenbefreiung und -ermäßigung, die nach einer Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung auf Antrag und befristet zu gewähren ist;
  • gebührenfreien Geräten unmittelbar kraft Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder bei einer der genannten Fallgruppen jeweils auf Antrag;
  • sowie gebührenfreien Geräten, insbesondere privaten Zweitgeräten und
  • gebührenermäßigten Zweitgeräten in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes (sog. Hotel-Privileg).

Tz. 267
Die Darstellung der Erträge aus Teilnehmergebühren stützt sich auf die Planungen der Arbeitsgruppe "Gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF und DLR" (Bericht vom 14. März 2003) - im Weiteren: Gemeinsame Arbeitsgruppe.

1.1 Prognoseverfahren

Tz. 268
Seit dem 10. Bericht der Kommission ist die methodische Vorgehensweise bei der Planung der Erträge aus Teilnehmergebühren nachhaltig verbessert worden (10. Bericht, Tzn. 74 ff., 11. Bericht, Tzn. 57 ff., 12. Bericht, Tzn. 234 ff. und 13. Bericht, Tzn. 239 ff.). Das bisherige und künftige Bestreben der Anstalten, in Zusammenarbeit mit der GEZ das Prognoseverfahren ständig zu verfeinern und zu optimieren, wird von der Kommission ausdrücklich begrüßt.

Tz. 269
Gegenüber dem im 13. Bericht der Kommission dargestellten bisherigen Prognoseverfahren hat es folgende Änderung gegeben:

Die Basis zur Ermittlung der Marktausschöpfungsquote, die so genannte Bevölkerungs-Haushaltsdichte, die den Anteil der privaten Teilnehmerkonten im GEZ-Bestand an der Anzahl der Haushalte zeigt, wurde insofern modifiziert, dass die Informationen über die Zahl der Haushalte nun auf einer stabileren Bevölkerungsprognose und auf den durchschnittlichen Haushaltsgrößen aufbaut. Hierbei wird vor allem auf Datenmaterial anerkannter Institute und öffentlicher Einrichtungen zurückgegriffen.

Tz. 270
Die Kommission erachtet das Verfahren zur Prognose der Erträge aus Teilnehmergebühren als weitgehend sachgerecht, macht aber darauf aufmerksam, dass das Verfahren für die Prognose der nicht-privaten Rundfunkgeräte nach wie vor undifferenziert ist (vgl. 13. Bericht, Tz. 240). Bei den nicht-privaten Rundfunkgeräten wurde für die Vergangenheit ein deutlich höheres Wachstum festgestellt als für die übrige Grundgesamtheit der anmeldepflichtigen Rundfunkgeräte. Aus diesem Grunde unterstützt die Kommission die Gemeinsame Arbeitsgruppe bei ihrem Bestreben, auch für nicht-private Rundfunkgeräte eine hinreichend differenzierte methodische Vorgehensweise zu entwickeln.

Tz. 271
Aus der Multiplikation des Mengengerüstes (gebührenpflichtige und teilbefreite Rundfunkgeräteanzahl) mit der jeweiligen Rundfunkgebühr ermitteln sich die Erträge aus Teilnehmergebühren. Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit einzelner Rundfunkgebührenschuldner führen zu einem Forderungsausfall, der die prognostizierten Gebühreneinnahmen entsprechend mindert. Wie bislang werden die Forderungsausfälle auf Basis von Entwicklungskurven prognostiziert (vgl. 13. Bericht, Tz. 241).

Mit rund 90 Mio. EUR hat der Forderungsausfall 2002 einen bisher nicht gekannten Höchststand erreicht. Das ZDF hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Prognosen für 2003 erkennen lassen, dass die geplanten Forderungsausfälle auch in diesem Jahr z.T. erheblich überschritten werden. Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Forderungsausfälle nicht uneingeschränkt durch die Anstalten in Zusammenarbeit mit der GEZ steuerbar sind. Vielmehr spielen hier vor allem gesamtwirtschaftliche Entwicklungen eine bedeutsame Rolle. Die Kommission wird dieses Prognoserisiko weiter beobachten und im nächsten Bericht darauf eingehen. Sie geht derzeit davon aus, dass bei einer konjunkturellen Erholung die Forderungsausfälle der Jahre 2002 und 2003 wieder absinken werden. Außerdem bestärkt sie die Anstalten in ihrem Bemühen, auch künftig gemeinsam mit der GEZ Maßnahmen zu entwickeln und zu ergreifen, um einem gravierenden Ansteigen der Forderungsausfallquote entgegenzuwirken.

Tz. 272
Durch die Beauftragtendienste der Anstalten werden nicht angemeldete Teilnehmer ermittelt und regelmäßig Gebühren für zurückliegende Zeiträume nacherhoben. Daneben haben die säumigen Gebührenschuldner entstandene Kosten (Mahnungen etc.) zu erstatten und Säumniszuschläge zu bezahlen.

1.2 Meldedatenregisterabgleich

Tz. 273
Seit 2002 wird der so genannte Meldedatenregisterabgleich, d.h. der automatisierte Abgleich der Meldedaten zwischen der GEZ und den Meldebehörden bzw. den kommunalen Rechenzentren, in allen Ländern durchgeführt.

Die Kommission begrüßt, dass der Meldedatenregisterabgleich jetzt in allen Ländern angewendet wird und dass die Kommunen aktiv zum Vollzug beitragen. Die Kommission sieht in der effektiven Handhabung des Meldedatenregisterabgleichs ein unerlässliches Mittel zur Durchsetzung der Gebührenpflicht und der Gebührengerechtigkeit.

1.3 Gebührenbefreiung

Tz. 274
Die Neuregelung der Befreiungsverordnung für Schulen, die Befreiungen und/oder Teilbefreiungen von gebührenpflichtigen bzw. teilbefreiten Geräten in Schulen vorsieht, wurde bis Mitte 2003 in allen Bundesländern, soweit vorgesehen, umgesetzt.

Tz. 275
Die Spanne der Gebührenbefreiungsquote reicht im Jahr 2002 bei der Grundgebühr von 5,80 % (Sendegebiet des SWR) bis zu 12,62 % (Sendegebiet des SFB) und bei der Fernsehgebühr von 5,53 % (Sendegebiet des SWR) bis zu 13,01 % (Sendegebiet des SFB). Insgesamt liegt die bundesweite Befreiungsquote im Jahr 2002 mit 7,74 % beim Hörfunk um 0,08 Prozentpunkte über der Quote des Jahres 2001. Bei der Fernsehgebühr liegt die Befreiungsquote bei 7,82 %, was eine Steigerung von 0,16 Prozentpunkten bedeutet.

Die Befreiungsquoten für die Fernsehgebühr der Jahre 2001 und 2002 zeigen beispielhaft die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gebührenaufkommen der Landesrundfunkanstalten:

Befreiungsquoten Fernsehen (in %)
  BR HR MDR NDR ORB RB SR SFB SWR WDR Gesamt
2001 6,44 6,66 6,08 8,41 7,33 12,75 8,99 12,67 5,47 9,62 7,66
2002 6,47 6,82 6,50 8,73 7,66 12,59 8,65 13,01 5,53 9,68 7,82

Der Kommission ist bewusst, dass die Steigerungen der Befreiungsquoten zu einem großen Teil durch gesamtwirtschaftliche Entwicklungen hervorgerufen wurden.

Tz. 276
Würden keine Gebührenbefreiungen gewährt, wäre die monatliche Rundfunkgebühr im Jahr 2002 bei Zugrundelegung bundesweiter Befreiungsquoten um 1,34 EUR niedriger gewesen (die Grundgebühr um rund 0,41 EUR und die Fernsehgebühr um rund 0,93 EUR).

1.4 "Hotel-Privileg"

Tz. 277
Durch den 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags eine Rundfunkgebührenbefreiung entsprechend dem bis 1991 schon geltenden besonderen Gebührenermäßigungstatbestand wieder aufgenommen worden.

Tz. 278
Bei rund 374.000 teilbefreiten Hörfunkgeräten und bei rund 594.000 teilbefreiten Fernsehgeräten (Stand: 31. Dezember 2002) bedeutet dies einen Gebührenausfall von rd. 50 Mio. EUR pro Jahr.

Tz. 279
Würde das "Hotel-Privileg" nicht gewährt, hätte die monatliche Rundfunkgebühr im Jahr 2002 um 0,11 EUR niedriger sein können, die Grundgebühr um rd. 0,02 EUR und die Fernsehgebühr um rd. 0,09 EUR.

1.5 Entwicklung der Erträge aus Teilnehmergebühren 2001/2002

Tz. 280
Gegenüber den Ansätzen im 13. Bericht konnte die ARD 2002 bei den Erträgen aus Teilnehmergebühren und ähnlichen Erträgen Mehrerträge (ohne Rückflüsse der Landesmedienanstalten) von rd. 29,2 Mio. EUR erzielen. Im Jahr 2001 verbuchte die ARD einen Mehrertrag von rd. 2,8 Mio. EUR gegenüber den Ansätzen der Kommission im 13. Bericht, was einer Abweichung von rd. 0,1 % entspricht.

Tz. 281
Für das ZDF wurden im 13. Bericht die Erträge aus Teilnehmergebühren und ähnlichen Erträgen ohne die Anteile für ARTE ausgewiesen. Bei Berücksichtigung dieses strukturellen Unterschiedes ergibt sich für das ZDF aufgrund der unterschiedlichen Entwicklungen von Hörfunk- und Fernsehgebühr mit niedrigeren Zugängen bei den Fernsehgeräten im Jahr 2002 ein Mehrertrag von rd. 6,2 Mio. EUR (rd. 0,4 %) im Vergleich zu den Ansätzen der Kommission im 13. Bericht. Im Jahr 2001 hatte das ZDF einen Minderertrag von rd. 0,9 Mio. EUR zu verzeichnen.

Tz. 282
Beim Deutschlandradio haben sich die hohen Zugänge an gebührenpflichtigen Hörfunkgeräten ausgewirkt, so dass die Erträge 2002 um 1,8 Mio. EUR über dem Ansatz der Kommission im 13. Bericht lagen. Die Abweichung bei den Erträgen aus Teilnehmergebühren beträgt damit rd. 1,0 %. Für 2001 konnte das Deutschlandradio einen Mehrertrag von 0,4 Mio. EUR (rd. 0,2 %) erzielen.

Tz. 283
Die Kommission hatte bereits im 13. Bericht einen Teil der Mehrerträge durch eine Zuschätzung von 78,1 Mio. EUR (ARD: 52,3 Mio. EUR, ZDF: 23,5 Mio. EUR und Deutschlandradio: 2,3 Mio. EUR) für den Zeitraum 2001-2002 berücksichtigt. Ohne diese Zuschätzung wären die Abweichungen entsprechend höher ausgefallen.

1.6 Erträge aus Teilnehmergebühren bis 2008

Tz. 284
Die Anstalten haben die Ansätze aus dem Bericht der Gemeinsamen Arbeitsgruppe vom 14. März 2003 ohne Abweichung verwendet.

Die Kommission ergänzt die Ansätze der Gemeinsamen Arbeitsgruppe um folgende Anpassungen:

  • Nach Ansicht der Kommission schlägt sich der deutlich höhere Zugang bei den nicht-privaten Rundfunkgeräten in der Planung nicht angemessen nieder. Die sich daraus ergebende Anpassung beläuft sich auf rd. 35,7 Mio. EUR.
  • Die Maßnahmen zur Begrenzung der Forderungsausfallquote sind nach Ansicht der Kommission in der Planung nicht vollständig berücksichtigt. Die daraus resultierenden Zuschätzungen belaufen sich auf rd. 3,5 Mio. EUR.

Tz. 285
Bei den im Folgenden dargestellten Erträgen aus Teilnehmergebühren (in Mio. EUR) sind der 2%ige Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr, die anderen Erträge und der Forderungsausfall herausgerechnet. Der auf das ZDF entfallende Anteil an der Fernsehgebühr ist ebenso wie der auf das Deutschlandradio entfallende Anteil an der Grundgebühr bei den Erträgen der ARD in Abzug gebracht.

Teilnehmergebühren ARD
  2001 (Ist) 2002 (Ist) 2003 (Plan) 2004 (Vorschau) 2005 (Vorschau) 2006 (Vorschau) 2007 (Vorschau) 2008 (Vorschau) 2001-2004 2005-2008
ARD-Mifrifi 4.760,3 4.832,2 4.885,6 4.927,7 4.957,5 4.975,3 4.981,7 4.987,0 19.405,8 19.901,5
Anpassung       0,8 2,4 4,9 10,0 13,8 0,8 31,1
Festgestellter Ertrag 4.760,3 4.832,2 4.885,6 4.928,5 4.959,9 4.980,2 4.991,7 5.000,8 19.406,6 19.932,6

Teilnehmergebühren ZDF1
  2001 (Ist) 2002 (Ist) 2003 (Plan) 2004 (Vorschau) 2005 (Vorschau) 2006 (Vorschau) 2007 (Vorschau) 2008 (Vorschau) 2001-2004 2005-2008
ZDF-Finanzvorschau 1.540,7 1.560,1 1.581,6 1.594,1 1.602,8 1.607,7 1.609,0 1.609,9 6.276,5 6.429,3
Anpassung           0,2 0,7 1,8 2,6 5,3
Festgestellter Ertrag 1.540,7 1.560,1 1.581,6 1.594,1 1.603,0 1.608,4 1.610,8 1.612,5 6.276,5 6.434,6

1 Die Teilnehmergebühren des ZDF enthalten mit diesem 14. Bericht erstmals den ARTE-Gebührenanteil

Teilnehmergebühren Deutschlandradio
  2001 (Ist) 2002 (Ist) 2003 (Plan) 2004 (Vorschau) 2005 (Vorschau) 2006 (Vorschau) 2007 (Vorschau) 2008 (Vorschau) 2001-2004 2005-2008
DLR-Mifrifi 186,0 189,4 190,9 192,7 194,0 194,8 195,2 195,5 759,0 779,6
Anpassung       0,1 0,2 0,3 0,6 0,8 0,1 1,9
Festgestellter Ertrag 186,0 189,4 190,9 192,8 194,2 195,1 195,8 196,3 759,1 781,5

1.7 Rückflüsse von den Landesmedienanstalten

Tz. 286
Aus dem 2%-Anteil der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr (§ 40 Rundfunkstaatsvertrag, § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) erfolgen Rückflüsse i.w.S. an die Landesrundfunkanstalten. Diese Rückflüsse i.w.S. setzen sich zusammen aus landesgesetzlich festgelegten Vorabzuweisungen sowie aus Rückflüssen i.e.S., also aus Mitteln, die von den Landesmedienanstalten nicht verbraucht wurden.

Tz. 287
Die Koppelung der Finanzierung der Landesmedienanstalten an die Rundfunkgebühr ist seit langem und bis auf den heutigen Tag der Kritik von Landesrechnungshöfen und der Kommission ausgesetzt. Dabei stieß insbesondere auch die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an den Erhöhungen der Rundfunkgebühr auf kritische Einwände. Daraufhin haben die Länder einmütig beschlossen und im Rahmen des 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch eine Protokollerklärung zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verbindlich gemacht, dass mit Ablauf der laufenden Gebührenperiode zum 31.12.2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an den Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen werde.

Tz. 288
Eine von der Kommission 2003 vorgenommene interne Zusammenstellung, welche die landesgesetzlichen Regelungen und die Selbstdarstellungen der Landesmedienanstalten im Internet zugrunde legte, hat die beträchtlichen Divergenzen bei Finanzausstattungen und Tätigkeitsspektren der einzelnen Landesmedienanstalten belegt und damit die Notwendigkeit und Richtigkeit des beabsichtigten Vorgehens der Länder bestätigt. Die pauschale Bemessung des Gebührenanteils bietet keinen Anreiz zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit diesen Mitteln, weil die Landesmedienanstalten bislang bedarfsunabhängig von Erhöhungen der Rundfunkgebühren profitieren, die nach dem Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und nicht nach dem der Landesmedienanstalten bemessen sind und festgesetzt werden. Die großenteils üppige, nicht strikt bedarfsorientierte Finanzausstattung der Landesmedienanstalten fördert die Ausweitung ihrer Tätigkeitsfelder und ihrer gesetzlichen Aufgabenspektren. Es kommt hinzu, dass bei Aktivitäten, die keinen rundfunkspezifischen Bezug haben, die Finanzierung aus der Rundfunkgebühr verfassungsrechtlich problematisch ist.

Die Kommission geht von der Umsetzung der Protokollerklärung bis zum Ende der laufenden Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 aus. Sie begrüßt diese verbindliche Regelungsabsicht der Länder ausdrücklich und hat daher bei allen vorgenommenen Ertragszuschätzungen im Bereich der Teilnehmergebühren auf eine Erhöhung des derzeitigen LMA-Anteils von rd. 32 Cent verzichtet.

Tz. 289
Die Vorabzuweisungen an die Landesrundfunkanstalten variieren je nach Land zwischen 0 und 53 % des 2%-Anteils der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr, so dass erhebliche Unterschiede bei der Finanzausstattung der Landesmedienanstalten einerseits und den an die Landesrundfunkanstalten fließenden Beträgen im Rahmen der Vorabzuweisungen anderseits festzustellen sind. Dass bestimmte Landesmedienanstalten in der Lage sind, ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nachzukommen, obwohl durch eine gesetzliche Vorabzuweisung an die Landesrundfunkanstalt der ihnen an sich zustehende Anteil an der Rundfunkgebühr von vornherein um die Hälfte gekürzt worden ist, belegt erneut die Problematik der bisherigen Finanzierungsweise. Keinerlei Rückflüsse i.w.S. erfolgen in Bayern, in Bremen und im Saarland. Gerade die kleinen Anstalten wie RB und der SR profitieren im Gegensatz zu den größeren und finanziell besser ausgestatteten Anstalten nicht von Rückflüssen i.w.S. Diese Disproportion fällt um so mehr auf, als die Summe aller für die nächste Gebührenperiode angemeldeten Rückflüsse Erträge im Volumen von mehr als zwei Dritteln der Finanzausgleichsmasse erwarten lassen.

LMA-Rückflüsse i.w.S. (in Mio. EUR)
  2001 (Ist) 2002 (Ist) 2003 (Plan) 2004 (Vorschau) 2005 (Vorschau) 2006 (Vorschau) 2007 (Vorschau) 2008 (Vorschau) 2001-2004 2005-2008
BR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
HR 3,900 3,836 3,773 3,790 3,806 3,824 3,842 3,860 15,299 15,332
MDR 0,658 1,701 1,000 1,000 1,000 1,000 1,000 1,000 4,359 4,000
NDR 7,960 7,606 5,756 6,000 6,000 6,000 6,000 6,000 27,322 24,000
RB 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
RBB 5,120 2,198 2,224 2,224 2,224 2,224 2,224 2,224 11,766 8,896
SR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
SWR 9,059 10,060 9,535 9,441 9,484 9,531 9,581 9,630 38,095 38,226
WDR 12,213 12,236 12,434 12,535 12,596 12,620 12,613 12,609 49,418 50,438
Gesamt 38,910 37,637 34,722 34,990 35,110 35,199 35,260 35,323 146,259 140,892

Tz. 290
In der Vergangenheit blieben die Anmeldungen der ARD und auch die nach Zuschätzung durch die Kommission festgestellten Erträge regelmäßig hinter den Rechnungsergebnissen zurück.

Tz. 291
Die Anmeldungen für die kommende Gebührenperiode von 2005-2008 bleiben in der Summe hinter den aktualisierten Zahlen zur laufenden Gebührenperiode von 2001-2004 zurück. Das Volumen der Rückflüsse i.e.S. ist nur eingeschränkt planbar. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechnungsergebnisse geht die Kommission für die Gebührenperiode 2005-2008 von 37 Mio. EUR p.a. Rückflüssen i.w.S., also von einem Gesamtbetrag in Höhe von 148 Mio. EUR aus. Dies führt zu einer Anpassung um 11,1 Mio. EUR.

LMA-Rückflüsse i.w.S. (in Mio. EUR)
  2001 (Ist) 2002 (Ist) 2003 (Plan) 2004 (Vorschau) 2005 (Vorschau) 2006 (Vorschau) 2007 (Vorschau) 2008 (Vorschau) 2001-2004 2005-2008
ARD-Mifrifi 30,9 37,6 34,7 34,9 35,1 35,2 35,3 35,3 146,1 140,9
Anpassung   2,0 2,0 1,9 1,8 1,7 1,7 4,0 7,1
Festgestellter Ertrag 38,9 37,6 36,7 36,9 37,0 37,0 37,0 37,0 150,1 148,0


Letzte Aktualisierung 11.10.2005